LVwG-600422/4 /Kof/CG/MSt

Linz, 28.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x,
x, Deutschland vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt x, x, Deutschland gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. – Polizeikommissariat Wels vom 13. Juni 2014, S-18029/12/S wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach der am 27. August 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu Recht   e r k a n n t :

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1.,5. und 8.:   Ermahnung, keine Ersatzfreiheitsstrafe

Zu 2. und 3. gesamt:              200 Euro  bzw.  40 Stunden

Zu 4., 6., 7., 9.-11. gesamt:    400 Euro  bzw.  80 Stunden

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem

Oö. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.          

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgeamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (0 + 200 + 400 =) ................................................ 600 Euro

·      Verfahrenskosten für das

     behördliche Verwaltungsstrafverfahren ................................. 60 Euro

                                                                                                                                    660 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(0 + 40 + 80 =) .................................................................. 120 Stunden.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 08.10.2012 um 08.38 in Wels, Terminalstr. 100 (Kontrollort)

das Sattelzugfahrzeug Kennzeichen x-..... (x) mit dem Sattelanhänger Kennzeichen x-..... (x), das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, gelenkt bzw. gezogen, wobei festgestellt wurde, dass Sie

 

o nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Art. 7 EG-VO 561/2006 Absatz 1 eingehalten werden.

1.     Am 11.09.2012 wurde von 7:24 bis 15.43 Uhr mit einer Lenkzeit
von 7 Stunden 19 Minuten nur 28 Minuten Lenkpause eingehalten;

(sehr schwerwiegend)

5.  Am 17.09.2012 wurde von 8.13 Uhr bis 17.04 Uhr mit einer Lenkzeit

von 6 Stunden 21 Minuten nur 25 Minuten Lenkpause eingehalten

(sehr schwerwiegend)

8.  Am 25.09.2012 wurde von 07.14 Uhr bis 14.29 Uhr mit einer Lenkzeit

von 5 Stunden 5 Minuten nur 42 Minuten Lenkpause eingehalten (schwerwiegend)

 

o die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes die Tageslenkzeit öfter als 2-mal pro Woche an folgendem Tag auf mehr als 10 Stunden verlängert haben:

 

 

2.     13.09.2012 von 6.22 Uhr bis 19.48 Uhr mit einer Lenkzeit

      von 10 Stunden 17 Minuten (schwerwiegend)

3.     14.09.2012 von 6.11 Uhr bis 20.18 Uhr mit einer Lenkzeit

      von 10 Stunden 22 Minuten (schwerwiegend)

 

o nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 zusammenhängenden Stunden einhalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei w
öchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

4.   Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.09.2012 um 6.11 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit betrug somit 9 Stunden 52 Minuten (schwerwiegend)

6. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 20.09.2012 um 5.35 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit betrug somit 9 Stunden 14 Minuten (schwerwiegend)

7. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 21.09.2012 um 3.20 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit betrug somit 9 Stunden 49 Minuten (schwerwiegend) 

9. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 28.09.2012 um 7.19 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit betrug somit 9 Stunden 41 Minuten (schwerwiegend)

10. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 02.10.2012 um 2.43 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit betrug somit 7 Stunden 55 Minuten (schwerwiegend)

11. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 04.10.2012 um 1.24 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit betrug somit 7 Stunden 32 Minuten (schwerwiegend)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.  Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

2.  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

3.  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

4.  Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

5.  Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

6.  Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

7.  Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

8.  Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

9.  Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

10.  Art. 8 Abs. 1 u. 2 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

11.  Art. 8 Abs. 1 u. 2 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von EURO

       Falls diese uneinbringlich ist,     

         Ersatzfreiheitsstrafe von           

jeweils gemäß

 

 

§ 134 Abs.1 KFG

 

 

 

 

1.   300,00

                 60 Stunden

 

2.   200,00

                 40 Stunden

 

3.   200,00

                 40 Stunden

 

4.   200,00

5.   300,00

6.   200,00

7.   200,00

8.   200,00

9.   200,00

10.                200,00

11.                200,00

                 40 Stunden

                 60 Stunden

                 40 Stunden

                 40 Stunden

                 40 Stunden

                 40 Stunden

                 40 Stunden

                 40 Stunden

 

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

240 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ...... 2.640 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 01. Juli 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Am 27. August 2014 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher – unter anderem – der Rechtsvertreter des Bf (Substitut) teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben:

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift als „fortgesetztes Delikt“.

Im vorliegenden Fall sind daher betreffend

-      Punkte 1., 5. und 8. („Lenkpausen“)

-      Punkte 2. und 3. („Tageslenkzeit“)

-      Punkte 4., 6., 7., 9.-11. („tägliche Ruhezeit“)

nicht Einzelstrafen, sondern Gesamtstrafen zu verhängen.

 

 

 

 

Zu Punkte 1., 5. und 8. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar formal nicht die Lenkpausen von 45 Minuten bzw. 15 + 30 Minuten, jedoch in allen Fällen die insgesamt erforderliche Lenkpause eingehalten hat.

Es wird daher beantragt, eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs.1 Z.4 VStG auszusprechen.

 

Zu Punkte 2. + 3. einerseits sowie 4., 6., 7., 9.-11. andererseits wird beantragt, die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen erheblich zu reduzieren.

 

Da der Rechtsvertreter des Bf – wie dargelegt – in der mVh die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses
in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

          vom 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde. Pro Tatbestand sind daher nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

VwGH v.12.09.2006, 2002/03/0034; v.28.03.2003, 2002/02/0140; v.28.06.2005, 2004/11/0028; v.30.11.2007, 2007/02/0266; v. 12.07.2012, 2011/02/0040.

 

Zu einem fortgesetzten Delikt können nur Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften;

VwGH vom 28.06.2005, 2004/11/0028 mit Vorjudikatur.

 

Eine einzige Gesamtstrafe ist auch zu verhängen bei

·         Überschreitung der 9- und der 10-stündigen täglichen Lenkzeit  bzw.

·         Unterschreitung der 11- und der 9-stündigen täglichen Ruhezeit;

UVS OÖ., VwSen-165763/9 vom 29.03.2011 sowie

VwGH vom 27.05.2011, 2011/02/0144 – "Ablehnungsbeschluss"

 

Betreffend die Punkte 1., 5. und 8. des behördlichen Straferkenntnisses hat der Rechtsvertreter des Bf zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bf innerhalb
des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes die erforderlichen Lenkpausen zwar nicht formal richtig, jedoch insgesamt im erforderlichen Ausmaß eingehalten hat.

Zu 1.: 11.09., 07.24 Uhr bis 15.43 Uhr: 28 + 19 Minuten

Zu 5.: 17.09., 08.13 Uhr bis 17.04 Uhr: 25 + 23 Minuten

Zu 8.: 25.09., 07.14 Uhr bis 14.29 Uhr: 42 + 23 + 21 Minuten

Angeführt wurden nur die 15 Minuten übersteigenden Lenkpausen.

 

 

 

Die Verhängung der Mindeststrafe würde dadurch eine unangemessene Härte darstellen; VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua. = VfSlg 16633.

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG eine Ermahnung auszusprechen.

 

Betreffend die Punkte 2. und 3. (Tageslenkzeit) wird die Mindeststrafe

von insgesamt 200 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden – festgesetzt.

 

Betreffend die Punkte 4., 6., 7., 9.-11. (Unterschreitung der täglichen Ruhezeit) wird die Gesamtstrafe mit 400 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden – festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor

dem Landesverwaltungsgericht Oö. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Josef Kofler