LVwG-450044/2/Gf/Rt
Linz, 29.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der AG, vertreten durch RA Dr. F, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 14. Juli 2014, Zl. 009/2014-FSA/a, wegen der Festsetzung von Mahngebühren gemäß § 227 der Bundesabgabenordnung in Höhe von insgesamt 18 Euro
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit drei Bescheiden des Magistrates der Stadt Linz vom 3. März 2014, vom 31. März 2014 und vom 12. Mai 2014, jeweils Zl. 895-004 (bezüglich des Betriebsstandortes Schillerstr. 20, 4020 Linz), sowie mit drei weiteren Bescheiden des Magistrates der Stadt Linz vom 3. März 2014, vom 31. März 2014 und vom 12. Mai 2014, jeweils Zl. 895-011 (bezüglich des Betriebsstandortes X-str. 3, L), wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, hinsichtlich einer nachzufordernden Lustbarkeitsabgabe eine Mahngebühr in Höhe von jeweils 3 Euro, insgesamt sohin eine Mahngebühr in Höhe von 18 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Bescheide zur Einzahlung zu bringen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass von den eingemahnten Beträgen in Höhe zwischen 43 Euro und 86 Euro jeweils eine Mahngebühr in Höhe von 0,5%, mindestens jedoch in Höhe von 3 Euro vorzuschreiben gewesen sei.
2. Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass jeweils eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung und Begründung fehle. Darüber hinaus seien keine rechtskräftigen Leistungsbescheide erlassen worden, sondern lediglich Gebührenvorschreibungen ergangen, deren Zahlungsfrist zudem noch gar nicht abgelaufen sei.
3. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom Linz 14. Juli 2014, Zl. 009/2014-FSA/a, wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Spielautomaten (Hundewetten) jeweils monatlich vorgeschrieben, von der Rechtsmittelwerberin tatsächlich jedoch nicht zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen entrichtet worden sei. Daher seien gemäß § 227 Abs. 1 BAO i.V.m. § 227a BAO die entsprechenden Mahngebühren vorzuschreiben gewesen.
4. Gegen diesen ihr am 17. Juli 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 31. Juli 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.
Neben einer Wiederholung ihres Berufungsvorbringens bringt die Rechtsmittelwerberin in dieser unter Hinweis auf Judikatur und Literatur ergänzend vor, dass die Besteuerung von Wettterminals unter dem Titel einer Lustbarkeitsabgabe nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig sei.
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
5. Der Stadtsenat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. August 2014 die Bezug habenden Akten vorgelegt und beantragt, die Bescheidbeschwerde abzuweisen.
II.
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 009/2014-FSA/a; von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes, dass der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist und mit den vorliegenden Beschwerden lediglich Rechtsfragen geltend gemacht werden, abgesehen werden (vgl. zuletzt auch VwGH vom 5. März 2013, Zl. 2013/05/0131, unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR).
III.
Über die gegenständlichen Beschwerden hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:
1. Hinsichtlich der Frage, dass der Betrieb von Wettspielapparaten die Verpflichtung zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe nach sich zieht, kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf das im gegenständlichen Fall ergangene und zwischenzeitlich auch bereits in Rechtskraft erwachsene hg. Erkenntnis vom 11. April 2014, LVwG-450027/2/Gf/Rt u.a., verwiesen werden.
Aus dieser Entscheidung geht auch hervor, dass die Rechtsmittelwerberin bezüglich beider hier in Rede stehender Betriebsstandorte bescheidmäßig zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe verpflichtet wurde, die jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und vollstreckbar ist. Auf die bereits in jenem Verfahren vorgebrachte Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe für Wettterminals braucht daher hier nicht neuerlich eingegangen werden.
2. Davon ausgehend, dass zu den maßgeblichen Fälligkeitsterminen (15. Februar 2014, 15. März 2014 und 15. April 2014) die Lustbarkeitsabgabe von der Beschwerdeführerin (auch von ihr selbst unbestritten) jeweils tatsächlich nicht entrichtet worden war – wobei ihr diesbezüglicher Einwand, dass zu jenen Zeitpunkten das Beschwerdeverfahren gegen die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe noch anhängig war, schon deshalb unbeachtlich ist, weil einerseits dieser gemäß § 288 Abs. 1 BAO i.V.m. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukam und andererseits die Abgabenbehörde auch eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe nach § 212a BAO nicht bewilligt gehabt hatte (vgl. näher dazu wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 11. April 2014, LVwG-450027/2/Gf/Rt u.a.) – und diese Abgabenforderungen sohin gemäß § 226 BAO uno actu vollstreckbar geworden waren, kam in den gegenständlichen Fällen folglich die Bestimmung des § 227 Abs. 1 BAO zum Tragen, wonach vollstreckbare Abgabenschulden einzumahnen sind.
Eine derartige Mahnung wird durch die Zustellung eines Mahnschreibens (bzw. Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen zu bezahlen (Mahnklausel; vgl. § 227 Abs. 2 BAO). In diesem Zusammenhang ist in § 227a BAO festgelegt, dass im Falle einer Einmahnung von Landes- und Gemeindeabgaben eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch in Höhe von 3 Euro zu entrichten ist; die Mahngebühr wird mit der Zustellung des Mahnschreibens fällig.
Mit Blick auf die zwischen 43 Euro und 86 Euro liegende Höhe der eingemahnten Abgabenbeträge erweist sich daher die Vorschreibung einer Mahngebühr in einer Höhe von jeweils 3 Euro – und somit in einer Gesamthöhe von 18 Euro – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig.
3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
IV.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal hierzu eine höchstgerichtliche Judikatur weder fehlt noch von dieser abgewichen wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. G r o f