LVwG-600395/6/KLi/CG/MSt

Linz, 29.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 16.6.2014 des x, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. – Polizeikommissariat Wels, vom 3.6.2014, GZ: VStV/914300023442/2014, wegen Übertretung des FSG und des KFG, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 3.6.2014, GZ: VStV/914300023442/2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 24.2.2014 um 11.07 Uhr in x, x, Fahrtrichtung x das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse war, da ihm diese mit Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ. – Polizeikommissariat Wels vom 22.4.2014 unter der Zahl FE-86/2014 rechtskräftig entzogen wurde. Ferner habe er am 24.2.2014 um 11.07 Uhr in x, x, Fahrtrichtung x als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, und obwohl dies bei einer Anhaltung festgestellt wurde, die Bezahlung des Strafbetrages mit einer Organstrafverfügung verweigert.

 

Über den Beschwerdeführer wurde insofern gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z.1 FSG eine Geldstrafe von 730 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bzw. gemäß § 134 Abs.3d KFG eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 78 Euro zu bezahlen habe.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 16.6.2014, mit welcher der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, er habe den Betrag von 35 Euro wegen Nichtverwendens des Sicherheitsgurtes nicht abgelehnt, er habe aber nur 5 Euro bei sich gehabt und vom Konto nichts mehr abheben können. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf seine äußerst ungünstigen finanziellen Verhältnisse (40.000 Euro Schulden). Er ersuche auch, die gegen ihn verhängten Strafen „zu kombinieren“.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin für den 25. August 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Nach Vernehmung des Beschwerdeführers sowie Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte dieser, seine Beschwerde vom 16.6.2014 zurückzuziehen.

 

 

II.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer