LVwG-800037/15/Bm/AK/IH

Linz, 27.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga. Michaela Bismaier
über die Beschwerde des Herrn Dr. x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis der Stadt Wels vom
27. Dezember 2013, GZ: BZ-Pol-10082-2012, wegen einer Verwaltungsüber­tre­tung nach der GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. April 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwal­tungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesver­wal­tungs­gericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I. und II.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom
27. Dezember 2013, GZ: BZ-Pol-10082-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 und § 81 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 25 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Die Betriebsanlage der x AG ist am Standort x, x, mit folgenden gewerberechtlichen Bescheiden bewilligt worden:

       Bescheid vom 07.09.1956, GE-3007-1956,

       Bescheid vom 17.03.1961, GE-3025-1961,

       Bescheid vom 25.02.1980, MA 2-GE-3050-1978,

       Bescheid vom 02.12.1981, MA 2-GE-3043-1981,

       Bescheid vom 15.06.1984, MA 2-GE-3044-1984,

       Bescheid vom 13.04.1990, MA 2-GE-3138-1988 und GE-3149-1989,

       Bescheid vom 19.01.1993, MA 2-GeBA-16-1992,

       Bescheid vom 19.09.1994, MA 2-GeBA-57-1992 und MA 2-GeBA-77-1993,

       Bescheid vom 23.03.1998, MA 2-GeBA-26-1997,

       Bescheid vom 05.11.2003, BG-BA-82-2003, sowie

       Bescheid vom 29.11.2007, BZ-BA-0064-2007.

 

Mit ha. Verständigung vom 24.12.2011, BZ-Ge-5087-2012, wurde die x als neuer Gewerbeinhaber eingetragen.

Mit ha. Verständigung vom 11.01.2012, BZ-Ge-5086-2012, wurde eine Abänderung der Geschäftsanschrift (x, nunmehr x, x) vermerkt.

Im Spruch des oa. Bescheides vom 19.09.1994, MA 2-GeBA-57-1992 und
MA 2-GeBA-77-1993, wurde die Verhandlungsschrift vom 05.04.1994 (samt Einreichunterlagen) zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

Auf den Seiten 12 und 13 der Verhandlungsschrift werden die Auslegungsdaten zum Punkt „Emissionen - Immissionen: Lärm" ua. wie folgt dargestellt: „Über die zu erwartenden Lärmemissionen bzw. Immissionen im Bereich der nächst­gelegenen bewohnten Nachbar­objekte liegen schalltechnische Projekte vor, und zwar eine Ergänzung zum schall­technischen Projekt „LKW-Abstellplatz" (18.10.1993) mit Datum 02.04.1994. Die einzelnen Projekte wurden von der Fa. x, x, erstellt."

Die oa. Ergänzung zum schalltechnischen Projekt ist in der Verhandlungsschrift (Seite 4) auch unter den Einreichunterlagen angeführt. Darin ist unter dem Punkt „Beschreibung" (Seiten 5 und 6) Folgendes angeführt:

„Östlich der, an der B1 befindlichen Tankstelle sind 10 LKW-Abstellplätze vorgesehen. Wei­tere LKW-Abstellplätze (wiederum 10 Stk.) sind nördlich der x vorgesehen. ... Hinsichtlich der Kühlaggregate ist anzumerken, dass diese laut Angaben der x am Parkplatz in den Nachtstunden nicht betrieben werden dürfen."

 

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 370
Abs 1 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma x, x zu vertreten, dass auf dem Areal (x, x) der gewerblichen Betriebsanlage
(§ 74 Abs 1 GewO 1994) der Firma x) wie folgt gegen das bescheidmäßige Verbot des Betriebes von Kühlaggre­gaten in den Nachtstunden verstoßen wurde:

zumindest von 27.07.2012, 21.15 Uhr, bis 28.07.2012, 08.15 Uhr, durch das Laufenlassen des dieselbetriebenen Kühlaggregates bei einem Lastkraftwagen (Firma x, Kenn­zeichen: x), der auf dem „X" - Abstellplatz nördlich der x - geparkt war

 

Im oa. Fall wurde somit eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung abgeändert.

 

Diese Abänderung hätte zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen - in den gegenständlichen Fällen wegen Belästigung der Nachbarn durch Lärm -jedenfalls einer Genehmigung bedurft.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist durch seine anwaltliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung beruhe ausschließlich auf einer Anzeige und einer folglich nicht objektivierten Angabe von Nachbarn, wobei der Bf davon ausgehe, dass die Nachbarn ein vermeintlich verbotswidriges Verhalten aus angeblichen akustischen Wahrnehmungen von spezifischen Lärm­beeinträchtigungen ableiten wollten. Aufgrund des Bestehens einer Lärmschutz­wand, die die Betriebsanlage in östlicher Richtung abgrenze, und der Entfernung der öffentlichen Verkehrsfläche „x“ von den im Einzelnen relevierten Arealen des Betriebsanlagengeländes könnten die Nachbarn weder optisch noch akustisch wahrnehmen, ob tatsächlich Diesel-Kühlaggregate betrieben worden seien. Eine solche objektivierte Wahrnehmung wäre lediglich möglich, wenn die Nachbarn, was nur mit besitzstörendem und daher rechtswid­rigem Verhalten möglich wäre, sich auf der Betriebsanlage selbst befinden würden. Ferner sei nicht einmal dann, wenn man sich direkt neben einem LKW, dessen Motor laufe, befinde, wahrnehmbar bzw. optisch oder akustisch unterscheidbar, ob das Motoraggregat oder ein Kühlaggregat betrieben werde. Überdies handle es sich beim relevierten LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen x um ein bloßes Aufliegerlastkraftfahrzeug, das schon bauartgemäß überhaupt keine Kühlaggregate aufweise, sodass schon deshalb der Strafvorwurf nicht ausreichend sei.

Keineswegs sei somit die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher rechtswidrig.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entschei­dungsfindung vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
2. April 2014, bei welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren und gehört wurden. Als Zeugen einver­nommen wurde als Anzeigelegerin Frau x.

 

4.1. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Zeugin x die ursprüng­liche Anzeige relativiert und ausgesagt, dass es sich bei dem in der Nacht vom 27. Juli auf 28. Juli 2012 von ihr wahrgenommenen LKW-Kühlaggregat im Bereich „x“ nicht um ein dieselbetriebenes Kühlaggregat, sondern um ein e-betriebenes Kühlaggregat gehandelt habe.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortfüh­rung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Vorliegend wurde dem Bf als gewerberechtlichen Geschäftsführer der x vorgeworfen, die bestehende gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage im Standort x, x, ohne die erforderliche Genehmigung geändert zu haben, indem vom 27. Juli 2012,
21.15 Uhr, bis 28. Juli 2012, 8.15 Uhr, auf dem x bei einem Lastkraftwagen das dieselbetriebene Kühlaggregat laufengelassen wurde.

Der diesbezügliche Tatvorwurf wurde aufgrund der Anzeige der Zeugin x als erwiesen erachtet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich gab jedoch die Zeugin x an, dass es sich bei dem wahrgenommenen Kühlaggregat um ein e-betriebenes Kühlaggregat gehandelt hat.

Hinsichtlich e-betriebener LKW-Kühlaggregate wurde jedoch vom Bf ein Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1. August 2011,
GZ: Bz-BA-0072-2011, vorgelegt, mit dem ein Versuchsbetrieb für e-betriebene Kühlaggregate am x bis 1. August 2012 genehmigt worden ist.

 

Dem Bf kann daher die vorgeworfene konsenslose Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Betrieb eines dieselbetrieben LKW-Kühlaggregates nicht angelastet werden, weshalb seiner Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Maga. Michaela Bismaier