LVwG-410367/3/MS/TK
Linz, 13.08.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt vom 19. Mai 2014, Pol01-22-1-2014, betreffend die Beschlagnahme eines Gerätes nach § 53 GSpG den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 18 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt vom 14. Mai 2014, Zl. Pol01-22-1-2014, wurde zur Sicherstellung der Einziehung nach § 54 GSpG die Beschlagnahme des Gerätes KAJOT, x, Double Tronic, x, mit allen eingebauten Bestandteilen sowie ein Schlüssel, Nr. 32154, mit der Aufschrift „STS“ gemäß § 53 GSpG angeordnet.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr am Standort x, am 23. April 2014 festgestellt wurde, dass das im Spruch angeführte Gerät in obigen Lokal aufgestellt war, obwohl dies gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz verboten ist.
Das Gerät war am 23. April 2014 betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde festgestellt und bestätigt. Dabei wurde keinerlei Möglichkeit festgestellt, dass vom Spieler auf das Spielergebnis Einfluss genommen werden konnte. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.
Laut Aussage des Gewerbeinhabers wurde der ggst. Glücksspielautomat zumindest seit 1. April 2014 und somit fortgesetzt und wiederholt betrieben. Das Banknotenlesegerät ist in das ggst. Gerät eingebaut und nur durch den Einschubschlitz für das Geld sichtbar. Ohne Zerlegung des Gerätes sind Auftragsterminal und Banknotenlesegerät als Einheit miteinander verbunden, ist der Betrieb des Gerätes nur in dieser Einheit möglich und ist daher nur eine Beschlagnahme der Einheit möglich.
Da somit der Verdacht besteht, dass mit dem Spielapparat fortgesetzt und wiederholt gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde und dies eine Verwaltungsübertretung bildet, wurde gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und ist gemäß § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz die Beschlagnahme des Spielapparates zur Sicherung der Einziehung nach § 54 Glücksspielgesetz – unabhängig von einer Bestrafung – zu verfügen.
I. 2. Gegen diesen dem x am 20. Mai 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Juni 2014 zur Post gegebene – und damit rechtzeitig – eingebrachte Beschwerde.
Begründet wird die Beschwerde mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, Verfahrensfehler, Unzuständigkeit, Aktenwidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, mangelnde Schuld und Höhe der Strafe.
I.3. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 44 Abs 2 VwGVG).
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen. Im Glücksspielgesetz ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt, aus dem sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.
III. Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. Der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z. 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z. 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 51 Abs. 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z. 7 verstoßen wird.
Gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Fall des § 52 Abs. 1 Z. 7 dem Betroffenen eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen 4 Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3)hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe für die Beschlagnahme bekanntzugeben.
IV. Das OO. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Beschlagnahmeverfahren kommt die Parteistellung dem Eigentümer der betroffenen Geräte sowie dem Veranstalter oder Inhaber im Sinn des Glücksspielgesetztes zu.
Liegen die Voraussetzungen für die Parteistellung nicht vor, macht auch eine Zustellung des bekämpften Bescheides den Adressaten nicht zur Partei und ist in diesem Fall die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom 12.3.2014, 2013/17/0708).
Nach der vorliegenden Aktenlage ist die Fa. x. Eigentümerin des Gerätes und die Fa. x Eigentümerin des Banknotenlesegerätes.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem „x“ zugestellt. Dabei handelt es sich um jenes Lokal bzw. dessen Bezeichnung, in dem die die Beschlagnahme auslösende Kontrolle stattgefunden hat.
Der Bescheidadressat, nämlich das Lokal an sich, kann weder die Gewahrsame über das beschlagnahmte Gerät haben (Inhaber) noch ist er in der Lage als Veranstalter im Sinn der Bestimmungen des GSpG zu fungieren.
Daher ist mangels Vorliegen der objektiven Voraussetzungen eine Parteistellung des beschwerdeführenden „x“ nicht gegeben.
V. Im Ergebnis war die Beschwerde des „x“ mangels Zulässigkeit infolge fehlender Parteistellung somit zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. S ü ß