LVwG-650201/2/Kof/SA

Linz, 02.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x,
geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Juli 2014, AZ: 14243615, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Befristung und Auflagen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die im behördlichen Bescheid enthaltenen Befristung und Auflagen aufgehoben und Herrn x die Lenkberechtigung für die Klassen
AM und B unbefristet sowie ohne Vorschreibung von Auflagen belassen.

 

 

II.        

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.                                                                                                                              Dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wurde am 16. Dezember 2011 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen – erteilt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diese Lenkberechtigung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wie folgt eingeschränkt:

-      Befristung bis 04. Juli 2015

-      Auflagen:

·      Vorlage eines Harnbefundes –

    Drogenscreening alle drei Monate sowie auf Abruf

·      amtsärztliche Nachuntersuchung

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist die umfangreich begründete Beschwerde vom 01. August 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Beim Bf besteht der Verdacht, er habe am 19. April 2014 gegen 23.40 Uhr  gemeinsam mit anderen Personen Suchtmittel (Cannabiskraut) in Form eines Joints konsumiert. Ein durchgeführter Drogenschnelltest war betreffend THC und Amphetamine positiv.

 

Gemäß dem amtsärztlichen Gutachten der belangten Behörde vom 04. Juli 2014

·           war beim Bf die Harnkontrolle vom 20. April 2014 betreffend Amphetamine und Cannabinoide positiv

·           hat beim Bf die Harnkontrolle am 04. Juli 2014 keinen Nachweis von Drogenmetaboliten im 6-fach-Test erbracht.

 

Personen, welche suchtmittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürworteten fachärztlichen Stellungnahme und unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchung eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Der Bf hat – siehe den behördlichen Verfahrensakt – gelegentlich Cannabis konsumiert. – Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beeinträchtigt dies nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; 

VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0115 mit Vorjudikatur uva.

 

 

Dem behördlichen Verfahrensakt ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, dass der Bf im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV suchtmittelabhängig war und/oder damit gehäuften Missbrauch begangen hat.

 

Im Gegenteil:  Die am 4. Juli 2014 im 6-fach-Test durchgeführte Harnkontrolle hat keinen Nachweis von Drogenmetaboliten ergeben. – Die Vorschreibung der im behördlichen Bescheid angeführten Auflagen ist somit nicht zulässig.

 

Voraussetzung für die Befristung einer Lenkberechtigung ist, dass beim Besitzer einer Lenkberechtigung eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken vom Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet  werden  muss.

Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist,
dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss;

VwGH vom 22.06.2010, 2010/11/0067; vom 14.12.2010, 2008/11/0021 mwH;
vom 16.9.2008, 2008/11/0091; vom 15.09.2009, 2009/11/0084; vom 29.9.2005, 2005/11/0120; vom 18.3.2003, 2002/11/0254; vom 18.3.2003, 2002/11/0143;

vom 23.02.2011, 2010/11/0197; vom 20.03.2012, 2009/11/0119;

vom 20.11.2012, 2012/11/0132 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Dem behördlichen Verfahrensakt ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, dass beim Bf eine derartige Krankheit vorliegen würde. –

Eine Befristung der Lenkberechtigung ist dadurch nicht zulässig.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, die im behördlichen Bescheid enthaltenen Befristung und Auflagen aufzuheben und festzustellen, dass dem Bf
die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unbefristet sowie ohne Vorschreibung von Auflagen belassen wird.

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler