LVwG-650196/2/MZ/CG

Linz, 19.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des x, geb x, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.6.2014, GZ. FE-638/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.6.2014, GZ. FE-638/2014, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gegenüber der Mandatsbescheid vom 28.5.2014 bestätigt, demgemäß er nach § 24 Abs 4 FSG aufgefordert wurde, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ der Klassen AM und B amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Darüber hinaus wurde „[g]em. § 64 Abs. 2 AVG … einer Berufung“ die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

„Laut Abschlussbericht des Landeskriminalamtes vom 26.05.2014 sind Sie verdächtig und geständig, seit ihrem 18ten Lebensjahr, in unregelmäßigen Zeitabständen (ca. alle 3 Monate) eine Nase Kokain an verschiedenen Örtlichkeiten im Bereich Linz, von einer Ihnen bekannten Person angenommen und konsumiert zu haben. Gesamt seien Sie ca. 10 Mal zum unentgeltlichen Konsum eingeladen worden. Sie erwarben weiters im Winter 2013/2014 ein Gramm Kokain.

Sie haben sich allerdings in Ihrer Beschuldigteneinvernahme vom 08.05.2014 widersprochen, indem Sie zuerst angegeben haben in den letzten zwei drei Jahren ca. alle drei Monate Kokain konsumiert zu haben, danach sprachen Sie davon in den letzten 5 Jahren ca. fünf Mal Kokain konsumiert zu haben, zuletzt Anfang 2014 und dann davon ca. 10 Mal in den letzten fünf Jahren Kokain konsumiert zu haben.

 

Diesbezüglich ist Beweis würdigend festzuhalten, dass Angaben im Allgemeinen dann nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn Sie im Verlaufe des `Verfahrens´ unterschiedlich oder widersprüchlich sich darstellen. Aus den genannten Gründen ist daher der Mandatsbescheid zu Recht erlassen worden.“

 

 

II.            Der Bf erhob im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass ein bloß geringfügiger Suchtmittelgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen die gesundheitliche Lenkeignung nicht berühre.

 

 

III.           a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht , dessen nunmehrige Zuständigkeit sich aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ergibt, vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus:

 

Dem Bf hat seit seinem 18. Lebensjahr in mehrmonatigen Zeitabständen Kokain an verschiedenen Örtlichkeiten im Bereich Linz konsumiert, ohne dass ein Zusammenhang zum Lenken von KFZ gegeben war.

 

Die Behörde führte ihren Bescheid begründend aus, der Bf habe zuerst angegeben, in den letzten zwei bis drei Jahren ca alle drei Monate Kokain konsumiert zu haben, danach habe er von fünf Konsumationen in den letzten fünf Jahren, schließlich von zehn Konsumationen in den letzten fünf Jahren gesprochen. Soweit die Behörde diese Widersprüche als den Bescheid tragend heranzieht, ist aus Sicht des erkennenden Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass sich allein daraus wohl kein regelmäßiger bzw häufiger Kokainkonsum ableiten lässt und ein solcher dem Bf offensichtlich auch nicht nachgewiesen werden konnte.

 

 

IV.       Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten idgF auszugsweise:

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …“

 

 

V.        Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16.4.2009, 2009/11/0020 mwN).

 

Der Verdacht auf Suchtmittelabhängigkeit stellt unzweifelhaft – siehe in diesem Zusammenhang auch § 14 FSG-GV – einen Umstand dar, der einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG (und in weiterer Folge bei bestätigter Abhängigkeit einen Entzug der Lenkberechtigung) rechtfertigt.

 

In concreto ist also die Frage zu beantworten, ob beim Bf eine Suchtmittelabhängigkeit indiziert ist. Der – vom Bf nicht weiter bestrittenen – Annahme der belangten Behörde zufolge hat der Bf in den letzten fünf Jahren immer wieder in nicht genau eruierbaren, vermutlich aber mehrmonatigen Abständen Kokain konsumiert und damit einen Suchtgiftmissbrauch begangen. Im Hinblick auf den Genuss von (ebenfalls verbotenem) Cannabis hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt, dass ein gelegentlicher (bspw einmal pro monatiger) Konsum den Verdacht einer Abhängigkeit nicht notorisch begründet (VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231; vgl auch VwGH 23.5.2000, 99/11/034; ferner implizit VwGH 24.4.2001, 2001/11/0035). Freilich ist das Suchtpotential von Kokain ungleich höher als jenes von Cannabis. Dass der gegenständliche Kokainmissbrauch in einer Häufigkeit erfolgt sein soll, die eine Abhängigkeit indizieren würde, kann jedoch vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Ein derartiger Verdacht wird von der belangten Behörde auch weder ins Treffen geführt noch diesbezügliche Überlegungen näher dargelegt. Zudem bedürfte es konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie der Menge des konsumierten Suchtmittels (vgl VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342), was im vorliegenden Fall kaum möglich sein dürfte.

 

Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von KFZ vermögen vor diesem Hintergrund aufgrund des nachweisbaren, von der Behörde als entscheidungsrelevant herangezogenem Sachverhalt, vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt bzw geteilt zu werden. Die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und erforderliche Befunde beizubringen, ist daher ersatzlos zu beheben.

 

b) Hinsichtlich des Ausspruchs der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG ist darauf hinzuweisen, dass seit 1.1.2014 das Rechtsmittel gegen einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht darstellt. Das Rechtsmittel der Berufung bzw der Anwendungsbereich des § 64 Abs 2 AVG findet hingegen (nur noch) im Bereich der Gemeinden für Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich Anwendung. Im ggst Fall konnte daher der Ausspruch, dass einer (vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen) Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, keinerlei Wirkungen auf die gegenständliche Beschwerde entfalten, weshalb auch dieser Ausspruch jedenfalls zu Unrecht erfolgt und zu beheben ist.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weich weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer