LVwG-800079/8/Kof/SA
Linz, 02.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27. Mai 2014, GZ. BZ-Pol-10081-2013, betreffend Übertretung der OÖ. Taxi- und Mietwagenbetriebsordnung,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag
für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ............... 10 Euro.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist für das Verfahren
vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe ……………………………………………………………..….......... 50 Euro
· Verfahrenskosten für das behördliche
Verwaltungsstrafverfahren ………………….................................. 10 Euro
60 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ……………………..................... 6 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlasen:
„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als i.S.d.
§ 370 Abs.1 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma x, Adresse hinsichtlich Ihres Gewerbes - Taxi-Gewerbe mit drei (3) PKW (Standort: Adresse) folgenden Sachverhalt zu verantworten:
Am 25.10.2013 in der Zeit von 12.04 Uhr bis 12.25 Uhr, hat Ihr Dienstnehmer (Lenker: Herr x, geb. am ....) das außer Fahrdienst befindliche Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x (Fahrzeugart: PKW, Marke, Type, Farbe) auf dem beschilderten Taxistandplatz Stadtplatz vor dem Objekt x, x, abgestellt, obwohl außer Fahrdienst befindliche Taxifahrzeuge auf Standplätzen nicht abgestellt werden dürfen.
Als außer Fahrdienst gilt ein Taxifahrzeug, dessen Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Fahrzeug abwesend ist
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und
§§ 44 Abs.1 sowie 37 Abs.2 OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
§ 15 Abs.1 Z5
200 Euro 9 Stunden Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 23. Juni 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Schreiben (E-Mail) vom 02. September 2014 die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch
in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319;
vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184;
vom 24.04.2003, 2002/09/0177; vom 11.09.2013, 2011/02/0250.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 37 Abs.2 OÖ. Taxi- und Mietwagenbetriebsordnung dürfen außer Fahrdienst befindliche Taxifahrzeuge auf Standplätzen nicht abgestellt werden. Als außer Fahrdienst gilt ein Taxifahrzeug, dessen Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Fahrzeug abwesend ist.
Im vorliegenden Fall war der Lenker des verfahrensgegenständlichen Taxi
am 25. Oktober 2013 von 12.04 Uhr bis 12.25 Uhr – somit 21 Minuten –
vom Fahrzeug abwesend.
Da die Überschreitung nur sechs Minuten betragen hat, wird die Geldstrafe
auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das
behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe,
mindestens jedoch 10 Euro.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler