LVwG-800088/2/Kof/AK /IH
Linz, 01.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x,
geb. x, x, x, vertreten durch Frau x, x, x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02. Juli 2014,
GZ: VStV/914300223333/2014, wegen Übertretungen der OÖ. Taxi- und Mietwagenbetriebsordnung sowie der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses wird von
der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer
nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 1 letzter Satz VStG ermahnt.
Betreffend die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.
Betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses wird
von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:
„Sie haben am 12.04.2014 um 04:46 Uhr in x, x Höhe Nr. x,
das Taxifahrzeug, Kz.: L-.... im Fahrdienst verwendet/gelenkt
1. und das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ eingeschaltet, obwohl das Fahrzeug mit einem Fahrgast besetzt war.
2. obwohl im Wageninneren der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges nicht an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich gemacht waren.
Die Angaben waren für den Fahrgast insofern nicht gut lesbar, weil sie zwischen den Vordersitzen im Bereich des Getränkehalters angebracht waren.
3. und als eine im Fahrdienst des Taxigewerbes tätige Person keine entsprechende Kleidung getragen. Sie trugen keine mindestens knielange Hose.
4. obwohl in Ihrem Taxilenkerausweis nicht die aktuellen Führerscheindaten eingetragen waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 34 Abs.7 OÖ. Taxi- und Mietwagen-BO
2. § 25 OÖ. Taxi- und Mietwagen-BO
3. § 6 Abs.2 OÖ. Taxi- und Mietwagen-BO
4. § 5 Abs.2 Z2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 25,00 12 Stunden
2. € 25,00 12 Stunden
3. € 25,00 12 Stunden
4. € 25,00 12 Stunden
Gemäß 1. – 3.: § 44 Abs.1 OÖ. Taxi- und Mietwagen-BO iVm § 15 Abs.1 GelVerkG
Gemäß 4.: § 25 Abs. 1 BO iVm § 15 GelVerkG
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............ € 110,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 18. Juli 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:
Der Bf hat einen Fahrgast transportiert, jedoch die Beleuchtung des Schildes mit der Aufschrift „Taxi“ nicht ausgeschaltet.
In der Beschwerde bringt der Bf vor, er habe - aufgrund der starken Auftragslage - übersehen, das Taxischild auszuschalten.
Dies wird als sehr geringfügiges Verschulden - beinahe eine „entschuldbare Fehlleistung“ - gewertet.
Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und
der Bf gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 1 letzter Satz VStG ermahnt.
Der Bf hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.
Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:
§ 25 der OÖ. Taxi- und Mietwagenbetriebsordnung verbietet nicht, die dort angeführten Daten an der Mittelkonsole anzubringen.
Falls ein daran interessierter Fahrgast diese nicht sofort erkennt, besteht immer noch die Möglichkeit, den Taxilenker nach der Anbringungsstelle dieser Daten
zu befragen.
Zu Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses:
§ 6 Abs.2 der Oö. Taxi- und Mietwagenbetriebsordnung lautet:
Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd (im Sommer mindestens aus knielanger Hose und Hemd), bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehen.
Es ist selbstverständlich und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass bei Männern als Oberbekleidung z.B. auch ein T-Shirt, ein Pullover, eine Jacke oder ein Sakko zulässig ist. Nicht zulässig wäre z.B., dass die Oberbekleidung nur aus einem „Unterleibchen“ besteht.
Im vorliegenden Fall ist in der Anzeige Folgendes enthalten:
„Sie haben, obwohl Sie im Fahrdienst eingesetzt waren, keine entsprechende Kleidung getragen.
Sie trugen als Mann keine lange Hose (im Sommer mindestens knielange Hose) und kein Hemd;
als Frau keinen Rock oder lange Hose und keine Bluse oder ein Kleid.
Sie trugen eine blaue Jeans, ein schwarzes T-Shirt und eine braune speckige Lederjacke.“
Beim ersten Satz der Anzeige handelt es sich offensichtlich nur um allgemeine Ausführungen, beim zweiten Satz um die Wiedergabe des Verordnungstextes.
Einen „Tatvorwurf“ enthält lediglich der dritte Satz.
Dass der Bf nur eine kurze Hose getragen haben soll, ist weder dem in der Anzeige enthaltenen „Tatvorwurf“, noch der zeugenschaftlichen Einvernahme des amtshandelnden Polizeibeamten (Niederschrift bei der belangten Behörde am 03.06.2014) zu entnehmen.
Falls ein Taxilenker „Jeans, ein T-Shirt und eine Lederjacke“ trägt, so entspricht dies den Bestimmungen des § 6 Abs.2 der OÖ. Taxi- und Mietwagen-BO.
In den Punkten 2. und 3. war somit der Beschwerde stattzugeben und
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.
Zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:
Tatsache ist, dass der Bf im Besitz eines gültigen Taxilenkerausweises und eines gültigen Führerscheines war und ihm auch die Lenkberechtigung unter der im Taxilenkerausweis angeführten Geschäftszahl sowie Datum erteilt wurde.
Von der Verhängung einer Strafe wird somit abgesehen.
Zu Punkte 1. – 4.:
Der Bf hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.
II. Betreffend die im behördlichen Straferkenntnis angeführten Punkte existiert - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist somit zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler