LVwG-600478/2/Kof/CG/KR

Linz, 01.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler
über die Beschwerde des Herrn x,
geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. August 2014, VerkR96-2927-2014, wegen Übertretungen der StVO, des FSG und des KFG, zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass die Schuldsprüche des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben
als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-      zu 1.:   1.200 Euro  bzw.  10 Tage

-      zu 2.:   1.000 Euro  bzw.  10 Tage

-      zu 3.:        50 Euro  bzw.  12 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG  beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs. 2 VwGVG ist für das Verfahren

vor dem Oö. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (1.200 + 1.000 + 50 =) .....................................  2.250 Euro

·      Verfahrenskosten für den behördliche

    Verwaltungsstrafverfahren (120 + 100 + 10 =) .................... 230 Euro

2.480 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt

insgesamt (10 + 10 + 0,5 =) ................................................... 20,5 Tage.                                                                                                                       

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:  

 

Tatort: Gemeinde- und Ortsgebiet A, M.gasse (Gemeindestraße), Höhe Haus Nr...

Tatzeit: 05.05.2014, 10:20 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen SD-....., PKW, Marke, Type, Farbe

 

„1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1b i.V.m. § 5 Abs.1 StVO

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Schärding,

Bescheid vom 18.03.2014, GZ: VerkR21-130-2014/SD.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 37 Abs.1 i.V.m. 37 Abs.4 Z1 i.V.m. 1 Abs.3 FSG

 

 

 

 

 

 

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden.

Der Hauptwohnsitz wurde am 01.04.2014 von PLZ Adresse nach PLZ Adresse verlegt. Sie haben es zumindest bis zum 04.05.2014 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Schärding anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 42 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,

      Ersatzfreiheitsstrafe von          gemäß

1)   1.400 Euro                 12 Tage                              § 99 Abs.1b StVO

2)   1.200 Euro                        23 Tage             § 37 Abs.1 i.V.m. Abs.4 Z1 FSG

3)       80 Euro       16 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

270 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  2.950 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete – als „Einspruch“ bezeichnete – Beschwerde vom
25. August sowie 27. August 2014 erhoben und vorgebracht, sein Einkommen betrage nicht – wie im behördlichen Straferkenntnis angeführt – 1.200 Euro, sondern nur ca. 500 Euro.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364;

vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 – verstärkter Senat

vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

 

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Im behördlichen Straferkenntnis wurde das Nettoeinkommen mit 1.200 Euro/ Monat geschätzt. Tatsächlich beträgt das Nettoeinkommen des Bf – dieser ist derzeit Zivildiener – nur ca. 520 Euro.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Entscheidung über die Strafbemessung die Einkommensverhältnisse des Bf zur Zeit der Erlassung des Erkenntnisses des LVwG – und somit auch Änderungen der Einkommensverhältnisse während des Rechtsmittelverfahrens – zu berücksichtigen.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E 409 – E 412 zu § 19 VStG (Seite 362) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Es werden daher die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen

wie folgt herab- bzw. festgesetzt:

-      zu 1.:  1.200 Euro  bzw.  10 Tage

-      zu 2.:  1.000 Euro  bzw.  10 Tage

-      zu 3.:       50 Euro  bzw.  12 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro. Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab
dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde
beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

 

 

 

 

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 Mag. Josef Kofler