LVwG-600380/7/Br/GD/SA
Linz, 02.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 12.5.2014, GZ: Verk96-2303-2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; das Straferkenntnis in dessen Punkt 1) u. 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird.
Gleichzeitig wird die Rechtskraft der Punkte 3) u. 4) des Straferkenntnisses festgestellt.
II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskosten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer nach § 134 Abs. 1b KFG iVm Art.10 AETR, § 36 lit.c KFG und 2 x wegen § 102 Abs.5 lit.b KFG 1067, Geldstrafen in der Höhe von 300 Euro, 72 Euro, und 2 x 30 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden, 24 Stunden und 2 x 12 Stunden verhängt.
Dem Beschwerdeführer wurde sinngemäß zur Last gelegt er habe am 26.2.2014 Uhr, in Wartberg an der Krems, auf der A9 (Phyrnautobahn) bei km 7.790, BU Südportal Tunnel Wartberg I als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen x und des Anhängers mit dem Kennzeichen, x das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhänger mehr als 3,5 Tonnen betragen habe,
1) kein Kontrollgerät (Anhang 1 B) eingebaut gehabt, was gemäß dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstelle.
2) haben er sich als Lenker, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, da festgestellt worden sei, dass folgende bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden, weil die höchste zulässige Anhängerlast um 287 kg überschritten worden sei,
3) habe er als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des LKW mit dem Kennzeichen x (D) sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt und
4) habe er als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des Anhängers mit dem Kennzeichen x (D) sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.
I.1. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass es einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden könne ein zur Last gelegtes Verhalten richtig und objektiv festzustellen und wiederzugeben. Der Anzeigeleger habe aus den ihm vorgelegten Kaufvertrag betreffenden transportierten Lastkraftwagen dessen Leergewicht mit 1.847 kg festgestellt. Der Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigungen wären vom Beschwerdeführer nicht im Original mitgeführt worden.
Im Sinne des § 5 Abs.1 VStG habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen hätte.
Hinsichtlich der Strafzumessung verwies die Behörde auf § 19 VStG, wobei die konkrete Strafe als der Tatschuld angemessen erachtet worden ist. Gegen ein geringeres Strafausmaß hätten insbesondere General- und bezahlt präventive Erwägungen gesprochen. Die Strafe solle nämlich als spürbares Übel sowohl den Täter und als auch andere Personen von der Begehung derartiger Übertretungen abhalten.
II. Mit der fristgerecht gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde erklärte Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen „Stellung nehmen zu wollen“. Das tatsächliche Gewicht des von ihm gelenkten Fahrzeuges können nur mit einer Waage festgestellt werden, wobei sein Fahrzeug jedoch nicht verwogen wurde, sodass dessen tatsächliches Gewicht vor Ort nicht festgestellt worden sei. Er lege demnach nochmals einen Kaufvertrag vor aus dem ersichtlich ist, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits der Besitzer des Fahrzeuges gewesen sei.
III. Die Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 12.6.2014 unter Hinweise, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben vorgelegt.
Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
Da sich die Beschwerdeausführungen als unzulänglich darstellten musste die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 AVG zur Verbesserung zurückgestellt werden. Wegen der mangelnden Sprachkenntnis des Beschwerdeführers wurde dies im Wege des x durchgeführt.
III.1. Mit Schreiben vom 1.7.2014 (per FAX und EMail übermittelt) wurde vom Beschwerdeführer klargestellt, dass sich die Beschwerde nur gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses richte und nicht auch gegen restlichen zwei im Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretungspunkte (Mitführen des Originals der Zulassungsscheine für Zugfahrzeug und Anhänger). Es wurde abermals auf den Kaufvertrag mit der Firma x verwiesen und demnach der Transport nicht gewerbliche Natur dargestellt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 2. Fall VStG entfallen. Die Behörde verzichtete auf eine Replik (AV ON 6).
III.2. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 26.2.2014 um 15:10 Uhr auf der A9 im Bereich des Südportals des Tunnels Wartberg I (Straßenkilometer 7.790) in Fahrtrichtung Wels zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Er lenkte damals einen als Lastkraftwagen zugelassenen x-Master mit einem Autotransportanhänger, auf dem ein nicht fahrbereites und laut Angabe des Beschwerdeführers und fernmündlicher Mitteilung das Fahrzeugverkäufers (x) nicht vollständig ausgerüstetes Fahrzeug transportiert wurde. Laut Herstellerauskunft habe das Eigengewicht des nicht fahrbereiten Fahrzeuges 1.847 kg betragen.
Eine Verwiegung des Fahrzeuges und des Anhängers wurden seitens der Polizei nicht vorgenommen.
Der Beschwerdeführer wies gegenüber dem Meldungsleger einen Kaufvertrag vor der den Beschwerdeführer als Käufer dieses am Anhänger transportierten Fahrzeuges auswies.
Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass am Zugfahrzeug kein Kontrollgerät im Sinne des Art.3 oder 13 der EG-V 561/206 eingebaut war und dieser Transport auch nicht unter die zitierte Ausnahme gefallen wäre.
Ferner führte der Beschwerdeführer nicht das Original des Zulassungsscheins und der vorgeschriebenen Beiblätter vom Zugfahrzeug und dem Anhänger mit.
Gegenüber dem Meldungsleger verantwortete er sich dahingehend, dass er bereits in Pension wäre und nur aushelfe. Von einem notwendigen Kontrollgerät wisse er nichts und auf die Anhängelast habe er nicht geachtet.
Bei dem vom ihm gelenkten Fahrzeug handelte es sich um ein Fahrzeug der Firma x, von der er den transportierten und nicht fahrbereitem PKW laut Kaufvertrag vom 26.2.2014 zu einem Preis von 8.800 Euro erworben habe. Laut einem weiteren Kaufvertrag hat die Firma x diesen Pkw ihrerseits am 25.2.2014 von einer Installationsfirma in der Steiermark gekauft. Laut der Anzeige beigeschlossenen Fotos trug der transportierte LKW laut Begutachtungsplakette (gelocht 10/14) das österreichische Kennzeichen x.
Die Behörde hat gegen den Beschwerdeführer am 3.3.2014 eine Strafverfügung erlassen worin die inhaltsgleichen Tatvorwürfe zur Last gelegt waren.
Die Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer mit 17.3.2014 beeinsprucht. Darin wurde zu 1) darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Privattransport gehandelt habe. Dies unter Hinweis auf den Kaufvertrag des vom Beschwerdeführer über die Firma x gekauften Fahrzeuges, welches vom Käufer selbst am Standort des Fahrzeuges (in Österreich) mit dem Fahrzeug des Verkäufers abgeholt wurde.
Zu Punkt 2) wurde ausgeführt, dass der Anhänger nicht verwogen wurde und demnach eine Überladung nicht festgestellt werden hätte können, wobei das Fahrzeug am Anhänger deutlich weniger gewogen hätte als in den Papieren angegeben.
Zu. 3. und 4. wurde letztlich im Rahmen des Verbesserungsverfahrens klargestellt, dass diesbezüglich keine Beschwerde erhoben werden sollte.
Die Behörde wollte im Folge des erhobenen Einspruches vom Meldungsleger eine Stellungnahme ein welche dieser mit 12.4.2014 dahingehend erstattete, dass
1. Der Beschwerdeführer betreffenden transportierten Lastkraftwagen eine Rechnung vorgewiesen habe, welche als Käufer den Fahrzeughalter ausgewiesen habe. Offenbar irrte der Meldungsleger darin, indem er nicht den Beschwerdeführer als Käufer und den Zulassungsbesitzer der vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugkombination als und den Verkäufer der Anzeige zu Grunde gelegt haben dürfte.
Da das Eigengewicht des am Anhänger transportierten Fahrzeuges mangels Typenschein nicht sogleich festgestellt werden konnte, wurde aus Anlaß des Einspruches bezüglich des Zustandes des Kraftfahrzeuges mit dessen ehemaligen Besitzers telefonisch in Kontakt getreten, wobei vom erhebenden Beamten in Erfahrung gebracht wurde, dass das transportierte Fahrzeug keineswegs ausgeschlachtet worden wäre, sondern dieses sich mit Ausnahme der Beschädigung im Originalzustand befunden hätte. Es sei über Internet vom Zulassungsbesitzer des anzeigegegenständlichen Kraftfahrzeuges gekauft worden. Wie schwer nun das transportierte Fahrzeug tatsächlich gewesen sei habe nicht festgestellt werden können, diesbezüglich habe der Beschwerdeführer aber auch keine Angaben gemacht.
Die Zulassungsbescheinigung wäre im Original und nicht bloß in Kopien mitzuführen gewesen.
Der Stellungnahme des Meldungslegers wurde eine Rechnungskopie der Firma x an die Firma x vom 25.2.2014 beigeschlossen, welche den Verkauf des darin im Detail bezeichneten und als wirtschaftlichen Totalschaden deklarierten und vom Beschwerdeführer transportierten Fahrzeuges belegt. Dem wurde vom Anzeigeleger aber offenbar keine Bedeutung im Hinblick auf den sich daraus ableitenden Privattransport beigemessen.
IV. Beweiswürdigung:
Offenbar aufgrund von Sprachproblemen mit dem Beschwerdeführer und bloßer Kenntnisnahme des Vertrages vom 25.2.2014 gelangte der Meldungsleger zur Auffassung, das transportierte Kraftfahrzeug wäre für die Firma x erfolgt und der Beschwerdeführer hätte in diesem Zusammenhang als Aushilfskraftfahrer fungiert. Da jedoch bereits am 26.2.2014 der LKW wieder an den Beschwerdeführer zu einem Preis von € 8.800 unter Hinweis auf einen Totalschaden verkauft worden war, kann hier von einem gewerblichen Transport wohl kaum die Rede sein. Aber auch kein schlüssiger Nachweis über die tatsächliche Anhängelast kann erbracht gelten. Es wurden aber auch keine Feststellungen über die Beschaffenheit des angeblich nicht vollständigen und daher nicht das Eigengewicht erreichende Transportgutes vor, sodass nicht gesichert erachtet gelten kann, dass nun tatsächlich die Anhägelast um 287 kg überschritten worden wäre.
Über das transportierte Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer in seiner abschließenden Stellungnahme vom 29.4.2014 eine Kopie – wie auch schon im Einspruch das Original oder hiervon eine Farbkopie - der Behörde und im Zuge des Beschwerdeverfahrens abermals auch an das Landesverwaltungsgericht eine Vertragskopie übermittelt.
Demnach scheint die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass es sich um einen Privattransport gehandelt hat nicht nur logisch und glaubhaft, sondern kann durchaus als Tatsache gelten.
Was den Punkt 1) betrifft, kann mit dem gegenständlichen Transport demnach dem Schutzziel der hier angezogenen Rechtsvorschriften wohl kaum betroffen gewesen sein. Im Übrigen wurde laut den Abbildungen auf den Fotos vom Zugfahrzeug und Anhänger wohl kaum das summierte Eigengewicht von 3.500 kg überschritten, das Zugfahrzeug wohl kaum 2.060 kg überschritt.
Als zumindest zweifelhaft erweist sich auch das nicht durch Verwiegen, sondern nur auf den Zulassungsschein bzw. aus der Verkäuferangabe basierende Annahme des Eigengewichtes des Transportgutes und der nur darauf gestützte Tatvorwurf.
Hinsichtlich der Punkte 3) und 4) ist keine Beschwerde erhoben worden, sodass in diesen Punkten der Schuldvorwurf jeweils in Rechtskraft erwachsen ist.
V. Rechtslage:
Nach § 24 Abs.2 KFG müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg und Omnibusse mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können;
mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch nicht ausgerüstet sein:
…..
Gemäß Art. 3 lit.h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt diese neben den lit.a) bis f) nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit „Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmaße von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Da der Kraftfahrgesetzgeber durch § 24 Abs.2 KFG jedoch bereits Fahrzeugkombination mit einem Eigengewicht von weniger als 3,5 Tonnen ex lege von dieser Ausrüstungsverpflichtung ausnimmt, legt er damit das die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Straßenverkehr betreffende gemeinschaftsrechtliche Regelungswerk - das auf den gewerblichen Güterverkehr und vorrangig auch nicht auf den Gütertransport im Rahmen eines Gewerbes abzielt – dahingehend aus, dass eben diese „minderschwere Fahrzeugkategorie“ noch nicht den Ausrüstungsvorschriften für den internationalen Warentransport zufällt.
Dem praktischen Verständnis in Österreich zur Folge ist der Werkverkehr zwar Wirtschaftsverkehr, aber kein gewerblicher Güterverkehr. Allerdings unterscheidet die zitierte EU-Verordnung in dieser Hinsicht nicht; die Verordnung hat als Grundtenor die Sicherheit im Straßenverkehr zum Ziel, die für alle gilt. Einzige Ausnahme sind Privattransporte bis 7,5 t, womit private, Freizeittransporte wie zB. von Pferden erfasst werden sollten, was im gegenständlichen Fall wohl nicht vorliegt, jedoch der Transport eines nicht fahrfähigen eigenen Kraftfahrzeuges logisch betrachtet wohl nicht anders beurteilbar ist. Den Abweichungen des Reglungsinhaltes der Gemeinschaftsvorschriften ist offenbar vom Kraftfahrgesetzgeber mit der Normierung des Eigengewichtes von weniger als 3,5 t Rechnung getragen worden.
Dem Beschwerdeführer war daher im Ergebnis in seiner Verantwortung im Punkt 1) aus mehreren rechtlichen Gründen zu folgen. Der bloße Hinweis auf Art.10 AETR hätte übrigens zu kurz gegriffen.
Was den Punkt 2) anlangt, ist einerseits die Tatumschreibung sowohl sprachlich als auch in deren inhaltlichen Auslegungsmöglichkeit gänzlich unnachvollziehbar geblieben und andererseits liegen insbesondere keine beweistauglichen Feststellungen vor. Dies können zumindest mit einem vertretbaren Aufwand auch nicht mehr nachgeholt werden (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).
Die Spruchformulierung … „Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davonüberzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzesentspricht, da festgestellt wurde, dass folgende bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden: LKW x (D): Überschreitung der hz Anhängelast gebremst um 287 Kg.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 36 lit. c KFG
Tatort: Gemeinde Wartberg an der Krems, Autobahn Freiland, Richtung: Wels, Nr. 9 bei km 7.790, BU Südportal Tunnel Wartberg I.
Tatzeit: 26.02.2014, 15:10 Uhr.
Fahrzeuge:
Kennzeichen x, LKW, x Master
Kennzeichen x, Anhänger, Sonstiges x Kfz-Transporter“, lässt sich nicht wirklich erschließen worin der Regelverstoß begründet sein sollte.
Die angezogene Rechtsvorschrift des § 36 lit.c KFG lautet: „Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffnen Verkehr nur verwendet werden, wenn bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebenen Auflage erfüllt werden.“
Die Behörde hat hier auch nicht dargelegt, welche Auflagen der Beschwerdeführer nun konkret nicht erfüllt gehabt hätte. Dies lässt sich – wie oben festgestellt - weder aus der Anzeige noch aus den Aktenunterlagen erschließen, inwiefern die höchste zulässige „Anhängelast gebremst und 287 kg“ überschritten wurde.
Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis ist von Delikt zu Delikt, nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein Verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis (VwGH 16.9.2011, 2008/02/0184 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2005, Zl. 2001/03/0162, und VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024).
Dabei muss als Mindesterfordernis gelten, dass einerseits der – hier als solcher überhaut gänzlich unbelegt gebliebene - Tatvorwurf sprachlich nachvollziehbar und einer Rechtsnorm subsumierbar ist.
V.1. Nach § 45 Abs.1 VStG die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Z1 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Zurückziehung der Beschwerde dies durch Beschluss festzustellen und das Verfahren einzustellen wäre. Gemäß der Klarstellung des Beschwerdeführers vom 1.7.2014 wollte zu diesen Punkten keine Beschwerde erhoben werden wobei diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt das Faktum des fehlenden Originaldokuments bestritten war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Bleier