LVwG-150172/16/DM/FE/CJ

Linz, 20.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Herrn Dr. x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.5.2013, GZ Fp96-32-1-2011, (Titelbescheid: Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Offenhausen vom 30.11.2009, GZ 131/9-21/2009) betreffend der Anordnung einer Ersatzvornahme und einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme für die Auflagen 1. 4., 8., 9. und 10. des feuerpolizeilichen Titelbescheides aufgehoben. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.5.2013 vollinhaltlich bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Offenhausen vom 30.11.2009, GZ 131/9-21/2009 (= feuerpolizeilicher Titelbescheid), wurden dem Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer, kurz: Bf) gemäß §§ 2 Abs 2 und 13 Abs 1 Oö. Feuerpolizeigesetz mehrere Auflagen angeordnet.

 

Dieser erstinstanzliche Bescheid erwuchs mangels Erhebens eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

 

I.2. Mit Schreiben vom 26.5.2011 ersuchte die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land um Vollstreckung des gegenständlichen Bescheides.

 

I.3. Gleichzeitig ersuchte die Gemeinde um Vollstreckung des rechtskräftigen baupolizeilichen Bescheides (Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu LVwG-150009-2014).

 

I.4. In der Folge wurde dem Bf mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.7.2011, GZ Fp-32-2011, (zusammengefasst für die hier gegenständliche Beschwerde) angedroht, wenn er der mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Offenhausen als Feuerpolizei vom 30.11.2009, GZ 131/9-21/2009, vorgeschriebenen Mängelbehebung auf der Liegenschaft "x", x, x, bis spätestens 15.9.2011 nicht nachkomme, würden die entsprechenden Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, wobei die Kosten dieser Ersatzvornahme durch den Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Liegenschaft zu tragen seien.

 

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.12.2011 nahm die Sachverständige der Brandverhütungsstelle Stellung bezüglich der Vollstreckbarkeit der einzelnen Auflagepunkte des feuerpolizeilichen Titelbescheides.

 

Von der Marktgemeinde Offenhausen wurde für den 5.4.2012 eine mündliche Verhandlung zur Durchführung der feuerpolizeilichen (und baupolizeilichen) Nachbeschau beim Objekt x anberaumt. Es sollte überprüft werden, ob und wieweit Maßnahmen erfolgt seien, die der Erfüllung der mit Bescheiden vom 30.11.2009 (feuerpolizeilicher Bescheid) und vom 29.12.2009 (baupolizeilicher Bescheid) festgestellten Mängel behoben worden seien.

 

Am 5.4.2012 fand der anberaumte Lokalaugenschein beim x statt. Das Ergebnis des Lokalaugenscheins wurde dem Bf anschließend in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

Mit Schriftsatz vom 4.5.2012 nahm der Bf Stellung.

 

Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.1.2013, GZ Fp-32-2011, wurde dem Bf angedroht, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Leistung erbringe, würde veranlasst werden, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Bf von jemand anderem erbracht werde. Über die Erfüllung der in Punkt 1., 2., 3., 6., 8., 9. und 11. beschriebenen Auflagen sei umgehend zu berichten. Die in Punkt 4., 10., 12. und 13. vorgesehenen Atteste seien vorzulegen.

 

I.5. Mit Eingabe vom 6.2.2013 erhob der Bf „Berufung“ gegen diese Androhung der Ersatzvornahme vom 28.1.2013 und nahm zu den einzelnen Auflagepunkten zusammengefasst insofern Stellung, als diese erfüllt seien bzw aus sonstigen Gründen wegfallen würden. So führte er etwa zu den Auflagepunkten 1. und 2. aus, dass das Schloss kein Museum mehr sei und im Privateigentum stehe, weshalb der Eigentümer bestimme, wer sein Schloss betreten dürfe und wer nicht. Die Fluchtwege seien breit genug, weshalb die Auflagepunkte 1. und 2. wegfalle. Zu Auflagepunkt 3. führte er aus, es gebe im Schloss nur nicht brennbare Acrylfarben und verweist dazu auf eine Beilage. Zu Auflage 8. führt er beispielsweise an, es könne ihn niemand zur Positionierung von Handfeuerlöschern zwingen, da keine Führungen mehr gemacht würden.

 

Sodann wurde für den 13.3.2013 ein neuerlicher Lokalaugenschein zur Überprüfung der gegenständlichen Auflagepunkte anberaumt, jedoch aus Gesundheitsgründen des Bf abgesagt.

 

Schließlich wurde für den 10.4.2013 eine Überprüfung der Erfüllung der Auflagen des feuer- (und des bau)polizeilichen Bescheides der Marktgemeinde Offenhausen anberaumt.

 

Am 10.4.2013 fand der anberaumte Lokalaugenschein statt und es wurde die Überprüfung der Erfüllung der Auflagepunkte des feuerpolizeilichen Bescheides der Marktgemeinde Offenhausen vom 30.11.2009 (sowie des baupolizeilichen Bescheides vom 29.12.2009) durchgeführt. Dabei wurde von den Brandschutzsachverständigen festgehalten, dass die Auflage 1. als erfüllt angesehen werden könne. Hingewiesen wurde jedoch darauf, dass es sich um eine Dauervorschreibung handle. Die Auflage 2. wurde nur teilweise erfüllt. Die Auflage 3. war nicht erfüllt. Bezüglich der Auflage 6. wurde auf die Ausführungen zu Auflage 1. und 2. verwiesen. Auflage 8. wurde als erfüllt angesehen. Auflage 11., 12. und 13. wurden als nicht erfüllt angesehen.

 

Mit Schreiben vom 11.4.2013 wurde dem Bf das Ergebnis dieses Lokalaugenscheins zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde dem Bf mitgeteilt, dass für näher angeführte Auflagepunkte von der belangten Behörde Angebote von für diese Leistungen fachlich geeigneten und befugten Fachbetrieben eingeholt werden und dem Bf die auf der Basis des besten bzw des günstigsten Angebotes ermittelten Kosten zur Vorauszahlung vorgeschrieben werden.

 

Mit 23.4.2013 nahm der Bf dazu Stellung und „suchte um Berufung an“.

 

I.6. Daraufhin erließ der Bezirkshauptmann des Bezirkes Wels-Land den nun angefochtenen Bescheid vom 24.5.2013, GZ Fp96-32-1-2011, in dem die mit Schreiben vom 7.7.2011 in Verbindung mit Schreiben vom 28.1.2013 angedrohte Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme angeordnet wurde. Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme für eine Teilmaßnahme zu Auflagepunkt 13. ("Überprüfung der Blitzschutzanlage") des feuerpolizeilichen Bescheides vom 30.11.2009 [sowie von Auflagepunkt 1. ("Sicherung der Schlosstoranlage vor losen Mauerteilen"), Auflagepunkt 2. ("Herstellung eines Geländers im Bereich der Schlosstoranlage als Absturzsicherung"), Auflagepunkt 7. ("Sanierungsmaßnahmen aufgrund Mauerabplattungen im Nordostturm") sowie Auflagepunkt 10. ("Anbringung eines Handlaufs in der Stiege vom 1. OG in das 2. OG") sowie des nicht nummerierten Auflagepunktes betreffend die "provisorische Abdichtung von Undichtheiten im Bereich von Fenstereinbauten an der Westseite im 2. OG" des baupolizeilichen Bescheides vom 29.12.2009] sei der Betrag von 4.000,- Euro bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu hinterlegen. Aus der Begründung ergibt sich die Kostenschätzung der Sachverständigen zu den jeweiligen Auflagenpunkten.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 6.6.2013 Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, er habe die angeführten Auflagen zum größten Teil erfüllt. So habe er etwa einen Fachmann für die Sanierung des Fensterstockes im Rittersaal beauftragt. Die Fenster würden nun wieder gut schließen und keine Feuchtigkeit könne herein. Auch die Abgitterung bei der Schlosstoreinfahrt habe fertiggestellt werden können. Die gesetzwidrigen Ablagerungen im Schlosspark seien entfernt worden, so auch das alte Auto im Hof. Betreffend der abgeplatzten Putzflächen im 1. OG des Nordostturmes, die seit 36 Jahren nicht größer geworden seien und infolge Lagerungen von Büchern in diesem Raum für niemand eine Gefahr darstellen, ersucht der Bf höflich, diese Auflage zu streichen, da er monatlich höchstens 200 Euro für die Sanierung des Schlosses aufbringen könne. Betreffend die Blitzschutzanlage sei zu sagen, alle Blitzableiterstangen seien auf den alten Ziegeldächern gelegen. Im Zuge der Dächersanierung sei auch die Blitzschutzanlage mit 5.000,- Euro saniert worden. Er habe die Blitzschutzanlage überprüfen lassen und es sei alles in Ordnung. Betreffend der Mauerpfeiler würden diese von ihm saniert werden. Die Handläufe seien bereits angeschafft worden und werden, sobald der Beschwerdeführer gesundheitlich dazu in der Lage sei, an den Wänden angebracht. Der Bf ersucht daher, seiner begründeten Berufung stattzugeben.

 

I.8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 6.5.2014 um 10 Uhr einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle des verfahrens-gegenständlichen Objekts x, x, angeordnet und die Sachverständige auf dem Gebiet des Brandschutzes zur selbständigen Überprüfung der Auflagen 1., 2., 3., 6., 8., 11., 12. und 13. des feuerpolizeilichen Titelbescheides beauftragt. Der Bf wurde für den Fall seiner Verhinderung ersucht, einen mit der Sachlage vertrauten, voll handlungsfähigen und befugten Vertreter zu beauftragen, der der Sachverständigen und den sonstigen Beteiligten (Vertreter der belangten Behörde) freien Zutritt zu allen für den Lokalaugenschein notwendigen Räumlichkeiten verschaffe.

 

Nach Zustellung des Schriftstücks über die Anberaumung des Lokalaugenscheins rief der Bf sodann mehrmals bei der zuständigen Richterin an. Er vertrat dabei die Auffassung, er habe alle Auflagen erfüllt, weshalb niemand mehr in sein Schloss hinein müsse. Es wurde ihm mitgeteilt, warum es notwendig sei, einen Lokalaugenschein durchzuführen. Der Bf merkte sodann zunächst an, er lasse die Sachverständige halt ein letztes Mal ins Schloss. Beim folgenden Telefonat am nächsten Tag erzählte der Bf dann von seinen Krankheiten und gab zu bedenken, dass er am Tag des Lokalaugenscheins einen Gichtanfall haben könne und dann nicht aufmachen könne. Seine Frau sei sehr schlecht auf den Beinen und könne ebenfalls nicht aufmachen. Sonst habe er niemanden.

 

Aus den beim Oö. Landesverwaltungsgericht einlangenden Berichten (jeweils vom 6.5.2014) der Sachverständigen, des Vertreters der belangten Behörde sowie der vom Oö. Landesverwaltungsgericht zur Begleitung des Lokalaugenscheins ersuchten Polizeiinspektion ergibt sich übereinstimmend im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Lokalaugenschein nicht durchgeführt werden konnte. Die Streife der Polizeiinspektion sei zehn Minuten vor dem angeordneten Termin des Lokalaugenscheins beim Haupteingang zum x eingetroffen. Der Bf und seine Gattin (am Beifahrersitz) seien in ihrem PKW sitzend und offensichtlich im Begriff wegzufahren angetroffen worden. Der Bf sei in ein Gespräch verwickelt worden, bis die Kommission kurz vor 10 Uhr eingetroffen sei. Es sei mehrmals versucht worden, dem Bf die Sachlage und die Notwendigkeit der Durchführung eines Lokalaugenscheins zu erklären. Dieser habe sich jedoch geweigert, einen Lokalaugenschein im Schloss zu gestatten. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage eine Begehung durchzuführen. Dies sei – wie bereits mehrfach im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren – mit Gicht und seitens seiner Gattin mit einem Leiden im Knie begründet worden. Aufgrund seiner Gicht habe er auch gerade einen Arzt aufsuchen wollen. Der angeordnete Lokalaugenschein könne daher nicht stattfinden. Er sehe sich frühestens in mehreren Wochen fähig, einen Lokalaugenschein vornehmen zu lassen, wozu er auf die Niederschrift seiner Telefonnummer beharrt habe. Zudem sei er überzeugt, alle Mängel behoben zu haben. Dem Bf seien zwei Möglichkeiten in Aussicht gestellt worden, damit der Lokalaugenschein durch die Sachverständige doch noch stattfinden könne. Entweder der Lokalaugenschein könne noch am selben Tag nach dem Arztbesuch des Bf wahrgenommen werden und die Kommission warte solange, bis der Bf vom Arzt zurück komme oder wie es ohnehin in der Ladung angeführt sei, ein mit der Sachlage vertrauter, voll handlungsfähiger und befugter Vertreter ermögliche der Sachverständigen den Zutritt zum Schloss. Der Bf und seine Gattin hätten beide jedoch ausdrücklich verneint, dass seine Gattin die Sachverständige begleiten könne, da sie selbst Beschwerden an den Knien hätte. Der Bf und seine Gattin seien erneut auf die nachteilige Auslegung bei einer Zutrittsverweigerung hingewiesen worden. Daraufhin hätten gegen Berufsgruppen gerichtete beleidigende Äußerungen gefolgt.

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Vollstreckungsbehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der für den 6.5.2014 angeordnete Lokalaugenschein konnte nicht durchgeführt werden, da der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

 

 

III.1. Gemäß § 10 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 50/2012 iVm § 63 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, kann gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung binnen zwei Wochen Berufung an die Oö. Landesregierung erhoben werden. Der Bf hat rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die gegenständliche Berufung mit Wirkung vom 2.1.2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) an das mit dieser Novelle neu geschaffene Oö. Landesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Berufung ist daher als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

III.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.3. Gemäß § 4 Abs 1 VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

Gemäß § 10 Abs 1 VVG sind auf das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Die belangte Behörde hat mit dem nun angefochtenen Bescheid einerseits die mit Schreiben vom 7.7.2011 bzw 28.1.2013 angedrohte Ersatzvornahme (hinsichtlich der Auflagepunkte 1., 2., 3., 4., 6., 8., 9., 10., 11., 12., und 13. des Titelbescheides; die Auflagen 5. und 7. sind einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG nicht zugänglich) und andererseits die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme hinsichtlich der Auflage 13. angeordnet.

 

Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 17a. zu § 1 VVG mit Hinweis auf VwGH 26.9.1985, 85/06/00074; 11.10.1990, 90/06/0066; 30.6.1994, 93/06/0176).

 

Die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde hatte in ihrem Verfahren die Bestimmtheit und damit die Vollstreckbarkeit der Auflagen des feuerpolizeilichen Titelbescheides zu prüfen. Sie ging von einer Vollstreckbarkeit sämtlicher angeordneter Auflagen aus. Das Verwaltungsgericht kommt diesbezüglich jedoch zu einem anderen Ergebnis: So werden die Auflagen 4., 9. und 10. als zu unbestimmt und damit als nicht vollstreckbar erachtet. Allen drei Auflagen fehlt die Angabe der genauen Örtlichkeit. So ist in Auflage 4. nur die Rede davon, dass „Die Elektroinstallation für die Kerzenleuchten in den Vitrinen ... zu überprüfen ... ist ... .“ Wo sich diese Vitrinen befinden sollen, wird nicht angegeben und ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Titelbescheides. Ebenso verhält es sich mit den Auflagen 9. und 10. Darin ist die Rede von den „der Kommission zugänglichen Räume“. Auch hier ergibt sich weder aus der Auflage im Spruch noch aus der Begründung des Titelbescheides eine nähere Konkretisierung, weshalb objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist, welche Leistung wo zu erbringen ist. Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich rechtswidrig.

 

IV.2. Hinsichtlich der restlichen Auflagen (1., 2., 3., 6., 8., 11., 12., und 13.) wird zunächst angemerkt, dass der Lokalaugenschein der belangten Behörde vom 11.4.2013 ergeben hat, dass die Auflagen 1. und 8. erfüllt waren. Da eine Vollstreckung unzulässig ist, wenn die Verpflichtung bereits erfüllt ist (vgl VwGH 30.6.1983, 83/06/0070), war die angeordnete Ersatzvornahme im angefochtenen Bescheid bezüglich dieser Auflagen unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 19.5.1993, 89/09/0069, aus, in einem allfälligen Berufungsverfahren sei nicht nur zu prüfen, ob der erstinstanzliche Verwaltungsakt wegen einer allfälligen, in der Zwischenzeit (dh nach seiner Erlassung) eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage noch aufrechterhalten werden kann, sondern auch, ob er im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war; dies auch dann, wenn er allenfalls auf Grund der in der Zwischenzeit geänderten Sach- und Rechtslage nunmehr als rechtmäßig erlassen angesehen werden könnte. Mit anderen Worten: Eine Vollstreckungsverfügung müsse in jeder Lage des Verfahrens im Einklang mit dem Gesetz stehen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 1c. zu § 10 VVG) Das Landesverwaltungsgericht erachtet sich an diese Rechtsprechung gebunden, weshalb der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der angeordneten Auflagen 1. und 8. aufzuheben war.

 

IV.3. Da das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (siehe die volle Kognitionsbefugnis gemäß § 28 VwGVG), wurde für den 6.5.2014 ein Lokalaugenschein beim Objekt x angeordnet, um die Erfüllung der zu vollstreckenden Auflagen zu überprüfen.

 

Dieser Lokalaugenschein konnte nicht stattfinden, weil der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Muss es im Vollstreckungsverfahren aus besonderen Gründen zu Ermittlungen kommen, so hat die Mitwirkungspflicht des Verpflichteten dabei besondere Bedeutung (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 5a. bis 5d. mit Hinweis auf VwGH 12.4.1989, 87/01/0172; 25.6.1991, 91/07/0034). Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es dem Bf – jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass er sich offensichtlich in der Lage fühlte, den PKW selbst zu lenken – möglich gewesen wäre, der Sachverständigen den Zutritt zu den für den Lokalaugenschein notwendigen Räumlichkeiten zu verschaffen. Das Faktum, dass der Bf mit seiner Gattin zehn Minuten vor Beginn des anberaumten Lokalaugenscheins das Schloss verlassen wollte und die Sachverständige sodann vor verschlossenen Türen gestanden wäre, deutet zudem darauf hin, dass er den Lokalaugenschein nicht stattfinden lassen wollte. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der Bf in einem vor dem Lokalaugenschein stattfindenden Telefonat mit der zuständigen Richterin dieser quasi ankündigte, dass er am Tag des Lokalaugenscheins einen Gichtanfall haben könnte, was er am Tag des anberaumten Lokalaugenscheins dann auch tatsächlich behauptete. Unabhängig davon wird jedoch angemerkt, dass der Bf im Schreiben der Ankündigung des Lokalaugenscheins vom 9.4.2014 ersucht wurde, im Fall seiner Verhinderung einen mit der Sachlage vertrauten, voll handlungsfähigen und befugten Vertreter zu beauftragen, der der Sachverständigen und den sonstigen Beteiligten freien Zutritt zu allen für den Lokalaugenschein notwendigen Räumlichkeiten verschaffe. Auch diesem Ersuchen ist der Bf nicht nachgekommen.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht daher vom Sachverhalt entsprechend der Aktenlage aus. Demnach sind die Auflagen 2., 3., 6., 11., 12., und 13. des feuerpolizeilichen Titelbescheides nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu bestätigen war.

 

Gegen die Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrags für die 13. Auflage des feuerpolizeilichen Titelbescheides iHv 1000,- Euro wendete sich der Bf in seiner Beschwerde im Übrigen nicht.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur, insb VwGH 30.6.1983, 83/06/0070; 12.4.1989, 87/01/0172; 25.6.1991, 91/07/0034; 26.9.1985, 85/06/00074; 11.10.1990, 90/06/0066; 30.6.1994, 93/06/0176). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter