LVwG-600437/3/Kof/SA/HK – LVwG-600438/3/Kof/SA/HK

Linz, 28.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler
über die Beschwerden des Herrn x,
geb. x, x, vertreten durch x, x gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. Juni 2014, AZ. S-8596/2014 und vom 18. Juni 2014, AZ. S-8574/2014, jeweils wegen Übertretung des § 24 StVO,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.            Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und der Beschwerdeführer nach § 45 Abs.1 Z4 iVm Abs.1 letzter Satz VStG ermahnt.  Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die

in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

AZ S-8596/2014 bzw. LVwG-600437:

„Sie haben am 12.01.2014 um 02:45 Uhr in x, x, als Lenker
des PKW
(Taxi), mit dem Kennzeichen x-....., im Bereich des Verbotszeichens

"Halten und Parken verboten" gehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1 lita StVO

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,              Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

          36         18 Stunden      § 99 Abs.3 lita StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens aber € 10 (je 1 Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet);

 

Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ................................ € 46.“

 

AZ: S-8574/2014 bzw. LVwG-600438:

„Sie haben am 11.01.2014 um 23:26 Uhr in x, x, als Lenker
des PKW
(Taxi), mit dem Kennzeichen x-....., im Bereich des Verbotszeichens

"Halten und Parken verboten" gehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1 lita StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

            36         18 Stunden             § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens aber € 10 (je 1 Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet)

 

Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ................................ € 46.“

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bf innerhalb offener Frist

jeweils eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Schriftsatz vom 27. August 2014 hat der Bf die Beschwerden auf das Strafausmaß eingeschränkt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ. verzichtet.

 

Der Schuldspruch der behördlichen Straferkenntnisse ist dadurch in Rechtskraft erwachsen. VwGH v. 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177 ua.

 

Zugunsten des Bf ist zu werten, dass das Fahrzeug zu einer „verkehrsarmen Zeit“ nicht verkehrsbehindernd abgestellt war und der Bf – da er im Fahrzeug verblieben ist – im Bedarfsfall sofort hätte wegfahren können.

Es wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und

der Bf nach § 45 Abs.1 Z4 iVm Abs.1 letzter Satz VStG ermahnt.

 

II.           Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.  Diese ist unmittelbar beim VfGH einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler