LVwG-600482/2/Br/CG
Linz, 01.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des x, geb. x, x, vertreten durch Mag. x, Rechtsanwalt, x, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels, vom 06.08.2014, GZ: S-7647/13,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten als Bescheid bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.b und § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zwei Geldstrafen – gegenüber der Strafverfügung von 200 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bzw. 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) bzw. 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt, weil er am 18.04.2013 um 20:25 Uhr in Wels, A 25, km 16,6 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x und dem Anhänger Kennzeichen x Richtung Passau gelenkt, und
1.) nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, keine Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen getroffen habe, obwohl sich nach einem Reifenplatzer am Anhänger die Karkasse vom linken Reifen der 2. Achse gelöst hatte und er diese, trotz Anhalten am Pannenstreifen, nicht von der Fahrbahn entfernt habe und somit Schäden zu befürchten waren und auch solche Schäden an anderen Verkehrsteilnehmern entstanden sind, nicht verhindert habe, da mehrere Fahrzeuge über diese Karkasse fuhren und es folglich zu Verkehrsunfällen mit Personen- und Sachschaden gekommen sei;
2.) er nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt habe, weil er durch Verlassen der Unfallstelle es unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
I.1. Die Behörde stützte den Schuldspruch in beiden Punkten auf die Anzeige vom 24. 4. 2013, aus der im übrigen sich keine wie immer geartete Darstellung des Sachverhaltes entnehmen lässt. Daraus geht hervor, dass mit dem Beschuldigten am 18. 4. 2013 um 21:15 Uhr Kontakt aufgenommen werden habe können.
Im Grunde hat die Behörde mit dem als Bescheid bezeichneten Straferkenntnis in offenkundiger Fehldeutung des Einspruches als solche nur gegen das Strafausmaß über dieses abgesprochen und die Geldstrafe herabgesetzt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch einen so genannten Einspruch erhoben und als Eventualantrag im Punkt 2.) des Einspruchs vom 11. Juni 2013 auch eine Ermäßigung der ausgesprochenen Geldstrafe begehrt (siehe II unten).
II. Mit der fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Beschwerde wird folgendes ausgeführt:
„1. Beschwerdegegenstand
Gegen den Bescheid der der Landespolizeidirektion OÖ vom 6,8.2014; GZ: S-7647/13, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 11.8.2014, erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde
an das LVwG OÖ.
Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
2. Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, am 18.4.2013 als Lenker des angeführten Kfz am angegebenem Ort nach einem Verkehrsunfall keine Maßnahmen zur Schadensvermeidung gesetzt und nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben, wodurch er Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit b bzw. §4 Abs 1 lit c StVO begangen hat und über ihn eine Geldstrafe von. gesamt € 120 verhängt wurde.
3. Beschwerdegründe
Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ganz offensichtlich übersehen hat, dass sich bereits der seinerzeitige Einspruch des Bf. vom 11.6.2013 nicht - nur - gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet hat, sondern vielmehr gegen die Strafverfügung auch dem Grunde nach, die Strafhöhe wurde ausdrücklich nur „in Eventu" bekämpft. Ausgehend von diesem Irrtum ist die Behörde daher auf das Vorbringen des Bf. im Einspruch - aber auch in seiner aufgetragenen Rechtfertigung vom. 26.6.2014 - überhaupt nicht eingegangen, was aber insofern einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.
Die Behörde geht weiters davon aus, dass der Bf. jeweils den Tatbestand des § 4 Abs 1 lit b bzw. §4 Abs 1 lit c StVO - in objektiver und subjektiver Hinsicht - verwirklicht habe. Dies ist aus nachstehenden Gründen unrichtig:
a)Die Verpflichtungen nach § 4 Abs 1 lit. a und lit. b StVO setzen zunächst voraus, dass das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort überhaupt mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.
Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen (Hinweis: E 25. September 1991, 91/02/0047). Hiebei besteht zunächst die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß § 4 Abs. 1. lit. a StVO.
Ein Reifenschaden allein ist zwar ein mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt, allerdings per se noch kein „Verkehrsunfall" LS. des § 4 Abs 1 lit a StVO, zumal dieses Ereignis (eben Reifenschaden selbst) in konkreto noch nicht direkt einen Personen- oder Sachschaden zur Folge gehabt hat. Überdies handelt es sich bei einem Reifenschaden gerade ja nicht um das Verhalten der betreffenden Person, sondern eben um die Verwirklichung einer mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen regelmäßig verbundenen Gefahr und (verschuldensunabhängigen) Haftung i.S. des EKHG.
Das eigentliche, zum Sach- bzw. Personenschaden letztlich führende „Ereignis" war aber nicht der Reifenschaden selbst, sondern das Überfahren eines auf der Fahrbahn liegenden Reifenteiles.
b)Aber selbst wenn man vorliegend von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausgeben würde, ist eine - weitere - Voraussetzung der Anhalte- und Meldepflicht nach einem Unfall mit Sachschaden in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines Sachschadens; der Tatbestand wäre schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen, vermocht hätte, d.h. wenn insbesondere dem Fahrzeuglenker objektive Umstände (z.B. ein Anstoßgeräusch, Hinweis eines anderen u.a.) zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu. Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte.
Dabei hat ein Kraftfahrzeuglenker den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zu widmen, kommt er diesen Anforderungen nicht nach, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er den Unfall nicht bemerkt habe und deshalb der Anhalte- und Meldepflicht nicht habe nachkommen können.
Nun hat im vorliegenden Fall lt. Akteninhalt der Beschuldigte am 18.4.2013 gegen 20.30 auf der A8 plötzlich ein Geräusch gehört und im ersten Moment geglaubt, dass allenfalls ein anderes Fahrzeug gegen seinen Lkw gefahren sei und deshalb sofort am Pannenstreifen angehalten. Sodann kontrollierte er sein Fahrzeug und alle Reifen, wobei er festgestellt hat, dass er am Sattelanhänger, zweite Achse links, einen „Platten" hatte. Da auch bei genauem Hinsehen - es war bereits dunkel - zwar ein Reifenplatzer feststellbar, der Reifen aber jedenfalls komplett (nicht offensichtlich „zerrissen") war und ein Reifenwechsel auf der linken Seite am Fahrbahnrand der A8 beim herrschenden Verkehr jedenfalls zu gefährlich war, stieg der Beschuldigte wieder in sein Fahrzeug und fuhr langsam von der Autobahn ab, um am nächst möglichen Parkplatz den Reifen zu wechseln - wozu er dann aber nicht mehr kam.
Hinzu kommt, dass unzählige Fahrzeuge an dem am Pannenstreifen stehenden Lkw weiterhin ohne sichtliche Behinderung und mit unverminderter Geschwindigkeit vorbeifuhren, sodass der Beschuldigte auch deshalb keinerlei Anlass hatte zu glauben, dass allenfalls Reifenteile auf der Fahrbahn zu Liegen gekommen waren.
Beweis: Akt Cl/53293/2013-Arm der LVA-API Wels (Protokoll vom 3.5.2013)
Wenn aber der Beschuldigte die Ablösung/Verlust eines Reifenteiles (Karkasse) weder akustisch noch sonst erkennen konnte und er auch von anderen Personen dabei/unmittelbar !) nicht darauf aufmerksam gemacht wurde, ist davon auszugehen, dass er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden trotz der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht wahrgenommen hat und ihn auch gar nicht wahrnehmen habe können, sodass er verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert ist.
5. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen wird an das LVwG gestellt den
Antrag,
den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen;
Wien, am 26.8.2014 x“
II.1. Diesem Vorbringen ist im Ergebnis zu folgen gewesen!
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit der dagegen erhobenen Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 26.8.2014 ohne weitere Hinweise zur Entscheidung vorgelegt.
III.1. Das behördliche Verfahren lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde am 25.4.2014 mit der Strafverfügung vom 29.5.2013 wider den Beschwerdeführer die eingangs genannten Geldstrafen ausgesprochen wurden. Bereits mit Schreiben vom 23. April war vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Behörde das Vollmachtsverhältnis angekündigt worden.
Ein Zustellnachweis betreffend die Strafverfügung lässt sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass der per Fax am 11.6.2013 der Behörde übermittelte Einspruch - wie dies auch von der Behörde offenbar so gesehen wurde - rechtzeitig erfolgt ist.
Es findet sich in weiterer Folge ein Aktenkonvolut in tschechischer Sprache dem Verfahrensakt angeschlossen und mit Schreiben der Behörde vom 24.6.2014 an eine an den Rechtsvertreter gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung, abermals mit den bereits eingangs zitierten und wie dort formulierten Tatvorwürfen.
Dem trat der Beschwerdeführer in einer umfassend ausgeführten Rechtfertigung vom 26.6.2014 entgegen indem er darin ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 4 StVO 1960 in Abrede stellt.
III.2. Gemäß § 28 Abs.1 u. 2 VwGVG in Verbindung mit Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und dabei in der Sache sogleich selbst zu entscheiden.
Vor diesem Hintergrund war trotz des als Verfahrensfehler festzustellenden Umstandes, dass die Behörde nach dem Einspruch und des damit außer Kraft getretenen Schuldspruches nur mehr über die Strafe abgesprochen und nicht sich inhaltlich nicht mit dem Schuldspruch auseinandergesetzt hat, vom Landesverwaltungsgericht dennoch in der Sache selbst zu entscheiden.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an seinem Lastkraftwagenzug und 20:25 Uhr des 18.4.2013 auf der A25 einen Reifenplatzer hatte. Zu diesem Zeitpunkt herrschte jahreszeitbedingt zumindest fortgeschrittene Abenddämmerung (das Ende der bürgerlichen Abbenddämmerung war am 24.4. um 20:07 Uhr Ortszeit; Quelle die von Austro-Control veröffentlichte Tabelle)
Bei logischer Betrachtung kann von einem diesbezüglich betroffenen Kraftfahrzeuglenker wohl kaum erwartet werden, sich eine entsprechend weite Wegstrecke bei weitgehender Dunkelheit auf dem Pannenstreifen zurück zu gehen und dort die auf der Fahrbahn von der Karkasse weggeschleuderten Reifenteile einzusammeln und sich damit wohl einer todbringenden Gefahr auszusetzen. Gänzlich unerfindlich ist welche sachliche Grundlage für eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung der gesundheitlichen Eignung bestanden hätte.
Aus der im Grunde nur auf die reinen Fakten reduzierten Anzeigeinhalte in Verbindung mit der den bloßen Gesetzestext zitierenden Umschreibung des tatbestandsmäßigen Verhaltens, lässt sich das tatsächliche Geschehen nur sehr rudimentär entnehmen, wobei dafür wohl auch eine Sprachbarriere der Grund sein dürfte. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer nicht näher befragt worden wäre, sodass es nur zum Hinweis reichte, 'dieser hätte nicht mehr zu sagen gehabt, als bloß sinngemäß anzugeben, auf einen größeren Parkplatz fahren haben zu wollen“.' So wurde der Beschwerdeführer offenbar nicht einmal dazu befragt, wann und wie er das Unfallgeschehen bemerkt hat und ob er bei den obwaltenden Lichtverhältnissen überhaupt auf der Fahrbahn Reifenteile noch liegen sehen hätte können oder müssen. Ebenso nicht geklärt wurde, ob er einen durch seinen Reifenplatzer herbeigeführten Folgeunfall noch bemerkt hatte.
Rechtlich durchaus plausibel scheinend führt der Rechtsvertreter auch aus, dass ein Reifenplatzer noch nicht als von einem Lenker eines derartigen Fahrzeuges verursachtes – mit seinem Verhalten in unmittelbaren Zusammenhang stehendes - Verkehrsunfallereignis zu beurteilen ist. Es liegt ja noch kein Drittschaden vor. Wenn jedoch die durch ein derartiges Ereignis entstandene Gefahrenquelle nicht unverzüglich zu beseitigen versucht werden bzw. diesbezüglich Unterlassungen einen Lenker treffen sollten, wovon offenbar auch durch die entsprechende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wels ausgegangen wurde, fällt dieser Vorwurf in eine gerichtliche Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund greift jedoch die Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960, der zur Folge eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat (hier die Unterlassung) den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.
Dies könnte hier in Form eines Gefährdungs- und/oder Körperverletzungsdeliktes zu erblicken sein, was offenbar auch den Gegenstand der gerichtlichen Anzeige gebildet haben dürfte.
Als nicht stichhaltig erweist sich darüber hinaus insbesondere der im Punkt 2.) wider ihn erhobene Tatvorwurf, wonach der Beschwerdeführer durch Verlassen der Unfallstelle es vereitelt hätte seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt feststellen zu lassen. Warum dies bei einem entsprechenden Verdacht nicht auch am Parkplatz noch möglich gewesen sein soll bleibt ebenfalls im Dunkeln.
So ist es einerseits einem Reifenplatzer geradezu physikalisch bedingt, dass dieser erst nach einer wenn auch nur kurzen Zeitspanne realisiert wird und dabei durchaus einige hundert Meter zurückgelegt wurden. Es wäre wohl mit nicht unerheblichen Gefahren verbunden das Schwerfahrzeug durch eine unangemessene Bremsung auf dem Pannenstreifen bei Dunkelheit zum Stillstand zu bringen und dann dort in der Folge das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Bei Dunkelheit wäre für den Lenker ein Reifenwechsel auf der, an der Fahrbahn zugewandten linken Fahrzeugseite eine wahrlich tödliche Gefahr, sodass es dem Beschwerdeführer bei lebens- und praxisnaher Betrachtung hier wohl nicht vorzuwerfen ist, wenn er den Lkw zwecks Schadensbehebung noch auf einem Parkplatz lenkte anstatt ihn auf der Autobahn stehen zu lassen.
Dass er zwecks Beseitigung der Gefahrenquelle offenbar nicht unverzüglich die Polizei verständigte, indiziert wohl ein Fehlverhalten welches hier den Strafverfolgungsbehörden betreffend die Prüfung eines gerichtlich strafbaren Verhaltens zur Anzeige gelangte. Dass andererseits der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein scheint, mag einerseits als Erklärung für ein schuldrelevantes Handikap im Zusammenhang mit der unterbliebenen Kontaktaufnahme mit der Polizei und andererseits der Grund für diese sachverhaltsarme Anzeige und die im Verhältnis dazu lange Verfahrensdauer herhalten.
Eine Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist letztlich nach der inzwischen verstrichenen Zeitspanne nicht mehr zu erwarten, so dass mit Blick auf den in Tschechien wohnhaften Beschwerdeführer iVm § 45 Abs.6 VStG ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erwartender Aufwand wohl kaum zu rechtfertigen wäre.
V. Rechtlich folgt demnach für das Oö. Landesverwaltungsgericht:
Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist daher mangels eines mit einem Verkehrsunfall in keinem direkten ursächlichen Zusammenhang stehenden Verhaltens (des Reifenplatzes und eines erst durch Reifenteile entstandenen Folgeunfalls) und mangels jeglicher Mitwirkungsverpflichtung die Fahrtauglichkeit untersuchen zu lassen, waren die mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung außer Kraft getretenen Schuldsprüche als rechtswidrig festzustellen und dem zur Folge die mit den angefochtenen Bescheid ausgesprochene (reduzierten) Strafaussprüche zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r