LVwG-150179/6/EW

Linz, 12.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7.2.2014, GZ: PRO-RM-Bau-130087-04,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7.2.2014, GZ: PRO-RM-Bau-130087-04, wie folgt geändert:

 

Herrn Ing. x wird als Eigentümer des Carports (L 8,75m, B 7,64m)

 

im Standort:    x
Grundstücksnummer:  x (und x sowie

      x)

Einlagezahl:    x
Katastralgemeinde:  x
Flächenwidmungsplan:  x

der trotz Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach § 24 Oö. Bauordnung ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, aufgetragen, binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses

 

·          diese bauliche Anlage zu beseitigen  

 

oder

 

·         für diese bauliche Anlage eine Baubewilligung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz schriftlich zu beantragen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. x, KG x (x, x).

 

I. 2. Im Mai 2013 wurde von der Baubehörde erster Instanz festgestellt, dass ein Carport am betreffenden Grundstück ohne behördliche Genehmigung errichtet wurde.

 

Die gegenständliche bauliche Anlage ist eine rechteckige aus Holz bestehende Anfertigung mit Flachdach, die an drei Seiten geschlossen und an einer Seite offen ist. Sie wird zum Unterstellen eines Wohnmobiles, eines Verkaufsanhängers, eines Rasentraktors und als zukünftiger Stellplatz für ein Auto verwendet.

 

Der Unterstand weist eine Länge von 8,75m und eine Breite von 7,64m auf und wurde fast zur Gänze auf dem Grundstück x, KG x, errichtet. Minimal reicht die Konstruktion auch auf die Grundstücke x und x, beide zum öffentlichen Gut der Stadt Linz gehörig.

 

I. 3. Nach der Einräumung von Parteiengehör trug der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 6.9.2013 dem Bf auf, das in Rede stehende Bauwerk binnen acht Wochen zu beseitigen.

 

Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Carport ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 24 Oö. BauO 1994 darstelle. Eine nachträgliche Baubewilligung könne nicht erteilt werden, da der Carport auf einem Grundstück erbaut worden sei, für das der rechtswirksame Flächenwidmungsplan die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland“ festlege. Aus diesem Grund steht die gegenständliche bauliche Anlage im Widerspruch zu den dort erlaubten Bauten und Anlagen.

 

I. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 16.9.2013 fristgerecht Berufung. Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass der Bf (neuerlich) einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplans eingebracht habe.

 

I. 5. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7.2.2014, GZ PRO-RM-Bau-130087-04, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen. In der Sache führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Carport ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Außerdem würde sich die verfahrensgegenständliche Anlage auf einem Grundstück befinden, welches als Grünland gewidmet sei.

 

I. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 10.3.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 7.2.2014 aufheben. Im Wesentlichen wendete der Bf ein, dass die Stadt Linz aufgrund seines am 28.8.2013 gestellten Antrages ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes für sein Grundstück eingeleitet habe, sodass der Carport zukünftig bestehen bleiben könne.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde und in die am 21.7.2014 im Amtsblatt Nr. 14/2014 der Stadt Linz kundgemachte Änderung des Flächenwidmungsplanes. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gem. § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

III.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

 

Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.

 

III.2. Gemäß § 55 Abs. 1 Oö. BauO 1994 iVm § 51 Abs. 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBl 7 idF LGBl 2014/34, ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

 

Der Stadtsenat entscheidet gemäß § 55 Abs. 4 Oö. BauO 1994 iVm § 64 Abs. 1 StL 1992 über Berufung gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

Der erstinstanzliche Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz als auch der angefochtene Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz im Verfahren nach § 49 Oö. BauO 1994 stammen somit im Zeitpunkt ihrer Erlassung von den zuständigen Behörden.

 

III.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III. 4. Erlangt die Behörde Kenntnis von einer bewilligungslosen baulichen Anlage, hat sie nach § 49 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 vorzugehen. Die – seit der Novelle LGBl 2008/36 unverändert bestehenden – maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

„§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören; [...]

 

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[...]

9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden; [...]

 

 

 

 

§ 30

Vorprüfung

(1) [...]

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann. [...]

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie – unabhängig von § 41 – dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

[...]

(5) Unter baulichen Anlagen im  Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.“

 

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994) LGBl 1993/114 idF LGBl 2013/90 lauten:

 

 

 

„§ 22

Widmungen im Bauland

 

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschoßige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z. 41 Oö. Bautechnikgesetz) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschossige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. [...]

 

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1 errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.

 

§ 30

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen. [...]

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 O.ö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß. [...]“

 

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

§ 49 Oö. BauO 1994 widerspiegelt die verfahrensrechtlich differenzierte Einordnung von Bauvorhaben durch die Bauordnung: Während die Absätze 1 bis 4 auf bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben (sinngemäß) Anwendung finden (vgl §§ 25 Abs. 5 Z 2, 49 Abs. 5 Oö. BauO 1994), regelt § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 die Vorgehensweise im Fall einer nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlage.

 

Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags iSd § 49 Abs. 1 leg cit setzt voraus, dass für die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags, die (Anzeige- bzw) Bewilligungspflicht gegeben war und ist (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039; vgl auch Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 [2007] § 49 Rz 7 mwN).

 

IV. 2. Zwar hat die belangte Behörde den konkreten Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage nicht festgestellt, allerdings wurde der in Rede stehende Carport unbestritten vor 13.5.2013 errichtet.

 

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend, unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0255 ausführt, handelte es sich im Zeitpunkt der Errichtung des Carports, mit mehr als 35m², um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994.

Im Bescheid vom 7.2.2014 der belangten Behörde wurde auf die Bewilligungspflicht eines Carports näher eingegangen:

 

Da der Carport eine Fläche von mehr als 35m² aufweist, ist er vom Anzeigetatbestand des § 25 Abs. 1 Z 9a Oö. BauO 1994 ausgenommen und war daher im Zeitpunkt seiner Errichtung nach § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtig. Selbst wenn der Carport vor In-Kraft-Treten der Oö. BauO 1994 errichtet worden wäre, wäre auch von einer Bewilligungspflicht des Objekts auszugehen, da bereits die Oö. BauO 1976, LGBl. Nr. 35/1976, in ihrem § 41 Abs. 1 lit b einen vergleichbaren Bewilligungstatbestand beinhaltete.

 

IV. 3. Nach herrschender Rechtsprechung ist maßgeblicher Zeitpunkt für das anzuwendende Recht zur Beurteilung der Baubewilligungspflicht der Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, nicht der Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz (Neuhofer aaO mit Verweis auf die herrschende Rechtsprechung des VwGH). Diese Rechtsprechung ist konsequenter Weise auch auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, dem volle Kognitionsbefugnis (vgl. § 28 Abs. 2 VwGVG) zukommt, zu übertragen.

Demnach ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Baubewilligungspflicht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Zeitpunkt der Entscheidung über die vom Bf vorgebrachte Beschwerde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat somit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das Oö. BauTG 2013 in der aktuellen Fassung (LGBl. 2013/35 idF LGBl 2013/90) anzuwenden.

Gemäß § 2 Z. 12 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, sind „Gebäude“ überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Unter einem Bauwerk ist eine Anlage zu verstehen, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Z. 5 Oö. BauTG).

Dass der gegenständliche Carport ein „Bauwerk“ ist geht aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0255, hervor.

 

Demzufolge war der gegenständliche Carport sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch während des gesamten Verfahrens bewilligungspflichtig. Die § 49 Abs. 1 bis 4 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 sind daher anzuwenden.

 

IV. 4. In einem Verfahren nach § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist weiters zu prüfen, ob die betreffende Baulichkeit nach der geltenden Rechtslage einem (nachträglichen) Baukonsens zugeführt werden kann (VwGH 29.1.2013, 2012/05/0220, mwN).

 

Nach dem, zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Linz Nr. x war die Fläche, auf dem der verfahrensrechtliche Carport erbaut wurde, als „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen – Ödland“ gewidmet.

 

Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nützen (§ 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994).

 

Die belangte Behörde hatte von der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Zur geltenden Rechtslage gehören auch die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne. Weder die Oö. BauO 1994 noch das Oö. ROG 1994 kennen Regelungen, aus denen die Berücksichtigung einer anderen Rechtslage, als der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltenden, abzuleiten wäre (vgl. VwGH 28.9.1999, 95/05/0296).

 

Die belangte Behörde hatte daher ihrer Entscheidung die Flächenwidmung „Grünland“ für das Grundstück Nr. x zugrunde zu legen und musste aus diesem Grund rechtsrichtig zu dem Ergebnis kommen, den Carport wegen Nichtgenehmigungsfähigkeit beseitigen zu lassen.

 

IV. 5. Nach dem seit 22.7.2014 rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Linz Nr. x (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 14/2014) ist das Grundstück Nr. x, KG x, auf dem der in Rede stehende Carport situiert ist, jedoch als „Dorfgebiet“ gewidmet.

 

§ 22 Abs. 2 OÖ ROG 1994 erlaubt auf Flächen mit der Widmung „Dorfgebiet“ die Errichtung von Bauten und Anlagen, die auch in einem Wohngebiet errichtet werden dürfen, wobei als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Diese Widmung steht der Errichtung eines Carports, das der Nutzung eines solchen Wohngebäudes dient, nicht entgegen, so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2012, 2009/05/0153.

 

Im Ergebnis ist dem Bf daher neben dem Beseitigungsauftrag zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, da sich der verfahrensgegenständliche Carport, im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, auf einem Grundstück befindet, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Dorfgebiet“ ausgewiesen ist und auf welchem die Errichtung eines Carports grundsätzlich zulässig ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer