LVwG-400047/2/Gf/Rt

Linz, 25.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Juli 2014, Zl. 0013/2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe mit 150 Euro neu festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als  unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 15 Euro (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG); für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu leisten (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Juli 2014, Zl. 0013/2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er am 29. Dezember 2012 um 13:05 Uhr auf der Autobahn A 7 im Gemeindegebiet von Ansfelden ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug nur zwei bereits abgelaufene Mautvignetten angebracht gewesen seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl.Nr. I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 135/2008 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf Grund einer Anzeige der ASFINAG und der dieser angeschlossenen Lichtbilddokumentation als erwiesen anzusehen sei, dass zum Tatzeitpunkt beide am Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers verwendete Zehntagesvignetten bereits abgelaufen gewesen seien.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die lange Verfahrensdauer als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro; keine Unterhaltsverpflichtungen).

 

2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. Juli 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. August 2014 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird im Wesentlichen eingewendet, dass die Gültigkeitsdauer der verwendeten Vignetten zum Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II.

 

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 0013/2013.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im BStMG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke – hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG sämtliche als solche gekennzeichneten Bundesstraßen – benützte, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Davon ausgehend, dass die Maut gemäß § 2 BStMG entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten ist, unterlag die Benützung einer Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht (wie hier) nicht mehr als 3,5 t betrug, nach § 10 BStMG einer zeitabhängigen Maut. Diese war gemäß § 11 Abs. 1 BStMG durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten, wobei u.a. die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten und über ihre Anbringung an den Fahrzeugen in einer Mautordnung (im Folgenden: MautO) zu treffen waren.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf der Autobahn A 7 betreten.

 

Dies wird zum einen schon von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt.

 

Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Anzeige der ASFINAG vom 6. März 2013, Zl. 770162012122913052641, aus der hervorgeht, dass die Übertretung durch ein auf der Autobahn A 7 installiertes automatisches Überwachungssystem festgestellt wurde (vgl. S. 2).

 

In Würdigung dieser Umstände kann es daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit einem KFZ, das – allseits unbestritten – ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t aufwies, die Autobahn A 7 benutzt hat.

 

2.2. Die Autobahn A 7 zählte nach Teil A, Pkt. 2.1 (Seite 9), der auf § 14 BStMG basierenden „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Version 34[1] (im Folgenden: MautO V 34) zum Tatzeitpunkt zu den mautpflichtigen Bundesstraßen.

 

Der Beschwerdeführer war daher nach § 10 erster Satz BStMG dazu verpflichtet, für die Benützung der A 1 mit seinem ein nicht über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht aufweisenden KFZ eine zeitabhängige Maut zu entrichten.

 

2.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den der Anzeige der ASFINAG vom 6. März 2013, Zl. 770162012122913052641, angeschlossenen Lichtbildern zweifelsfrei, dass die beiden vom Rechtsmittelwerber zum Tatzeitpunkt (29. Dezember 2012) verwendeten Zehntagesvignetten in den Feldern „29“ (Tag) und „11“ (Monat) bzw.17“ (Tag) und „12/10“ (Monat) gelocht waren.

 

Deren Gültigkeitsdauer endete daher am 9. Dezember 2012, 24:00 Uhr, bzw. am 27. Dezember 2012, 24:00 Uhr (vgl. § 11 Abs. 2 BStMG).

 

Daraus ergibt sich insgesamt zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (29. Dezember 2012) keine gültige Vignette an seinem Fahrzeug angebracht hatte und er sohin die Autobahn A 7 dem Verbot des § 20 Abs. 1 BStMG zuwider benützt hat.

 

Er hat daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 BStMG und insoweit, als er es offensichtlich unterlassen hat, sich als Lenker eines Kraftfahrzeuges vor der Benützung einer Autobahn dahin zu vergewissern, dass die Gültigkeitsdauer der an seinem KFZ angebrachten Vignette noch nicht abgelaufen ist, zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

2.4. Im Zuge der Strafbemessung war nicht nur der Umstand der langen Verfahrensdauer, sondern auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers – Gegenteiliges wird von der belangten Behörde nicht vorgebracht und geht auch aus dem von dieser vorgelegten Verfahrensakt nicht hervor – sowie der Umstand, dass die Gültigkeitsdauer einer der beiden verwendeten Vignetten erst kurz vor dem Tatzeitpunkt, nämlich zwei Tage zuvor, abgelaufen ist, als mildernd zu berücksichtigen.

 

Da Erschwerungsgründe nicht ersichtlich sind, ist insgesamt besehen von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, sodass in Anwendung des § 20 VStG – worauf dem Beschuldigten ein subjektives Recht zukommt – die Höhe der Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten war.

 

3. Davon ausgehend war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG insoweit stattzugeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe mit 150 Euro neu festzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde  auf 15 Euro (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 VStG); für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich war dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag vorzuschreiben (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).

 

 

IV.

 

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen; unter einem ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r o f

 

 

 



[1] Abrufbar unter http://www.asfinag.at/maut/mautordnung/archiv