LVwG-600492/2/Kof/BD

Linz, 05.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x,
geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 01. August 2014, VerkR96-5291-2013 wegen Übertretung des KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in

der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:      Gemeinde x, Landesstraße Freiland, Tiestlinger Landesstraße, L 1377 bei Km 3.850, von Richtung Neuhofen/Krems kommend in Richtung Weichstetten.

Tatzeit:     21.12.2012, 21:40 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen x-....., Marke, Type, Farbe

 

 „Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass trotz winterlichen Fahrbahnverhältnisse am Fahrzeug der Klasse M1 nicht auf allen Rädern Winterreifen angebracht waren, obwohl der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des Zeitraumes 1. November
bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder  Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen darf, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf den Antriebsrädern angebracht sind,

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 102 Abs.8a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                                  falls diese uneinbringlich ist,                                               gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00 Euro                               48 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 90,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 7. August 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 26. August 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Dem Bf wurde im gesamten Verfahren (Strafverfügung, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie behördliches Straferkenntnis) zur Last gelegt, an dem von ihm gelenkten PKW seien – trotz winterlicher Fahrbahnverhältnisse – nicht an allen Rädern Winterreifen angebracht gewesen.

 

Aus dem Parallelverfahren gegen den Zulassungsbesitzer dieses PKW – siehe

·      Anzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems, GZ A1/29836/01/2012;

·      Verfahrensakt der belangten Behörde VerkR96-5684-2013 –

geht hervor, dass zur Tatzeit am verfahrensgegenständlichen PKW Winterreifen angebracht waren.

 

 

Gemäß dieser Anzeige besteht der Verdacht, dass zwei dieser Winterreifen – linkes Vorderrad, rechtes Hinterrad – nur eine Profiltiefe von 3 mm und somit nicht die gemäß § 4 Abs.4 Z4 KDV erforderliche Profiltiefe von mindestens 4 mm aufgewiesen haben.

 

Die mangelnde Profiltiefe dieser Winterreifen wurde dem Bf jedoch im gesamten Verfahren nicht zu Last gelegt.

 

Tatzeit war am 21. Dezember 2012.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist somit bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das behördliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z3 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler