LVwG-800086/2/Kof/BRe

Linz, 28.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler
über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Juni 2014, AZ. VStV/188004/2014 wegen Übertretungen der OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung sowie der StVO,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Betreffend Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses

(§ 36 Abs.1 OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung) wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Betreffend Punkt 2) des behördlichen Straferkenntnisses

(§ 24 Abs. 1 lit.a StVO) wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer nach § 45 Abs.1 Z4 iVm Abs.1 letzter Satz VStG ermahnt. Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

II.        

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 19.4.2014 um 01:35 Uhr in Linz, x nächst. Nr. x

1)    das Taxifahrzeug, Kennz. L-....., auf einer öffentlichen Verkehrsfläche außerhalb eines Standplatzes aufgestellt, ohne von Personen dorthin bestellt worden zu sein.

2)    als Lenker des Taxifahrzeuges, Kennz. L-....., im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ gehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)   § 36 Abs.1 OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

2)   § 24 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

1)   Geldstrafe von Euro 40,--,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

gemäß §§ 44 Abs. 1 OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung iVm

15 Abs. 1 GelVerkG

2)   Geldstrafe von Euro 40,--,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens aber 10 Euro,--

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............ € 90,--.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 10. Juli 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat am 17. Juni 2014 bei der belangten Behörde folgendes erklärt:

„Ich hatte zum gegenständlichen Tatzeitpunkt einen Fahrtauftrag und wartete im beschilderten Halte- und Parkverbot auf den Fahrgast, da es woanders nicht möglich war. Ich bekam den Fahrauftrag über Handy.

Das Taxischild war eingeschaltet, dass der bestellende Fahrgast mit Taxi sieht um unnötige Kosten zu vermeiden schaltete ich den Taxameter nicht ein.“

 

 

 

Zu Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses:

Das Vorbringen des Bf, er habe das Taxifahrzeug am Tatort aufgrund eines Fahrtauftrages abgestellt, kann nicht widerlegt werden. –

Es war somit der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Zu Punkt 2) des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Bf hat im gesamten Verfahren nicht bestritten,

dass er das Fahrzeug im Halte- und Parkverbot abgestellt hatte.  

Zugunsten des Bf ist zu werten, dass das Fahrzeug zu einer „verkehrsarmen Zeit“ nicht verkehrsbehindernd abgestellt war und der Bf – da er im Fahrzeug verblieben ist – im Bedarfsfall sofort hätte wegfahren können.

Es wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bf

nach § 45 Abs.1 Z4 iVm Abs.1 letzter Satz VStG ermahnt.

 

 

II.            

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Josef Kofler