LVwG-600439/2/MZ/CG

Linz, 03.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des Dr. X, geb X, vertreten durch X, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.7.2014, GZ. S-7412/14-3,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG entfällt für den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.7.2014, GZ. S-7412/14-3, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) angelastet, er habe am 17.12.2013 um 11:35 Uhr in Mauthausen auf der B3 bei StrKm 222,220 das Fahrzeug mit dem tschechischen Kennzeichen X länger als einen Monat im Bundesgebiet verwendet zu haben, ohne den Zulassungsschein und die Kennzeichen der Behörde abgeliefert zu haben.

 

Der Bf habe dadurch § 82 Abs 8 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 220,- EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 41 Stunden, verhängt wurde.

 

 

II. Gegen das am 17.7.2014 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Auf das für die weitere Entscheidung Wesentliche verkürzt bringt der Bf vor, das am 15.11.2013 zugelassene KFZ erstmalig am 29.11.2013 nach Österreich verbracht zu haben, und beantragt vor diesem Hintergrund die Verfahrenseinstellung.

 

 

III. a) Die LPD hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 5.8.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm §§ 3 und 15 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

c) Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Bf lenkte am 17.12.2013 um 11:35 Uhr in X auf der B3 bei StrKm 222,220 das Fahrzeug mit dem tschechischen Kennzeichen X. Dieses Fahrzeug wurde am 15.11.2013 zugelassen und am 29.11.2013 erstmalig nach Österreich verbracht.

 

Für die angenommene Erstverbringung des Fahrzeuges nach Österreich spricht die Behauptung des Bf in seinem Schriftsatz vom 15.7.2014 sowie in seiner Beschwerde. Die Zulassung des Fahrzeuges am 15.11.2013 wurde durch die entsprechende Dokumentenvorlage nachgewiesen. Bei lebensnaher Betrachtung ist es auch durchaus denkbar, dass der Bf „erst“ zwei Wochen nach der Fahrzeugzulassung in Tschechien erstmalig damit nach Österreich gereist ist. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits zuvor das Fahrzeug nach Österreich verbracht hat, bestehen keine, zumal die Zeugin und Anzeigelegerin in ihrer Einvernahme ausdrücklich angegeben hat, das Fahrzeug am 17.12.2013 erstmalig wahrgenommen zu haben.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

a) § 82 Abs 8 KFG 1967 lautet:

„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

 

b) Der Bf wurde am 17.12.2013 mit dem in Tschechien zugelassenen KFZ in Österreich betreten. Da § 82 Abs 8 Satz 2 KFG 1967 die Verwendung solcher Fahrzeuge „nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet“ als zulässig ansieht, hätte der Bf das Fahrzeug vor dem 17.11.2013 nach Österreich verbringen müssen, um den Tatbestand der zitierten Norm zu erfüllen. Dafür, dass der Bf am 15.11.2013 (nach Zulassung des KFZ an diesem Tage) bzw am 16.11.2013 mit dem Fahrzeug nach Österreich gereist ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte und wird dies von der belangten Behörde auch nicht ins Treffen geführt.

 

Mangels (nachweisbarer) Tatbestandserfüllung ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen bzgl die letzte Novellierung der Bestimmung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

 

Abschließend sei angemerkt, dass die gesetzliche Standortvermutung – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – den Ablauf der Monatsfrist voraussetzt.

 

c) Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs 9 VwGVG die Verpflichtung des Bf zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer