LVwG-850039/38/MZ/TK

Linz, 19.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der x, vertreten durch x, gegen die Bescheide der Oö. Landesregierung vom 15.10.2013, GZ EnRo-2013-108.859/75-Kap/Kj und GZ EnRo-2013-108.859/76-Kap/Kj wegen Zuerkennung der Parteistellung den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.a) Mit Bescheiden der Oö. Landesregierung vom 15.10.2013, GZ EnRo-2013-108.859/75-Kap/Kj und GZ EnRo-2013-108.859/76-Kap/Kj, wurde Frau x im Verfahren betreffend die elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung des x Parteistellung zuerkannt bzw der Antrag der beschwerdeführenden Partei, den Antrag derselben zurückzuweisen, abgewiesen.

 

b) Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel des Devolutionsantrags, welches nunmehr als Beschwerde anzusehen ist.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur GZ LVwG-850006/65/MZ/KHu vom 1.7.2014 hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14.7.2014 mitgeteilt, die Beschwerde zurückzuziehen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r