LVwG-250023/2/SCH/HK

Linz, 29.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde der Frau x vom 13. August 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. August 2014,  GZ. Bi11-23-2014, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 22. Juli 2014 auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Kindes x, wegen Verspätung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 5. August 2014, Bi11-23-2014, den Antrag der Frau x vom 22. Juli 2014 auf Bewilligung der Aufnahme ihres Sohnes x, geb. x, ab Beginn des Schuljahres 2014/15 in der Neuen Mittelschule x gemäß § 47 Abs.1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992 idgF (Oö. POG 1992) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau x rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben.

Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Vorauszuschicken ist, dass es gegenständlich zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden nämlich der Marktgemeinde x als gesetzliche Schulerhalterin der sprengelmäßig zuständigen Neuen Mittelschule x einerseits und der Stadtgemeinde x als Schulerhalterin der beantragten sprengelfremden Neuen Mittelschule im Sinne des § 47 Abs.3a Oö. POG gekommen ist.

Somit liegt ein Anwendungsfall des § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 vor, wo Folgendes geregelt ist:

Der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) ist, wenn es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt, nur aufgrund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

Gegenständlich ist diese Frist vom Beginn des Schuljahres 2014/2015 an zu berechnen, wobei Schulbeginn am 8. September 2014 ist.

Damit wäre der Antrag bei der Behörde spätestens am 8. Juli 2014, also zwei Monate vorher einzubringen gewesen.

Tatsächlich erfolgte die Antragstellung am 22. Juli 2014 und ist der Antrag laut Eingangsstempel am 31. Juli 2014 bei der Behörde eingelangt.

Aufgrund der ganz offenkundigen Verspätung dieses Antrages war die belangte Behörde gehalten, diesen zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

Gesetzliche Fristen dürfen, wie der Name schon sagt und in § 33 Abs.4 AVG auch ausdrücklich geregelt, von einer Behörde weder verlängert noch verkürzt werden.

4. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzufügen:

Gemäß § 47 Abs.3b Oö. POG 1992 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigte des Schulpflichtigen beim gesetzlichen Schulerhalter der sprengelfremden Schule – also hier bei der Stadtgemeinde x - die Aufnahme des Schulpflichtigen zu beantragen. Dieser gesetzliche Schulerhalter hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen einer Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch so rechtzeitig zu informieren, dass eine rechtzeitige Antragstellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde möglich ist.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage demgegenüber den Antrag bei der sprengelzuständigen Marktgemeinde x eingebracht und ist dieser dann für die vorgesehenen Stellungnahmen den entsprechenden Schulleitungen und letztlich auch der Stadtgemeinde x als Schulerhalterin der sprengelfremden Schule zugekommen. Laut Eingangsvermerk auf dem Antrag ist dieser beim Stadtamt x am 28. Juli 2014 eingegangen.

Aufgrund dieser Tatsache konnte eine rechtzeitige Information der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten im Sinne des § 47 Abs.3b  Oö. POG 1992 nicht erfolgen.

An der in § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 normierten gesetzlichen Zweimonatsfrist kann aber auch dieser Umstand nichts ändern, da deren Einhaltung oder Nichteinhaltung nicht von den Gründen hiefür abhängt, sondern ausschließlich davon, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde oder nicht.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Gustav Schön