LVwG-750051/4/MB/KHu

Linz, 01.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde von Herrn x, geb. am x, bosn. StA, vertreten durch RA Dr. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. September 2013, GZ Sich40-47598, mit dem der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem § 47 Abs 2 NAG 2005 im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte am 12. April 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein.

 

2. Mit Bescheid vom 25. September 2013, GZ Sich40-47598, wurde der ggst. Antrag aufgrund der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LGBl 127/2005) von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus:

 

„Wie bereits erwähnt, haben Sie am 12. April 2012 persönlich bei der hs. Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG eingebracht. Der Grund des Antrages liegt in der beabsichtigten Familienzusammenführung mit Ihrer rechtmäßig in Österreich aufhältigen Ehefrau x, geb. x, österreichische Staatsbürgerin, mit der Sie seit 20.03.2012 verheiratet sind. Bei der Prüfung Ihres Antrages ist festgestellt worden, dass Sie selbst kein Einkommen besitzen bzw. keine Erwerbstätigkeit ausüben, weshalb Ihre Gattin zur Gänze für Sie unterhaltspflichtig ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Um dies zu gewährleisten, muss Ihre Ehefrau ein monatliches Einkommen erzielen, das über dem derzeit geltenden ASVG-Richtsatz liegt und zudem Kosten für den Wohnungsaufwand und eventuelle Kredite abdeckt. Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2012 ihrer Gattin ist ersichtlich, dass sie ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 1.378,20 besitzt. Die monatliche Miete inkl. Betriebskosten beträgt nach Abzug des Wertes der freien Station € 277,47. Nach Abzug der Miete sowie der Kreditrate in Höhe von € 304,32 beträgt das gesamte verfügbare Einkommen Ihrer Gattin monatlich € 1.026,11. Gemäß den Richtsätzen des § 293 ASVG beträgt dieser für ein Ehepaar monatlich netto € 1.255,89. Dieser Richtsatz wird nicht erreicht und es entsteht ein monatlicher Differenzbetrag in der Höhe von -€ 229,78.

 

Ihre Rechtsvertretung hat in der Stellungnahme vom 29.08.2013 angeführt, dass das Einkommen Ihrer Gattin nicht richtig wiedergegeben worden wäre. Ihre Gattin bezieht neben der Pension noch zwei weitere Einkommen. Als Nachweis wurde auf Grund mehrerer Einkommen Ihrer Gattin der letzte Einkommenssteuerbescheid herangezogen. Die beigebrachte Kopie einer eventuellen künftigen Steuervorschreibung kann nicht akzeptiert werden.

 

Es besteht daher der begründete Verdacht, dass Ihr Aufenthalt hier im Bundesgebiet der Republik Österreich zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft führen wird. Weiters besteht der begründete Verdacht, dass durch Ihren Aufenthalt hier in Österreich das wirtschaftliche Wohl des Staates entsprechend gefährdet wird.

 

Die Voraussetzungen für eine sprachliche Integration sollten gegeben sein, da Sie die Deutschprüfung auf Niveau A 2 am 17. Februar 2012 erfolgreich absolviert haben. Allerdings wurden Sie bei sämtlichen Vorsprachen bei der hs. Behörde durch einen „Dolmetscher" vertreten und haben selbst nie bewiesen, dass Sie sich tatsächlich ausreichend in deutscher Sprache verständigen können. Strafrechtlich sind Sie unbescholten.

Sie haben Ihr bisheriges Leben in Ihrem Heimatland verbracht und auch die Schul- und Berufsausbildung dort absolviert. Sie sind seit 20.03.2012 mit x, geb. x, verheiratet. Sie waren bisher vom 21.02.2012 bis 24.04.2012 mit Hauptwohnsitz (it. Zentralem Melderegister) bei Ihrer Gattin gemeldet. Ihr tatsächliches Familienleben, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sowie der Grad der Integration hat kein derartig hohes Ausmaß erreicht, die gemäß Artikel 8 EMRK geboten erscheint.

 

Nach Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK kommt die hs. Niederlassungsbehörde zum Ergebnis, dass die Abweisung Ihres quotenfreien Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben darstellt.

 

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden.“

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Berufung. Darin beantragte der Bf, die Berufungsbehörde möge den ggst. Bescheid aufheben und dem Antragsteller den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilen, in eventu den ggst. Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen. Begründend legte der Bf ausführlich dar, dass das tatsächliche Einkommen seiner Gattin bei weitem höher sei als von der Behörde angenommen. Außerdem sei seine sprachliche Integration gegeben, zumal er eine Deutschprüfung auf Niveau A2 absolviert habe. Dass er sich bei Behördengängen einen Dolmetscher mitgenommen habe, sei verständlich und könne nicht dazu führen, dass das Prüfungsergebnis angezweifelt wird. Daher lägen nach Prüfung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem § 47 Abs 2 NAG vor.

 

4. Mit 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft. Berufungen gelten gem § 3 VwGbK-ÜG als rechtzeitig erhobene Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014, beim Oö. LVwG eingelangt am 23. Jänner 2014, legte das Bundesministerium für Inneres die ggst. Beschwerden samt bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. LVwG vor.

 

5. Mit Schreiben vom 14. August 2014 legte der Bf den Einkommenssteuerbescheid seiner Ehegattin für das Jahr 2013 vor.

 

6. Beweis wurde vom Oö. LVwG erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt.

 

7. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 4 VwGVG verzichtet werden, da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus den Feststellungen der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie den ergänzenden Eingaben des Bf ergibt und eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war. Im Übrigen wurde die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

 

 

II.            Gemäß § 81 Abs 26 NAG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 87/2012 (in der Folge: NAG 2005 aF) zu Ende zu führen.

 

Das 2. Hauptstück des 2. Teils des NAG aF 2005 hat „Familienangehöre und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden“ zum Gegenstand, wobei § 47 NAG 2005 aF nähere Regelungen für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ enthält.

 

Gem § 47 Abs 1 NAG 2005 aF sind Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

 

Gem § 47 Abs 2 NAG 2005 aF ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

 

Die Begriffsbestimmung für Familienangehörige lautet gem § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005 aF: „wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels“.

 

Gem § 11 Abs 1 NAG 2005 aF dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

1.   gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2.   gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.   gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.   eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;

5.   eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliegt oder

6.   er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Gem § 11 Abs 2 NAG 2005 aF dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.   der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.   der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.   der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.   der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.   durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.   der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Ein Aufenthaltstitel kann gem § 11 Abs 3 NAG 2005 aF trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.   die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.   das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.   die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.   der Grad der Integration;

5.   die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.   die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.   Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.   die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.   die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gem § 11 Abs 5 NAG 2005 aF führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

 

III.           Das Oö. LVwG hat erwogen:

 

1. Gem § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen, womit sich eine Bindung an die Beschwerdegründe sowie das Beschwerdebegehren ergibt.

 

2. Gem § 47 Abs 2 NAG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige des Zusammenführenden sind, der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Hierbei ist insbes. die oben dargestellte Bestimmung des § 11 NAG 2005 zu beachten, die Erteilungshindernisse sowie Erteilungsvoraussetzungen normiert.

 

3. Der Bf beanstandete diesbezüglich zunächst das von der belangten Behörde festgestellte Einkommen seiner Gattin. Er versucht damit darzutun, dass sein Aufenthalt gem § 11 Abs 2 Z 4 NAG 2005 zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Aus dem vom Bf vorgelegten Einkommenssteuerbescheid seiner Gattin ergeben sich Einkünfte von € 13.859,04 (Pension), € 3.562,32 (Österreichischer Gewerkschaftsbund) sowie € 7.883,08 (Fa. „x. x.“), womit – vor Abzug aller steuerrechtlich relevanten Abzugsposten – im Jahr 2013 Gesamteinkünfte iHv. € 25.304,44 vorlagen. Davon in Abzug zu bringen ist die Einkommenssteuer für das Jahr 2013 iHv € 4.062,00. Dies ergibt einen monatlich verfügbaren Nettobetrag von € 1.770,20.

 

Davon zu begleichen sind insbes. die Miete iHv. € 545,11 sowie die Rate für einen aufgenommenen Kredit iHv. € 304,32 pM.

 

Unter Berücksichtigung des Wertes der vollen freien Station für das Jahr 2014 (€ 274,06 gem § 292 Abs 3 ASVG) ergibt dies ein gesamtes verfügbares Einkommen von € 1.194,83 pro Monat.

 

Der Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG beträgt für das Jahr 2014 € 1.286,03 für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Dieser Richtsatz wird durch das verfügbare Einkommen nicht erreicht, sodass sich ein monatlicher Fehlbetrag von € 91,20 ergibt.

                      

Damit ist zwar dem Bf zuzustimmen, dass das nunmehr von ihm nachgewiesene Einkommen höher ist, als jenes, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde. Ein Fehlbetrag ist allerdings nach wie vor gegeben, sodass iSd § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG 2005 nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Aufenthalt des Bf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

 

4. Damit erfüllt der Bf eine der Erteilungsvoraussetzungen für den ggst. Aufenthaltstitel nicht. Gem § 11 Abs 3 NAG 2005 kann jedoch trotz Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist.

 

Nicht entgegengetreten wird dem Bf dabei in seinem Vorbringen, dass er die Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden habe. Dies ergibt sich auch bereits unstrittig aus dem Verfahrensakt und wird von Seiten des Oö. LVwG auch nicht angezweifelt.

 

Betreffend die weitere Beurteilung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 NAG 2005 hat die Behörde u.a. bereits die strafrechtliche Unbescholtenheit des Bf gewürdigt, sowie die Tatsache, dass der Bf Schul- und Berufsausbildung im Herkunftsstaat absolviert hat. Beachtet wurde insbesondere, dass er seit März 2012 mit einer Österreicherin verheiratet ist, jedoch kam die Behörde zum Schluss, dass das „tatsächliche Familienleben, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sowie der Grad der Integration hat kein derartig hohes Ausmaß erreicht, die gemäß Artikel 8 EMRK geboten erscheint“.

 

Diesbezüglich beanstandet nicht einmal der Bf selbst die Feststellungen der Behörde, sondern führte bloß aus, dass „nach Prüfung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ... vor[liegen]“, ohne ein weiters substantiiertes Vorbringen zu erstatten.

 

Aus der Kopie des Reisepasses des Bf bzw. einer ZMR-Abfrage ergibt sich, dass der Bf seine Ehegattin seit der Eheschließung mehrmals im Jahr für jeweils einige Wochen besucht.

 

Die Ehe des Bf begründet ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSv Art 8 EMRK. Bei der gem § 11 Abs 3 angestellten Abwägung war das Interesse des Bf dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbes. der Verhütung von finanziellen Belastungen von Gebietskörperschaften, gegenüberzustellen.

 

Zu berücksichtigen war dabei einerseits die seit nunmehr rund 2 1/2 Jahren bestehende Ehe des Bf mit seiner Gattin, andererseits aber auch die Tatsache, dass diese im Ausland im Wissen um die Schwierigkeit der Begründung eines gemeinsamen Familienlebens begründet wurde. Der Bf kann – abgesehen von der Ehe mit einer Österreicherin und von dem von ihm vorgelegten Sprachzertifikat – weder weitergehende integrative Elemente (etwa eine Tätigkeit in Vereinen, Versuche einer beruflichen Integration, etc.) vorweisen, noch kann aufgrund des zwar wiederholten, aber jeweils nur auf einige Wochen beschränkten Aufenthaltes von einem großen Gewicht seiner Integration in Österreich ausgegangen werden. Dass der Bf Bindungen an seinen Herkunftsstaat hat, wird von diesem nicht bestritten und ergibt sich allein auch aus der Tatsache, dass er sich nur einen Teil des Jahres in Österreich aufhält. Im Umstand, dass sich die nunmehrigen Ehegatten im Herkunftsstaat kennen gelernt haben und auch die Hochzeit dort stattfand, zeigt sich außerdem, dass es offenbar auch der Gattin des Bf möglich ist, diesen zu besuchen.

 

Aus Art 8 EMRK kann grundsätzlich kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat ihres Aufenthaltes abgeleitet werden (vgl etwa nur VfSlg 17.734/2005 mwN). Besonders berücksichtigungswürdige humanitäre Gründe, die für eine andere Beurteilung sprechen würden, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich. So erscheint es im Rahmen einer Gesamtschau etwa durchaus möglich und zumutbar, das Familienleben – wie derzeit auch – durch regelmäßige Besuche aufrecht zu erhalten, was dem Bf im Rahmen der visumsfreien Zeit jederzeit möglich ist.

 

5. Der Bf erstattete auch keinerlei Behauptungen dahingehend, dass seine zusammenführende (österreichische) Gattin bei einer Verweigerung eines Aufenthaltstitels an den Bf de facto gezwungen wäre, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Derartige außergewöhnliche Umstände sind im konkreten Fall (sowohl der Bf als auch seine Gattin sind erwachsene Personen, die Gattin bezieht eine Pension in Österreich und ist zudem beruflich tätig, hat eine in Österreich aufhältige erwachsene Tochter, etc.) auch nicht ersichtlich. Der bloße Wunsch nach einem Zusammenleben rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass die Gattin das Land verlassen müsste, wenn dem Bf der Aufenthaltstitel verweigert würde.

 

 

IV.          Die Beschwerde war damit im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter