LVwG-650143/15/KLi/HK
Linz, 04.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 27. Mai 2014 der x, vertreten durch Dr. x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.04.2014, GZ: VA-5647, wegen Entziehung der Probekennzeichen
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.4.2014, GZ: VA-5647 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen x gemäß § 45 Abs. 6a KFG i.V.m. § 56 AVG aufgehoben. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen x und den Probefahrtschein unverzüglich nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides bei der belangten Behörde oder der Zulassungsbehörde abzuliefern habe.
Der angefochtene Bescheid wurde dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin nach den Angaben deren Geschäftsführerin zwischen Autoverkäufern und Kaufinteressenten vermitteln würde und dafür eine Vermittlungsprovision erhalte. Dies sei aber ein Nebengeschäft der Firma. Seit der Erteilung der Probefahrtbewilligung sei noch kein Fahrzeug verkauft worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit zur Durchführung von Probefahrten mehr gegeben sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.5.2014, mit welcher beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wolle in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben sowie das Verfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin die Beschwerdegründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend. Die belangte Behörde habe einerseits die Aussagen des Zeugen x unrichtig protokolliert und andererseits in ihrer Beweiswürdigung nicht begründet, weshalb dessen Aussage als Grundlage für die Feststellung der nicht gegebenen Notwendigkeit der Probefahrtkennzeichen herangezogen werde. Derartige Feststellungen würden sich weder aus der Aussage des Zeugen noch aus der Aussage der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ergeben. Vielmehr habe diese angegeben, dass die Beschwerdeführerin Fahrzeuge zwischen Autoverkäufern und Kaufinteressenten vermitteln und dafür eine Vermittlungsprovision erhalten würde. Insofern betreibe die Beschwerdeführerin Handel mit KFZ, wofür die Probefahrtkennzeichen notwendig seien. Dass bislang kein Verkaufserfolg erzielt werden konnte, würde der Notwendigkeit der Probefahrtkennzeichen nicht entgegenstehen.
I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden (§ 2 VwGVG).
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Die Beschwerdeführerin betreibt das Unternehmen x. Ursprünglich konzentrierte sich das Unternehmen auf den Verkauf von Bädern, verlagerte sich dann aber – nachdem der Handel mit Bädern rückläufig war – auf den Handel mit Gegenständen verschiedener Art.
In der Folge beschloss die Beschwerdeführerin die Vermittlung von Oldtimern und exotischen Fahrzeugen in ihren Geschäftsbetrieb miteinzubeziehen. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt dergestalt, dass die Beschwerdeführerin zwischen Autoverkäufern und Kaufinteressenten vermittelt und für erfolgreiche Vermittlungen eine Vermittlungsprovision erhält.
II.2. Um die zu vermittelnden Fahrzeuge den potentiellen Kaufinteressenten für Probefahrten zur Verfügung stellen zu können und um diese selbst im Rahmen des Geschäftsbetriebes überführen zu können, beantragte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 8. April 2008 die Bewilligung von Probefahrtkennzeichen für PKW und Anhänger.
Der Zeuge x wurde von der Beschwerdeführerin für das entsprechende Verwaltungsverfahren mit deren Vertretung bevollmächtigt. Mit Schreiben vom 4. April 2008 bestätigte die Wirtschaftskammer Oberösterreich, dass die Beschwerdeführerin Mitglied im Landesgremium OÖ für Fahrzeughandel ist und befürwortete die Ausstellung von Probekennzeichen.
Mit Bescheid vom 9. April 2008, GZ: VA-5647 gab die nunmehr belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge und erteilte die Bewilligung, Probefahrten mit Kraftwagen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen.
II.3. Am 20. Jänner 2010 fand vor der belangten Behörde eine Überprüfung der von der Beschwerdeführerin zu führenden Nachweise (Fahrtenbücher) betreffend die Kennzeichen x (PKW) und x (Anhänger) statt.
Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin legte ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch hinsichtlich des PKW-Kennzeichens vor. Hinsichtlich des Anhängerkennzeichens wurde noch kein Fahrtenbuch vorgelegt, weil damals das Anhängerkennzeichen noch nicht in Verwendung war.
II.4. Im Herbst 2013 wurde neuerlich eine Überprüfung der zu führenden Nachweise hinsichtlich des Anhängerkennzeichens eingeleitet, welche letztendlich im gegenständlichen Verfahren mündete. Im Zuge der Überprüfung konnte ein ordnungsgemäß geführter Nachweis vorgelegt werden. Auch das Fahrtenbuch betreffend das PKW-Kennzeichen konnte neuerlich eingesehen werden.
Im Zuge der Erhebungen ergab sich, dass das Kennzeichen für den Anhänger eher selten verwendet wird und noch kein Anhänger vermittelt wurde. Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide war auch noch kein PKW vermittelt worden.
Aufgrund dieses Geschäftsverlaufes ging die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzung der Notwendigkeit der beiden Probekennzeichen für die Beschwerdeführerin nicht (mehr) gegeben ist. Sie erließ daher den in Beschwerde gezogenen Bescheid.
II.5. Im Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin befinden derzeit u.a. sechs x, die vom Baujahr 1939 bis 1947 reichen, ein raritärer Subaru und ein x, der nur x Mal gebaut wurde. Der Verkauf dieser Fahrzeuge begann defizitär, zumal der Markt für Oldtimer und Raritäten sehr exklusiv ist; die Fahrzeuge bedürfen eines hohen Wartungsaufwandes; ferner ist es schwierig, diese zu einem angemessenen – nicht unter Wert liegenden – Preis zu verkaufen.
Nur in Ausnahmefällen vermittelt die Beschwerdeführerin auch gängige Fahrzeuge jüngeren Datums, falls sich die Gelegenheit ergibt oder Bekannte darum ersuchen.
II.6. Derzeit (was erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekannt wurde) führt das Unternehmen der Beschwerdeführerin Ausbauarbeiten durch. Geplant ist die Einrichtung bzw. die Übernahme einer eigenen Werkstätte, um Fahrzeuge selbst instand setzen zu können, für welche sämtliche behördliche Genehmigungen (Gewerbeberechtigung, Betriebsanlagengenehmigung, etc) eingeholt werden. Auch wurde ein besonders geschulter Mechaniker für die Arbeit an Oldtimer-Fahrzeugen eingestellt.
II.7. Das Kennzeichen für Anhänger wird dazu verwendet, um Bootsanhänger vermitteln zu können. Die Beschwerdeführerin versucht die in ihrem Geschäftsbetrieb befindlichen Anhänger an die Besitzer von Booten zu vermitteln. Für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss ist es notwendig, dass die Anhänger mit den Booten der Kaufinteressenten kompatibel sind, was im Zuge von Probefahrten ermittelt werden muss.
II.8. Oldtimer-Fahrzeuge bedürfen einer intensiven Pflege und Wartung; z.B. im Hinblick auf die Einstellung der Zündung oder des Vergasers. Auch die Funktionstüchtigkeit bedarf bei diesen Fahrzeugen einer regelmäßigen Überprüfung. In diesem Zusammenhang sind Fahrten zu Werkstätten oder zum ÖAMTC notwendig, welche unter Verwendung der Probefahrtkennzeichen durchgeführt werden. Andere Lösungen als die Verwendung von Probekennzeichen wären die Anmeldung sämtlicher Fahrzeuge oder der Transport der Fahrzeuge auf einem Anhänger. Die Anmeldung sämtlicher Fahrzeuge wäre allerdings zu teuer und unwirtschaftlich. Beim Einsatz eines Anhängers könnten die Fahrzeuge zwar transportiert, aber nicht auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden, außerdem wären Probefahrten von Kaufinteressenten nicht möglich.
II.9. Nach Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides gelang es der Beschwerdeführerin vier Vermittlungen von Fahrzeugen vorzunehmen, für welche auch jeweils eine Vermittlungsprovision lukriert wurde. Diese Vermittlungen erfolgten im August 2014.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der Entschluss der Beschwerdeführerin, in der Vermittlung von Fahrzeugen tätig zu werden, ergibt sich bereits aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde. Auch in der Verhandlung am 25. August 2014 hat der Zeuge x – der von der Beschwerdeführerin mit der Vertretung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren beauftragt wurde – den Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin in dieser Art geschildert.
III.2. Der Verlauf des Bewilligungsverfahrens von der Antragstellung über die Bewilligung und den Kontrollen bis hin zu den nunmehr angefochtenen Bescheiden lässt sich lückenlos und vollständig aus dem Akt der belangten Behörde ersehen. Weitere diesbezügliche Erhebungen waren insofern entbehrlich.
III.3. Hinsichtlich der Führung entsprechender Nachweise bzw. Fahrtenbücher kann auf die im Behördenakt befindlichen Fahrtenbücher zurückgegriffen werden. Auf diese Fahrtenbücher hat auch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung am 25. August 2014 hingewiesen. Ebenso hat der Zeuge x in seiner Vernehmung am 25. August 2014 angegeben, dass die Fahrtenbücher behördlich überprüft und nicht beanstandet wurden.
III.4. Widerspruchsfrei steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide noch keine erfolgreiche Vermittlung von KFZ oder Anhängern abgeschlossen hatte. Dies wurde auch von sämtlichen Beteiligten zugestanden. Allerdings konnte der Zeuge x nachvollziehbar erklären, dass der Markt für Oldtimer eine finanzielle Herausforderung ist, zumal geeignete Kunden, die auch bereit sind, einen angemessenen Preis für ein solches Fahrzeug bezahlen, schwer zu finden sind. Erschwerend hinzu kommt, dass derartige Fahrzeuge äußerst wartungsintensiv sind. Speziell bei Bootsanhängern ist, dass diese zu den jeweiligen Booten der Kaufinteressenten passen müssen. Außerdem müssen überhaupt erst Kunden gefunden werden, die ein eigenes Boot besitzen.
III.5. Die Feststellungen zu den im Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin befindlichen Fahrzeugen gründen einerseits auf die Aussage der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, welche angab, dass die zur Vermittlung stehenden PKW an verschiedenen Standorten u.a. in ihrem Lager aber auch an ihrem Wohnort und beim Zeugen x untergebracht sind. Der Zeuge x ergänzte diese Aussage dahingehend, welche Fahrzeuge derzeit zur Vermittlung stehen.
III.6. Die geplanten bzw. in Durchführung stehenden Ausbaupläne wurden von den Zeugen x und x übereinstimmend geschildert.
III.7. Zur Vermittlung von Bootsanhängern ist auf die Aussage der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zurückzugreifen, welche glaubwürdig geschildert hat, dass versucht wird, diese Anhänger an Personen zu vermitteln welche über ein entsprechendes Boot verfügen. Dass nach dem Akteninhalt die Anhänger bereits mit Booten beladen wären, hat sich im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ergeben.
III.8. Der Zeuge x hat die spezielle Wartungsintensität der Oldtimer-Fahrzeuge veranschaulicht; ebenso, dass es spezieller Fachkenntnisse für derartige Fahrzeuge bedarf. Damit übereinstimmend hat der Zeuge x die regelmäßig notwendigen Fahrten zu Fachwerkstätten beschrieben.
III.9. Dass letztendlich im August 2014 (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) vier Fahrzeuge vermittelt werden konnten, ist durch die in der Verhandlung am 25. August 2014 vorgelegten Rechnungen belegt. Auch hat sich ergeben, dass bislang noch kein Bootsanhänger vermittelt bzw. verkauft werden konnte, weil diese nicht zu den Booten der Kaufinteressenten passten.
IV. Rechtslage:
§ 45 KFG regelt die Voraussetzungen und die Aufhebung der Bewilligung für Probefahrten sowie die Durchführung derselben.
§ 45 Abs. 1 KFG bestimmt, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder der Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen.
Als Probefahrt gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
§ 45 Abs. 3 KFG regelt die Voraussetzungen, unter denen die in § 45 Abs. 1 KFG angeführte Bewilligung zu erteilen ist. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller
1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
1.2. mit solchen Handel betreibt,
1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder
1.5. ein Serviceunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG beigebracht wurde und
4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.
§ 45 Abs. 6 KFG regelt sodann, dass der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen hat. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Probefahrt ersichtlich ist.
§ 45 Abs. 6a KFG normiert die Aufhebung einer erteilten Bewilligung. Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aushebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Verfahrensgegenständlich ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 KFG für die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten erfüllt. Unstrittig sind hiebei die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 4 KFG erfüllt.
Fraglich ist also, ob auch die Voraussetzung des § 45 Abs. 3 Z 2 KFG – Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten – gegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass zumindest im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides weder ein PKW noch ein Anhänger vermittelt werden konnte, hat die belangte Behörde diese Notwendigkeit verneint und die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben.
V.2. Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Durchführung von Probefahrten i.S.d. § 45 Abs. 3 Z 2 KFG glaubhaft zu machen hat. Für die Notwendigkeit der Durchführung von Probefahrten genügt die Wahrscheinlichkeit, dass solche Fahrten durchzuführen sind, das Gesetz verlangt hiebei nicht die Erbringung eines förmlichen Beweises von Seiten des Antragstellers (VwGH 16.5.1980, 1189/79 = ÖJZ 1981, 331/250 = Grundtner/Pürstl, KFG9, § 45 E 10).
V.3. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und die Zeugen x und x haben in der Verhandlung am 25. August 2014 den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin übereinstimmend geschildert. Diese Übereinstimmung war aber nicht so weit gehend, dass diese als abgesprochen angesehen werden musste.
Dass der Geschäftsgang bislang im Hinblick auf PKW kaum und im Hinblick auf Bootsanhänger überhaupt nicht erfolgreich war, wurde von keinem der Beteiligten beschönigt. Die Zeugen x konnten für diesen Geschäftsverlauf eine Erklärung dahingehend abgeben, dass Oldtimer zu ihrem tatsächlichen Wert nur sehr schwer zu veräußern sind; dies zeigt sich wohl letztendlich darin, dass es sich bei den im August 2014 vermittelten KFZ nicht um Oldtimer sondern um durchaus herkömmliche Fahrzeuge handelte. Dass Bootsanhänger nur an die Besitzer von zu diesen Anhängern passenden Booten verkauft werden können versteht sich von selbst.
V.4. Würde die Beschwerdeführerin nicht über entsprechende Probekennzeichen verfügen, hätten mit einiger Wahrscheinlichkeit die Vermittlungen im August 2014 nicht abgewickelt werden können.
Aber selbst wenn diese Vermittlungen nicht erfolgt wären, hätte die Beschwerdeführerin ausreichend glaubhaft gemacht, dass für ihren Geschäftsbetrieb die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit PKW und Anhängern notwendig ist. Diese Probefahrten werden schließlich nicht nur von Kaufinteressenten, sondern auch zu Wartungstätigkeiten, Fahrten in Werkstätten und zur Ermittlung der Funktionstauglichkeit bzw. von Fehlern verwendet.
V.3. Auch wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder die zwischenzeitig getätigten Vermittlungen noch der geplante Ausbau des Geschäftsbetriebes in Form der Eröffnung einer Werkstatt bekannt waren, sind diese Umstände dennoch zu berücksichtigen.
Im Beschwerdeverfahren besteht Neuerungserlaubnis, sodass sowohl neues Tatsachenvorbringen als auch neues Beweisanbot erstattet werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 9 VwGVG Anm 8, § 10 VwGVG Anm 1).
In Zusammenschau der bereits bekannten und der neu bekannt gewordenen Tatsachen ist die Notwendigkeit der Durchführung von Probefahrten umso glaubhafter.
V.4. Letztlich sei noch festgehalten, dass auch selbständigen Handelsvertretern für die von ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes vermittelten Fahrzeuge Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten erteilt werden können (Grundtner/Pürstl, KFG9, § 45 Anm 8).
V.5. Insofern war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer