LVwG-450041/2/ZO/PP
Linz, 29.08.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels, vom 17.6.2014 GZ. DI-StV-168-2013, folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 245 Abs. 1 BAO i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Der Stadtsenat der Stadt Wels hat mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Vorschreibung von Kommunalsteuern als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29.7.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung und eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass eine monatliche Aufstellung des Rückstandes fehle und den Beschwerdeführer am Abgabenrückstand kein Verschulden treffe. Bereits Ende 2012 hätten Verbindlichkeiten von mehr als 1.000.000 Euro bestanden und er hafte nur für den Quotenschaden.
3. Der Stadtsenat der Stadt Wels hat die Beschwerde samt Akt mit Schreiben vom 11.8.2014 ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerde – zumindest derzeit – als verspätet zurückzuweisen ist, weshalb gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO von einer Verhandlung abgesehen wird.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 23. 6. 2014 zugestellt. Dieser stellte mit Schreiben vom 29. 7. 2014
1. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist,
2. einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung der Einhebung und erhob
3. Beschwerde gegen den Bescheid.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass bzw. aus welchen Gründen die Beschwerdefrist versäumt wurde. Der Stadtsenat der Stadt Wels hat über diesen Wiedereinsetzungsantrag bis jetzt nicht entschieden.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 245 Abs. 1 1. Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 249 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 310 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.
5.2. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.6.2014 (Rückschein) wirksam zugestellt, die am 29.7.2014 eingebrachte Beschwerde ist daher jedenfalls verspätet. Diese Verspätung ist so lange zu berücksichtigen, bis über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig entschieden wurde. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist der Stadtsenat der Stadt Wels zuständig, weil die Beschwerde bei diesem einzubringen war und die Frist daher bei dieser Behörde versäumt wurde (§ 310 und § 249 BAO).
Die Beschwerde ist daher – zumindest derzeit – als verspätet zurückzuweisen. Sollte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt gegeben werden, so würde das Verfahren gemäß § 310 Abs. 3 BAO in jene Lage zurücktreten, in der es sich vor der versäumten Frist befunden hat.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zur Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ebenfalls die Abgabenbehörde zuständig ist.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl
Beachte: Revision anhängig