LVwG-450042/2/Gf/Rt
Linz, 28.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof aus Anlass der Beschwerde der GmbH, vertreten durch RA Mag. G, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde A vom 30. Juni 2014, Zln. Bau-13/2013-Sch bzw. Wa-3/2013-Sch, wegen der Verpflichtung zur Entrichtung einer Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO dahin stattgegeben, dass die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden und der Gemeinderat der Gemeinde A dazu verpflichtet wird, im Zuge der Neuerlassung der Gebührenbescheide einerseits jeweils von einem abgabepflichtigen Zeitraum erst ab März 2012 auszugehen sowie andererseits im Zuge der Berechnung der Wasserleitungsanschlussgebühr hinsichtlich des als „Tankfläche“ bezeichneten Gebäudes lediglich ein Flächenausmaß von 50m2 zu Grunde zu legen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 8. April 2013, Zl. Bau-13/2013-Sch, wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, für ihre Liegenschaft eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 17.582,02 Euro (enthaltend 10% USt in Höhe von 1.598,37 Euro) zu entrichten und diese binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom selben Tag wurde die Rechtsmittelwerberin zudem dazu verpflichtet, für ihre Liegenschaft eine Wasserleitungsanschlussgebühr in Höhe von 10.577,33 Euro (enthaltend 10% USt in Höhe von 968,58 Euro) zu entrichten und diese binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen aus § 2 Abs. 1 lit. a der Kanalgebührenordnung der Gemeinde A in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. (gemeint wohl: 17.) November 2010 (im Folgenden: KGebO Altenfelden) bzw. aus § 2 Abs. 1 lit. a der Wassergebührenordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. (gemeint wohl: 17.) November 2010 (im Folgenden: WGebO Altenfelden), ergebe (Gebührensatz: 21,26 Euro bzw. 12,79 Euro; Gewerbefläche: 827 m2; zuzüglich 10% USt).
2. Gegen diese Bescheide wurde von der Rechtsmittelwerberin jeweils rechtzeitig Berufung erhoben.
Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen lasse, ob die Höhe des vorgeschriebenen Interessentenbeitrages tatsächlich in dem der Gemeinde durch die Herstellung des öffentlichen Kanal- bzw. Wasserleitungsnetzes entstehenden Aufwand ihre Begrenzung finde; weil aber entsprechende Ermittlungen unterlassen worden seien, leide der bekämpfte Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Außerdem sei auch weder der Nutzwert der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin noch der aus dem Kanal- bzw. Wasseranschluss für sie entstehende Vorteil erhoben worden.
Daher wurde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Aussetzung der Abgabeneinhebung beantragt.
3. Mit Bescheiden des Gemeinderates der Gemeinde A vom 12. November 2013, Zl. Bau-13/2013-Sch bzw. Wa-3/2013-Sch, wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen (und damit unter einem die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich bestätigt).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nach entsprechenden Ermittlungen feststehe, dass der Gemeinde A durch den Kanalbau Nettokosten in Höhe von 1,471.661,00 Euro entstanden seien, denen Einnahmen in Höhe von bloß 1,038.219,24 Euro gegenüberstünden, sodass insgesamt ein erhebliches Defizit resultiere. Außerdem ergebe sich aus einem zwischenzeitlich eingeholten Gutachten, dass hinsichtlich der Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin von einem Nutzwert von 520.145,00 Euro ausgegangen werden könne, sodass die Vorschreibung der Infrastrukturbeiträge für Wasser und Kanal in Höhe von insgesamt 28.159,35 Euro (≈ 5%) kein Missverhältnis darstelle, weil ein solches erst dann vorliege, wenn ein Betrag von 10% des Liegenschaftswertes überstiegen werde. Alternativ würde die Errichtung einer gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage der Beschwerdeführerin wesentlich höhere Kosten verursachen, sodass auch insoweit ihrer Liegenschaft ein Nutzen von ca. 55.000 Euro entstehe, ganz abgesehen davon, dass im Zuge dieser Interessenabwägung nicht sämtliche mit der Wasserver- und -entsorgung in Verbindung stehenden Kosten (wie z.B. private Herstellungs- und Anschlusskosten), sondern nur die jeweils unmittelbaren Wasser- und Kanalanschlussgebühren heranzuziehen seien.
4. Gegen diese ihr am 14. November 2013 zugestellten Bescheide hat die Beschwerdeführerin am 28. November 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax jeweils Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben.
Darin wurde darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Errichtungskosten der Kanalanlage weiterhin nicht eruierbar seien; vielmehr gehe ein diesem Zusammenhang von der Gemeinde herangezogenes Sachverständigengutachten bloß von fiktiven Herstellungskosten aus.
Davon abgesehen sei der Rechtsmittelwerberin vor Baubeginn ein wesentlich geringerer Betrag für die Aufschließungskosten bekannt gegeben worden, sodass sie nicht dazu bereit sei, nun die in der Folge auf Seiten der Gemeinde eingetretene Kostenüberschreitung zu tragen. Schließlich hätte in das der Berechnung zu Grunde gelegte Flächenausmaß die Waschhalle, die Tankfläche und der Waschplatz nicht zur Gänze einbezogen werden dürfen, weil es sich dabei jeweils nicht bzw. zumindest nicht zur Gänze um verbaute Flächen handle; richtigerweise wäre daher bloß von einem Flächenausmaß von 326 m2 (anstatt 827 m2) auszugehen gewesen.
Daher wurde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und unter einem die vorläufige Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben begehrt (d.h. der Sache nach beantragt, den Vorstellungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen).
5. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-080000/1-2013-Pe/Wm, wurden diese Vorstellungen im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende (bzw. getretene) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt werden könne, was insbesondere in einer äußerst angespannten Personalsituation begründet sei.
6. Mit hg. Beschlüssen vom 27. Jänner 2014, LVwG-450001/2/Gf/Rt bzw. LVwG-450002/2/Gf/Rt, wurden die Vorstellungen hinsichtlich ihrer Anträge auf vorläufige Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben gemäß § 50 BAO zuständigkeitshalber an den Gemeinderat der Gemeinde A weitergeleitet; unter einem wurde festgestellt, dass diese den Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO entsprechenden Vorstellungen zufolge der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu werten sind.
7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 27. März 2014, LVwG-450001 u. 450002/7/Gf/Rt, wurden die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde A vom 12. November 2013, Zln. Bau-13/2013-Sch u. Wa-3/2013-Sch, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 26. März 2014 gemäß § 279a Abs. 1 BAO aufgehoben und die Rechtssachen der belangten Behörde zurückverwiesen (vgl. § 278 Abs. 1 BAO).
7.1. Begründend wurde dazu zunächst ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin in dieser Verhandlung zunächst klargestellt habe, dass die verfahrensgegenständlichen Bescheide nur mehr insoweit angefochten werden, als es die diesen zu Grunde gelegte Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 2 Abs. 1 bis 3 KGebO bzw. WGebO betrifft.
Weiters sei im Zuge der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich festgestellt worden, dass die belangte Behörde bezüglich der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück situierten baulichen Anlagen (zunächst am 13. August 2012, in der Folge korrigiert) am 7. November 2012 im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf Grund des von ihm eingereichten Bauplanes – allseits unbestritten – folgende Ausmaße an bebauter Grundfläche ermittelt habe:
Gastro- und Shop-Gebäude: gerundet 326 m2
Waschhalle: gerundet 71 m2
Tankfläche: gerundet 298 m2
Waschplatz: gerundet 132 m2
Gesamt: gerundet 827 m2
Hinsichtlich des als „Tankfläche“ bezeichneten Gebäudes hätten die Vertreter der Rechtsmittelwerberin eingewendet, dass dieses nicht zur Gänze unter den Richtsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO (21,26 Euro bzw. 12,79 Euro) fallen könne, weil es sich dabei bloß um eine umfassende und im Grunde auch etwas überdimensionierte Überdachung von drei Zapfsäuleninseln handle; daher hätte nur der Flächenanteil der Zapfsäuleninseln selbst diesem erhöhten Gebührensatz unterstellt werden dürfen, während für den verbleibenden Rest von ca. 250 m2 der ermäßigte Richtsatz des § 2 Abs. 1 lit. b KGebO bzw. WGebO (3,36 Euro bzw. 1,62 Euro) hätte herangezogen werden müssen. Dagegen seien nach Ansicht der Vertreter der Gemeinde sowohl diese Tankfläche als auch der Waschplatz jeweils als „Gewerbefläche“ i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO zu qualifizieren; darüber hinaus entsprächen beide bauliche Anlagen auch der Definition der „bebauten Fläche“ i.S.d. § 2 Z. 6 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl.Nr. 35/2013 i.d.g.F. LGBl.Nr. 90/2013 (im Folgenden: OöBauTG), sodass insgesamt eine Heranziehung der ermäßigten Gebührensätze ausscheide.
Beim gesamten Gebäudekomplex handelt es sich um einen Neubau, der nach den Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin erst zu Beginn des Jahres 2012 an das öffentliche Netz angeschlossen wurde; de facto seien gegenwärtig jedoch nicht alle Einzelgebäude an die Wasserleitung und an den Kanal angeschlossen, weil für die Tankfläche nur eine geringe Menge an Wasser – nämlich zum oberflächlichen Reinigen der Scheiben der KFZ von Tankkunden – benötigt wird.
7.2. Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsgrundlage wurde von den Vertretern der Gemeinde darauf hingewiesen, dass in dem zuvor angeführten Aktenvermerk zur Berechnung der Bemessungsgrundlage vom 7. November 2012 die Wendung „Anschlussdatum 2011“ enthalten ist. Dem gegenüber wurde von den Vertretern der Beschwerdeführerin darauf beharrt, dass der Anschluss an das öffentliche Netz tatsächlich erst im Jahr 2012 erfolgt sei.
7.3. In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ausgeführt, dass die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl.Nr. 28/1958 i.d.g.F. 57/1973 (im Folgenden: OöIntBeitrG) u.a. dazu ermächtigt seien, im eigenen Wirkungsbereich („auf Grund eines freien Beschlusses der Gemeindevertretung“; vgl. Art. 116 Abs. 2 B‑VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. I 103/2007 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 165/2013 [im Folgenden: FAG 2008]) von Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (Kanalanschlussgebühr) bzw. einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsanschlussgebühr) zu erheben; als „gemeindeeigen“ gelte dabei eine Anlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn diese Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht. Solche Interessentenbeiträge würden nach § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG mit dem Anschluss des Grundstückseigentümers an die gemeindeeigene Anlage fällig werden. Nähere Bestimmungen habe die Gemeindevertretung gemäß § 2 OöIntBeitrG im Wege einer Beitragsordnung zu regeln, wobei diese und deren Vollzug jeweils eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches verkörpern (vgl. Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG i.V.m. § 2a OöIntBeitrG). Davon ausgehend legten § 1 KGebO Altenfelden und § 1 WGebO Altenfelden fest, dass der Eigentümer (oder Bauberechtigte) des an das öffentliche Kanalnetz bzw. an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes als Gebührenschuldner anzusehen und zur Entrichtung der Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr verpflichtet ist. Voraussetzung für das Entstehen dementsprechender Gebührenpflichten sei sohin, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück jeweils tatsächlich an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen ist.
Diesbezüglich habe die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführte öffentliche Verhandlung ergeben, dass außer Streit stehe, dass derzeit an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin sowohl ein von der Gemeinde A errichteter Kanal als auch eine von dieser errichtete öffentliche Wasserleitung existiert. Damit sei aber die belangte Behörde dem Grunde nach auch dazu berechtigt gewesen, der Rechtsmittelwerberin sowohl eine Kanalanschluss- als auch eine Wasserleitungsanschlussgebühr vorzuschreiben, weil es insoweit zunächst hinreiche, dass seitens der öffentlichen Hand faktisch sämtliche Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, um sich auch tatsächlich an das öffentliche Netz anschließen lassen zu können. (Anderes würde erst gelten, wenn ex post – d.h. nachdem die Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr vom Grundstückseigentümer bereits entrichtet wurde – neue Gebäude hinzukommen, die faktisch weder an den Kanal noch an die Wasserleitung angeschlossen werden, denn in solchen Fällen sei jeweils zu prüfen, ob ergänzende Anschluss‑ oder bloß Bereitstellungsgebühren vorgeschrieben werden dürfen; vgl. dazu näher LVwG-450020 vom 26. März 2014).
Allerdings habe weder anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Akten noch im Zuge der öffentlichen Verhandlung mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden können, zu welchem Zeitpunkt der Kanal- und Wasserleitungsanschluss seitens der Gemeinde A de facto in der Weise fertiggestellt wurde, dass dieser von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich benutzt werden konnte.
Dieser Umstand sei jedoch für die Frage, in welcher konkreten Fassung § 2 KGebO bzw. WGebO jeweils heranzuziehen ist, deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil in diesen Gebührenordnungen die Höhe der Richtsätze jährlich jeweils neu festgelegt wird.
Da die Klärung dieser Frage sohin eine unabdingbare Voraussetzung für die Sachentscheidung, insbesondere für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Gebührenvorschreibung bildet, sei daher den gegenständlichen Beschwerden schon aus diesem Grund insoweit stattzugeben gewesen, als die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen war; dies insbesondere deshalb, weil die Vornahme der fehlenden Sachverhaltsermittlungen vor Ort offensichtlich deshalb wesentlich rascher und kostengünstiger durchgeführt werden könnten, weil sich – wenn überhaupt, dann vorrangig – im Verfügungsbereich der belangten Behörde entsprechende Nachweise über die Fertigstellung des Kanales und der Wasserleitung im Anschlussbereich des Grundstückes der Rechtsmittelwerberin auffinden lassen müssten.
8. Mit den nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheiden des Gemeinderates der Gemeinde A vom 30. Juni 2014, Zln. Bau-13/2013-Sch u. Wa-3/2013-Sch, wurden die seinerzeitigen Berufungen der Beschwerdeführerin (vgl. oben, I.2.) neuerlich abgewiesen.
Über die bereits in den Bescheiden vom 12. November 2013, Zl. Bau-13/2013-Sch bzw. Wa-3/2013-Sch, enthaltene Argumentation bezüglich der Angemessenheit der Höhe der Gebührensätze hinaus wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Schaltdiagrammen des Pumpwerkes 23 Haselbach H2 zweifelsfrei ergebe, dass die Rechtsmittelwerberin spätestens im Dezember 2011 faktische Einleitungen durchgeführt habe, sodass zumindest seit diesem Zeitpunkt ein tatsächlicher Anschluss an die Wasserleitung und an den Schmutzwasserkanal bestanden haben musste. Hinsichtlich der Frage, ob die Tankfläche in vollem Ausmaß oder lediglich in Bezug auf die Zapfsäuleninsel dem erhöhten Gebührensatz für bebaute Flächen unterliege, sei auf die ständige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu verweisen, wonach Dachüberstände zum einen lediglich bei allseits umschlossenen Gebäuden, zum anderen bloß (orts‑)übliche, nicht jedoch auch überdimensionierte Dachvorsprünge nicht in die bebaute Fläche einzurechnen seien.
9. Gegen diese der Rechtsmittelwerberin am 2. Juli 2014 zugestellten Bescheide richtet sich die vorliegende, am 1. August 2014 – und damit rechtzeitig (vgl. § 245 BAO) – zur Post gegebene Beschwerde.
Darin wird – über die bereits in der Berufung (vgl. oben, I.2.) vorgebrachte Argumentation hinaus – vorgebracht, dass das Schaltdiagramm eines Pumpwerkes zur Ermittlung des Zeitpunktes, zu dem der Anschluss an die Wasserleitung und an den Kanal tatsächlich erfolgte, gänzlich ungeeignet sei; tatsächlich sei dieser nicht schon im Dezember 2011, sondern vielmehr erst im März/April 2012 hergestellt worden. Darüber hinaus seien im Zuge der Klärung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Gebührenrichtsätze die von der Beschwerdeführerin übernommenen Aufschließungskosten in Höhe von 60.000 Euro nicht berücksichtigt worden. Schließlich stehe die von der belangten Behörde in Bezug auf die Tankfläche anhand des Oö. Bautechnikgesetzes vorgenommene Auslegung des Begriffes der „bebauten Fläche“ nicht nur im Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH v. 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0110, sondern auch zum Aufhebungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 27. März 2014, LVwG-450001/7/Gf/Rt.
Daher wird die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.
II.
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Gemeinde A vorgenommenen Akten zu Zln. Bau-13/2013-Sch u. Wa-3/2013-Sch; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen im Sinne des § 274 Abs. 1 Z. 2 BAO von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III.
In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:
1. Im gegenständlichen Fall ist weiterhin einerseits strittig, ob der Anschluss des Grundstückes der Beschwerdeführerin an die gemeindeeigene Wasserleitung bzw. an den Kanal bereits im November 2011 oder erst im März/April 2012 erfolgte, sowie andererseits, ob in Bezug auf die Tankfläche deren Überdachung zur Gänze – also in einem Ausmaß von 298 m2 – oder bloß hinsichtlich der Zapfsäuleninseln – also in einem Ausmaß von insgesamt 50 m2 – der Berechnung des Gebührenausmaßes zu Grunde zu legen ist.
Hingegen war im Hinblick auf die von der Rechtsmittelwerberin in der Verhandlung vom 26. März 2014 vorgenommene Klarstellung, dass die verfahrensgegenständlichen Bescheide nur mehr insoweit angefochten werden, als es die diesen zu Grunde gelegte Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 2 Abs. 1 bis 3 KGebO bzw. WGebO betrifft, auf deren neuerliches Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Gebührenrichtsätze nicht mehr weiter einzugehen (vgl. § 250 Abs. 1 lit. b BAO).
2. Davon ausgehend, dass Interessentenbeiträge i.S.d. § 1 Abs. 1 lit. a und b OöIntBeitrG (nämlich: Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühren) nach § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG – erst – mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage fällig werden, war die belangte Behörde in Bindung (vgl. § 278 Abs. 3 BAO) an den Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 27. März 2014, LVwG-450001/7/Gf/Rt und 450002/7/Gf/Rt, dazu angehalten, festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Kanal- und Wasserleitungsanschluss seitens der Gemeinde A de facto in der Weise fertiggestellt wurde, dass dieser von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich benutzt werden konnte.
Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang lediglich das Schaltdiagramm eines Pumpwerkes vorzulegen vermag und aus den daraus ersichtlichen wesentlichen Schaltzeitverkürzungen auf eine seitens der Rechtsmittelwerberin erfolgte Einleitung sowie daraus in weiterer Folge schließt, dass der Kanal- und Wasserleitungsanschluss bereits im Dezember 2011 hergestellt gewesen sein müsse, so kann dies objektiv besehen allerdings nicht als ein stichhaltiger Nachweis, auf den eine Abgabenvorschreibung gegründet werden kann, angesehen werden. Davon abgesehen kann auch den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden dahin, dass vornehmlich erhöhter Niederschlag, geschmolzener Schnee, etc. in den Kanal eingeflossen ist, nicht mit dem Argument, dass in den Schmutzwasserkanal der Gemeinde keine Oberflächenwässer eingeleitet werden dürfen, entgegengetreten werden, weil das bloße Bestehen eines derartigen Verbotes per se noch nicht dazu geeignet ist, solcherart unerwünschte Effekte auch faktisch wirksam zu verhindern.
Kann sohin im Ergebnis aber nicht erwiesen werden, dass der Kanal- und Wasserleitungsanschluss seitens der Gemeinde A bereits im Dezember 2011 de facto in der Weise fertiggestellt war, dass dieser von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich benutzt werden konnte, war sohin zu deren Gunsten davon auszugehen, dass ein solcher Zustand vielmehr erst seit März 2012 bestanden hat.
3.1. Bezüglich der Frage, ob im Zuge der Berechnung der Gebühren die Überdachung der Tankfläche zur Gänze (d.h. in einem Ausmaß von 298 m2) oder bloß hinsichtlich der Zapfsäuleninseln (also in einem Ausmaß von insgesamt 50 m2) zu Grunde zu legen ist, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Auskünfte der Oö. Landesregierung in deren Funktion als Aufsichtsbehörde in rechtlicher Hinsicht ebenso keine Bindungswirkung zu erzeugen vermögen wie Ö-Normen.
3.2. Im Übrigen ist der belangten Behörde zwar zuzugestehen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass für das Verständnis von in Gebührenordnungen verwendeten Begriffen – im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache – gegebenenfalls davon ausgegangen werden kann, dass sich der Verordnungsgeber u.a. an der Terminologie des Baurechts orientiert hat. Dies gilt jedoch – worauf die Behörde selbst hinweist – nur dann und insoweit, als keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetz- bzw. verordnungsgeberischen Willen erkennbar sind (vgl. z.B. VwGH v. 24. Oktober 2014, Zl. 2010/17/0110).
3.3. Davon ausgehend bleibt das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich bei der bereits in seinem Beschluss vom 27. März 2014, LVwG-450001/7/Gf/Rt u. 450002/7/Gf/Rt, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht:
3.3.1. Maßgebliche Richtschnur für die Auslegung allfälliger, in § 2 Abs. 1 lit. a und lit. b KGebO bzw. WGebO verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe muss danach primär jene Intention sein, die der finanzverfassungsrechtlichen Gebührenermächtigung (vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 und i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a und lit. b OöIntBeitrG) und der auf dieser Basis erlassenen gemeindlichen Gebührenordnungen zu Grunde liegt.
Insoweit lässt sich sowohl aus § 2 KGebO als auch aus § 2 WGebO jedenfalls als tragender Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Anschlussgebühr jeweils in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen bzw. vorhersehbaren Beanspruchung des öffentlichen Versorgungsnetzes stehen muss. Konkret kommt dieses Verhältnismäßigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass davon ausgehend jeweils gestaffelte Gebührensätze – nämlich differenzierend nach mit intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücken (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO); nach mit deutlich weniger intensiv genutzten Räumlichkeiten bebauten Grundstücken (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b KGebO bzw. WGebO); nach mit landwirtschaftlichen Betrieben bebauten Grundstücken (vgl. § 2 Abs. 3 KGebO bzw. WGebO); nach unbebauten Grundstücken (vgl. § 2 Abs. 4 KGebO bzw. WGebO); und nach nachträglichen Änderungen am Baubestand (vgl. § 2 Abs. 5 KGebO bzw. WGebO) – festgelegt sind.
Die tatsächliche bzw. prognostische Beanspruchung der Gemeindeanlage bildet damit das vorrangige Kriterium, anhand dessen jene in einer Gebührenordnung allenfalls verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind.
3.3.2. Davon ausgehend können Begriffsdefinitionen, die in solchen Gesetzen enthalten sind, die zur Gebührenhoheit der Gemeinden entweder in keinem, in einem sachfremden oder in einem nur mäßig sachlichen Konnex stehen, allenfalls nur hilfsweise, also gleichsam „bloß im zweiten oder dritten Grad“ zur Interpretation herangezogen werden. Für den vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für den in § 2 Abs. 6 OöBauTG normierten Begriff der „bebauten Fläche“, der dort als jener Grundstücksteil definiert wird, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird.
3.3.3. An dieser verfassungskonform gebotenen Sichtweise vermag auch die von der Gemeindeaufsichtsbehörde in deren Schriftsatz der Direktion „Inneres und Kommunales“ des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. April 2013, Zl. IKD(Gem)-541253/25-2013-Ma/Wm), geäußerte Rechtsansicht nichts zu ändern. Denn aus dem auch in diesem Auskunftsschreiben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0110, geht insoweit geradezu Gegenteiliges hervor, nämlich, dass „insbesondere systematische Überlegungen gegen eine unkritische Übernahme der baurechtlichen Bedeutung der in § 2 Abs. 5 Kanalgebührenordnung verwendeten Begriffe (‚unbebautes Grundstück‘, ‚Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau‘)“ sprechen; vielmehr sei grundsätzlich eine „nicht streng baurechtliche, sondern unter dem Blickwinkel der hinter der Abgabenvorschrift stehenden Überlegungen ‚materielle‘ Betrachtungsweise“ geboten.
3.3.4. Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass zur Ermittlung der „Quadratmeterzahl der bebauten (Grund)Fläche“ i.S.d. § 2 Abs. 2 KGebO bzw. WGebO – jedenfalls soweit es sich um Gebäude handelt, die ihrer Art nach nicht zweifelsfrei unter einen der in § 2 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b KGebO bzw. WGebO verwendeten Gattungsbegriffe subsumiert werden können – nicht unbesehen (etwa in Anlehnung an § 2 Z. 6 OöBauTG) der Grundriss des vom Liegenschaftseigentümer eingereichten Bauplanes herangezogen werden kann, sondern diese unter Bedachtnahme auf die tatsächliche bzw. prognostizierbare Nutzungsintensität hinsichtlich der jeweiligen Gemeindeanlage zu festzulegen ist.
In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren allein strittige „Tankfläche“ kommt es sohin nicht ausschließlich auf die von den Begrenzungslinien des Flugdaches gebildete Fläche, sondern auch darauf an, in welcher Intensität die unter dieser Dachkonstruktion befindlichen Einrichtungen tatsächlich bzw. voraussichtlich eine Beanspruchung des gemeindeeigenen Kanals bzw. der Wasserleitung nach sich ziehen.
Eine vollständige Subsumtion der hier aus drei Zapfsäuleninseln, die bloß im Wege einer durchgängigen Dachfläche miteinander verbunden wurden – was per se noch keinen, jedenfalls keinen offenkundigen Bezug zu einer Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung aufweisen muss –, bestehenden Tankfläche unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO ließe sich angesichts der zuvor dargestellten Auslegungsmaxime daher nur dann rechtfertigen, wenn die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage sowohl bestimmungsgemäß als auch so, wie diese tatsächlich ausgeführt wurde, jeweils in vollem Umfang eine Wasserzufuhr bzw. Abwasserentsorgung wie die in diesen Normen explizit angeführten Gebäudetypen bedingen würde.
Hierfür bedürfte es jedoch entsprechender Sachnachweise, die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht wurden.
Angesichts dessen erweist sich aber auf Grund der im vorliegenden Fall konkret gegebenen Faktenlage die Heranziehung der gesamten Dachfläche lediglich in Bezug auf die Berechnung der Kanalanschlussgebühr als sachlich gerechtfertigt, weil insoweit offenkundig ist, dass diese durch – in der Folge über den Kanal zu entsorgende – Niederschläge auch tatsächlich in vollem Ausmaß in Anspruch genommen (werden) wird.
Dem gegenüber bezieht sich – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – die Wasserversorgung bloß auf Tätigkeiten, die mit den Zapfsäuleninseln im Zusammenhang stehen, bzw. anders gewendet: Unter dem Aspekt des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und der daraus resultierenden Wasserversorgung würde sich kein maßgeblicher Unterschied ergeben, wenn bloß die Zapfsäuleninseln überdacht wären.
3.3.5. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde im Vorfeld der Gebührenvorschreibung allenfalls abgegebene Zusagen keine im Abgabenverfahren zu beachtende rechtliche Bindungswirkung zu erzeugen vermögen.
4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO dahin stattzugeben, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren und der Gemeinderat der Gemeinde A dazu zu verpflichten war, im Zuge der Neuerlassung der Gebührenbescheide einerseits jeweils von einem abgabepflichtigen Zeitraum erst ab März 2012 auszugehen sowie andererseits im Zuge der Berechnung der Wasserleitungsanschlussgebühr hinsichtlich des als „Tankfläche“ bezeichneten Gebäudes lediglich ein Flächenausmaß von 50m2 zu Grunde zu legen.
IV.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. vielmehr VwGH vom 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0110); weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. G r o f
LVwG-450042/2/Gf/Rt vom 28. August 2014
Erkenntnis
Rechtssatz
OöBauTG §2 Z6
KanalGebO Altenfelden §2
WasserGebO Altenfelden §2
Zur Ermittlung der „Quadratmeterzahl der bebauten (Grund)Fläche“ i.S.d. § 2 Abs. 2 KanalGebO bzw. WasserGebO kann – jedenfalls soweit es sich um Gebäude handelt, die ihrer Art nach nicht zweifelsfrei unter einen der in § 2 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b KanalGebO bzw. WasserGebO verwendeten Gattungsbegriffe subsumiert werden können – nicht unbesehen (etwa in Anlehnung an § 2 Z. 6 OöBauTG) der Grundriss des vom Liegenschaftseigentümer eingereichten Bauplanes herangezogen werden, sondern diese ist unter Bedachtnahme auf die tatsächliche bzw. prognostizierbare Nutzungsintensität hinsichtlich der jeweiligen Gemeindeanlage zu festzulegen. Davon ausgehend erweist sich angesichts der im vorliegenden Fall konkret gegebenen Faktenlage die Heranziehung der gesamten Dachfläche lediglich in Bezug auf die Berechnung der Kanalanschlussgebühr als sachlich gerechtfertigt, weil insoweit offenkundig ist, dass diese durch – in der Folge über den Kanal zu entsorgende – Niederschläge auch tatsächlich in vollem Ausmaß in Anspruch genommen (werden) wird. Dem gegenüber bezieht sich – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – die Wasserversorgung bloß auf Tätigkeiten, die mit den Zapfsäuleninseln im Zusammenhang stehen, bzw. anders gewendet: Unter dem Aspekt des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und der daraus resultierenden Wasserversorgung würde sich kein maßgeblicher Unterschied ergeben, wenn bloß die Zapfsäuleninseln selbst überdacht wären.
Schlagworte:
Wasseranschlussgebühr; Kanalanschlussgebühr; Tankstelle; Flugdach; Flächenausmaß; Zapfsäulen
Beachte:
Die als "Erkenntnis" bezeichnete angefochtene Entscheidung wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
VwGH vom 29. August 2017, Zl.: Ra 2014/17/0049-6