LVwG-650203/2/KOF/CG

Linz, 26.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juni 2014,  GZ: 11/246449, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines,

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.1, § 4 Abs.3, § 4 Abs. 6 Z1 lit.a und § 4 Abs.8 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 96/2013

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet

 

·      sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des behördlichen Bescheides – einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen und festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert sowie

·      den Führerschein innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Ausstellung eines neuen Führerscheines wegen Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und im Ergebnis vorgebracht, er habe sich bei der ihm angelasteten Fahrerflucht nicht fahrlässig verhalten.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der im Jahr 1995 geborene Bf befindet sich gemäß § 4 Abs.1 FSG

in der Probezeit von zwei Jahren.

 

Der Bf lenkte am 18. März 2014 um 13.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einem näher bezeichneten Parkplatz in Vöcklabruck,

verschuldete einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging Fahrerflucht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 7. April 2014, VerkR96-9457-2014 über den Bf unter anderem wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Das LVwG OÖ. ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063; vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.07.2000, 2000/11/0126;  

vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255; 

vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva.

VfGH vom 14.03.2013, B1103/12

 

§ 4 Abs.3, Abs.6 Z.1 lit.a und Abs.8 FSG lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

 

 

Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 FSG in die Wege zu leiten.

 

Als schwerer Verstoß gilt die Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht).

 

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.

Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 7.Satz FSG
dem Betreffenden die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein derartiger schwerer Verstoß – hier: nach § 4 Abs.1 lit.a StVO – der betreffenden Person vorliegt;  VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur,

              VfGH vom 14.03.2013, B1103/12-6.

 

Das vom Bf – im Ergebnis – beantragte „Absehen von der Anordnung der Nachschulung“ ist im Gesetz nicht vorgesehen und dadurch rechtlich nicht möglich.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Bf verpflichtet,

·      innerhalb von vier Monaten eine Nachschulung zu absolvieren, einschließlich der Feststellung, dass mit der Anordnung einer Nachschulung sich die Probezeit um ein Jahr verlängert sowie

·      den Führerschein innerhalb von zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorzulegen, damit die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet werden kann.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler