LVwG-850194/2/Kof/BD
Linz, 04.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde x, x, x gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 2014, VerkGe-212352/12-2014 betreffend
· den Widerruf der Bestellung des Herrn x, geb. x,
zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (Verkehrsleiter) sowie
· die Feststellung, dass Herr x ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens als Verkehrsleiter zu leiten sowie die Bescheinigung
der fachlichen Eignung des Herrn x als Verkehrsleiter in keinem Mitgliedstaat mehr gültig ist,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und
der behördliche Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat mit dem an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) ergangenen, in der Präambel zitierten Bescheid
· gemäß § 91 Abs.1 GewO sowie § 5 Abs.2 Z3 Güterbeförderungsgesetz die Bestellung des Herrn x., geb. ... zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (Verkehrsleiter) der Bf hinsichtlich der Ausübung des Güterbeförderungs-gewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 65 Kraftfahrzeugen
des Straßenverkehrs widerrufen und
· festgestellt, dass Herr x, geb. ... ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens als Verkehrsleiter zu leiten sowie dass die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Herrn x, geb. ... als Verkehrsleiter in keinem Mitgliedstaat mehr gültig ist.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist
die begründete Beschwerde vom 22. August 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 09. Jänner 2013, VerkGe-
212352/3-2013 der Bf die Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr
mit 55 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs erteilt und die Bestellung des
Herrn x, geb. ... zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (Verkehrsleiter)
zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr mit 55 KFZ des Straßenverkehrs genehmigt. (= „Erteilungsbescheid“)
Dieser Bescheid wurde der Bf am 14. Jänner 2013 persönlich ausgefolgt und
ist an diesem Tag – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 26. August 2013, VerkGe-212352/7-2013 der Bf die Erweiterung der Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit um weitere 10 Kraftfahrzeuge – auf nunmehrige Verwendung von insgesamt 65 Kraftfahrzeugen – bewilligt und die Bestellung des Herrn x, geb. ... zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (Verkehrsleiter) zur Ausübung einer Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit nunmehr
65 Kraftfahrzeugen genehmigt. (= „Erweiterungsbescheid“)
Dieser Bescheid wurde der Bf am 29. August 2013 persönlich ausgefolgt und
ist an diesem Tag – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.
Ein Verwaltungsverfahren – hier betreffend die Erteilung und die Erweiterung einer Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr für insgesamt 65 KFZ sowie die Bestellung des Herrn x zum Verkehrsleiter – ist insofern ein einheitliches,
als die Behörde sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat. Waren der Behörde solche Umstände nicht bekannt, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.3 AVG – nur – die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht;
VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0185 mit zahlreichen Judikaturhinweisen
Gemäß § 5 Abs.1 Z1 Güterbeförderungsgesetz darf die Konzession nur erteilt werden, wenn – abgesehen von vielen anderen Voraussetzungen – beim Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit gegeben ist.
Beim Verkehrsleiter Herrn x sind in der Verwaltungsstrafevidenz im Zeitraum September 2009 – August 2013 insgesamt mehr als 100 rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorgemerkt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn v. 10. Juli 2012, Ge96-102-2012 wurde über Herrn x wegen mehr als 80 Übertretungen
nach dem Arbeitszeitgesetz (Tatzeiten: April 2012) Geldstrafen von insgesamt
ca. 20.000 Euro verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr x innerhalb offener Frist eine begründete Berufung eingebracht.
Mit an den UVS OÖ. gerichteten Schriftsatz vom 22. April 2013 wurde diese Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Das an Herrn x ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Juli 2012, Ge96-102-2012, welches – wie dargelegt – mehr als 80 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes beinhaltet, ist somit am
22. April 2013 hinsichtlich des Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
Im Zeitpunkt der Erlassung/Rechtskraft des „Erweiterungsbescheides“
(= 29. August 2013) waren/war – wie dargelegt –
· bei Herrn x insgesamt mehr als 100 rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen vorgemerkt und
· das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Juli 2013, Ge96-102-2012 mit welchem Herr x wegen ca. 80 Übertretungen
nach dem AZG bestraft wurde hinsichtlich des Schuldspruch bereits rechtskräftig.
Die belangte Behörde hat mit der Erlassung des Erteilungsbescheides sowie
des Erweiterungsbescheides – daher mit Wirksamkeit 14. Jänner 2013 sowie
29. August 2013 – rechtskräftig festgestellt, dass Herr x die erforderliche Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs.1 Z1 GütbefG besitzt!
Entscheidungswesentlich ist dadurch einzig und allein, ob Herr x seit der Erlassung/Rechtskraft des „Erweiterungsbescheides“ und damit seit der rechtskräftigen Feststellung seiner Zuverlässigkeit schwere Verstöße begangen hat, welche seine Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs.1 Z1 GütbefG in Frage stellen.
Anders ausgedrückt:
Ein Widerruf der Bestellung des Herrn x wegen mangelnder Zuverlässigkeit ist/wäre nur dann zulässig, wenn Herr x seit seiner zuletzt am 29. August 2013 erfolgten Bestellung entsprechend schwere Verstöße begangen hätte.
Herr x hat seit der Erlassung/Rechtskraft des Erweiterungsbescheides – soweit ersichtlich – keine einzige Übertretung begangen, für welche er bereits rechtskräftig bestraft worden wäre.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und
der behördliche Bescheid aufzuheben.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler