LVwG-600423/2/KLI/CG

Linz, 22.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 13.6.2014 der x, geb. x, x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 6. Juni 2014, GZ: VerkR96-2524-2013, wegen Übertretung des KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,00 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Juni 2013, GZ: VerkR96-2524-2013 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe gegen § 103 Abs.2 KFG verstoßen, zumal sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 1.8.2013 als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen: x aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 7.7.2013 um 11.24 Uhr in Waldneukirchen auf der Waldneukirchner  Landesstraße, km 4,760 gelenkt habe; sie habe eine falsche Auskunft erteilt.

 

Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro zu bezahlen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 1.8.2013 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 7.7.2013 um 11.24 Uhr in x auf der x Landesstraße, km 4,760 gelenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe als Auskunftsperson x, wohnhaft in der Dominikanischen Republik bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 20.8.2013 sei x gemäß § 103 Abs.2 KFG als Auskunftsperson aufgefordert worden, den Lenker bekannt zu geben. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet bzw. konnte nicht zugestellt werden, sodass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.9.2013 aufgefordert wurde, eine schriftlich beglaubigte Erklärung bzw. ein anderes taugliches Mittel des angeblich schuldtragenden Lenkers vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass zunächst eine Strafverfügung vom 22. Oktober 2013, GZ: VerkR96-2524-2013 wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft erlassen wurde, gegen welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5.12.2013 Einspruch erhoben habe. In weiterer Folge sei das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen worden.

 

I.2. Mit Beschwerde vom 13.6.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Lenkerauskunft ordnungsgemäß erteilt und x, x, Dominikanische Republik bekannt gegeben. Sie sei darüber hinaus nicht dazu verpflichtet, weitere Veranlassungen zu treffen; insbesondere sei nicht dazu verpflichtet, eine schriftlich beglaubigte Erklärung vorzulegen. Dadurch, dass sie x als Auskunftsperson namhaft gemacht habe, habe sie ihre Pflichten als Zulassungsbesitzerin und auch ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Sollte die Auskunftsperson auf eine Anfrage der belangten Behörde nicht geantwortet haben, so liege dies nicht in ihrer Verantwortung.

 

Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin weitere Verfahrensmängel dahingehend geltend, dass die von ihr beeinspruchte Strafverfügung nicht mittels RSa-Sendung zugestellt worden sei; diese sei ihr von einer dritten Person übergeben worden. Außerdem habe sie bereits eine Mahnung im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe erhalten, in welcher zusätzlich eine pauschalierte Mahngebühr von 5 Euro vorgeschrieben worden sei.

 

Letztendlich sei die über sie verhängte Verwaltungsstrafe ohne Berücksichtigung ihres Einkommens und ihrer Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten festgesetzt worden.

 

Zusammengefasst beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Anonymverfügung vom 18. Juli 2013, GZ: 151001261218 wurde wegen Verstoßes gegen § 20 Abs.2 StVO der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dem Lenker des PKW, Kennzeichen: x vorgeworfen werde, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen sei. Tatzeit sei der 7.7.2013, 11.24 Uhr; Tatort die Gemeinde x, x L 555 bei km 4.760 in Fahrtrichtung Zentrum x. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO werde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt. Diese Geldstrafe wurde von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt.

II.2. Mit Schreiben vom 1. August 2013, GZ: VerkR96-2524-2013/Sch wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der anfragenden Behörde entweder schriftlich binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens oder telefonisch Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen: x am 7.7.2013, 11.24 Uhr in der Gemeinde x, x L 555 bei km. 4.760 in Fahrtrichtung Zentrum x gelenkt habe. Als Begründung wurde angegeben, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten worden sei. Die Auskunft müsse den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Falls die Beschwerdeführerin die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, so müsse sie jene Person benennen, welche die Auskunft tatsächlich erteilen könne, diese Person treffe dann die Auskunftspflicht.

 

II.3. Mit Schreiben vom 16.8.2013 machte die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson x, x, Dominikanische Republik namhaft.

 

Daraufhin richtete die belangte Behörde ein Schreiben vom 20. August 2013 an die von der Beschwerdeführerin benannte Auskunftsperson. Dieses Schreiben wurde mit einem internationalen Rückschein versehen. Allerdings konnte dieses Schreiben nicht zugestellt werden, sodass es am 29. August 2013 an die belangte Behörde retourniert wurde.

 

II.4. In der Folge richtete die belangte Behörde ein weiteres Schreiben vom 12. September 2013 an die Beschwerdeführerin. In diesem Schreiben wurde ihr mitgeteilt, dass sie am 16.8.2013 x, wohnhaft in der Dominikanischen Republik als Auskunftsperson namhaft gemacht habe. Sie werde nunmehr aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche beglaubigte Erklärung des angeblich schuldtragenden Lenkers oder ein anderes taugliches Beweismittel vorzulegen, da der von ihr angegebene Lenker auf eine Anfrage nicht geantwortet habe. Gleichzeitig werde sie darauf hingewiesen, dass nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist das Verfahren ohne weitere Anhörung unter der Annahme, dass eine falsche Lenkerauskunft  erteilt  worden  sei  und  sie eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG zu verantworten habe, durchgeführt werde.

 

II.5. Auf diese Aufforderung hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Insofern wurde mit Strafverfügung vom 22. Oktober 2013, GZ: VerkR96-2524-2013 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin eine falsche Lenkerauskunft erteilt und dadurch § 103 Abs.2 KFG verletzt habe. Über sie werde eine Geldstrafe von 80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Dieses Schreiben wurde nicht mittels RSa-Sendung zugestellt, gelangte allerdings dadurch in die Hände der Beschwerdeführerin, dass ihr dieses von einer Bekannten übergeben wurde.

 

II.6. In der Folge erging das zu Punkt I.1. zitierte Straferkenntnis, gegen welches die Beschwerdeführerin die zu Punkt I.2. zitierte Beschwerde erhoben hat.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR96-2524-2013. Der gesamte Verfahrensverlauf beginnend mit der Anonymverfügung, über die Lenkerauskunft, die Bekanntgabe der Auskunftsperson, die Strafverfügung und das Straferkenntnis gehen aus diesem hervor.

 

III.2. Gemäß § 44 Abs.3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn (1.) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder […] (3.) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im gegenständlichen Fall macht die Beschwerdeführerin lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend geltend, dass die belangte Behörde nicht von einer falschen Lenkerauskunft ausgehen hätte dürfen, zumal die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht vollständig nachgekommen sei; darüber hinaus wurde eine Geldstrafe von 80 Euro (somit eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe) verhängt. Ferner hat weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt; außerdem hätte eine solche keine weiteren Sachverhaltserhebungen erwarten lassen.

 

 

IV.         Rechtslage

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 103 Abs. KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu nennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

In einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann es keinesfalls darauf ankommen, mit welcher Gewissheit das Grunddelikt, aufgrund dessen angefragt wurde, nach der Beweislage schon als gegeben anzusehen ist. Im anderen Fall müsste ja jede Verwaltungsstrafbehörde vor Abfertigung einer solchen Lenkeranfrage ein Verwaltungsstrafverfahren, noch dazu ohne namentlich bekannten möglichen Täter, abführen, im Rahmen dessen sozusagen als Vorfrage zu klären wäre, wie sicher von der Tatbegehung denn ausgegangen werden könne. Erst wenn diese Ermittlungen abgeschlossen wären, dürfte dann die Behörde eine Lenkeranfrage abfertigen.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG verlangt aber ein solches Vorverfahren keinesfalls. In diesem Zusammenhang kann auf umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, etwa auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juni 1973, B71/73, wonach die Auskunftspflicht nicht davon abhängig ist, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf.

 

Auch ist die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich (VwGH 20.4.1988, 88/02/0013).

 

§ 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22. März 2000,99/03/0434).

 

Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG gedeckt (VfGH 29.9.1988, G 72/88 ua.). Diese Bestimmung verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (VwGH 26. 5. 2000, 2000/02/115 mit Hinweis auf Entscheidungen der Europäischen Kommission für Menschenrechte). Zusammenfassend kann also ausgesagt werden, dass die Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage eine Verwaltungsübertretung per se darstellt und der der Anfrage zu Grunde liegende Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr also von der Behörde nicht so weit überprüft zu werden braucht, ob er letztlich für die Erlassung eines Strafbescheides reicht oder nicht.

 

Zweck des § 103 Abs. 2 KFG ist es, den verantwortlichen Lenker jederzeit ohne aufwändige Erhebungen feststellen zu können, weshalb die Auskunft nicht unklar sein darf (VwGH 5.7.1996, 96/02/0075).

 

V.2. Die belangte Behörde war insofern dazu berechtigt, eine entsprechende Lenkerauskunft von der Beschwerdeführerin zu fordern. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin als Auskunftsperson x, x, Dominikanische Republik – also eine ständig oder überwiegend im Ausland aufhältige Auskunftsperson – bekannt.

 

V.3. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. September 2013 aufgefordert „innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche beglaubigte Erklärung des angeblich schuldtragenden Lenkers oder ein anderes taugliches Beweismittel der hs. Behörde vorzulegen, da der von ihr angegebene Lenker auf eine Anfrage der hs. Behörde nicht geantwortet hat“.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Die Behörde hat umgekehrt die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweise wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0210). […] Die Behörde wird daher, entsprechend der eingangs zitierten Rechtsprechung, in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschuldigte als Entlastungszeuge eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch unternehmen müssen, mit dieser Person in der soeben dargestellten Form in Verbindung zu treten. Langt innerhalb angemessener Frist – aus welchen Gründen immer – eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise – etwa in der Form, dass er selber eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt – zu erbringen. Darüber hinaus treffen die belangte Behörde die weiteren, im bereits eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0210, dargestellten Ermittlungspflichten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in diesem Zusammenhang veranlasst, darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Grundlage, die schriftliche Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form zu fordern, wie dies in dem in diesem Punkt vom tatsächlichen Inhalt des Erkenntnisses vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0125, abweichendend, in der Amtlichen Sammlung N.F. unter Nummer 12355/A abgedruckten Rechtssatz ausgedrückt ist, nicht besteht (VwGH 4.6.1961, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991).

 

Auf diese Entscheidung wird in weiteren VwGH-Erkenntnissen Bezug genommen. Wie eben der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. nur das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Juni 1991, Zl. 90/18/0091 = VwSlg Nr. 13451 A, mwN), verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält oder deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs.2 KFG, den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an den Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, wie Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweise wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 98/17/0363). Im Beschwerdefall war daher die Verwaltungs(straf)behörde im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, nach Scheitern der Kontaktaufnahme mit der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Lenkerin, zweckdienliche Angaben vom Beschwerdeführer im Rahmen dessen erhöhter Mitwirkungspflicht zu verlangen. (VwGH 23.1.2009, 2008/02/0030).

 

V.4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine ständig bzw. überwiegend im Ausland – nämlich in der Dominikanischen Republik – aufhältige Person namhaft gemacht, in dem sie x, x, Dominikanische Republik, benannte. Die belangte Behörde versuchte in der Folge mit Schreiben vom 20. August 2013, welches mit einem internationalen Rückschein versehen war, Kontakt mit dieser Auskunftsperson aufzunehmen und diese zur Erteilung der Lenkerauskunft zu veranlassen. Entsprechend dem im Akt befindlichen internationalen Rückschein scheiterte eine Zustellung und wurde daher dieses Schreiben am 29. August 2013 an die belangte Behörde retourniert.

 

Die belangte Behörde war insofern dazu berechtigt, im Sinne einer erhöhten Mitwirkungspflicht, von der Beschwerdeführerin weitergehende Auskünfte zu fordern, insbesondere eine Bekanntgabe dahingehend, dass sich der namhaft gemachte x tatsächlich in Österreich aufgehalten hat bzw. von der Beschwerdeführerin zu fordern, dass diese selbst eine entsprechende Erklärung des x vorlegt.

 

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die belangte Behörde nicht dazu berechtigt war, eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Form zu fordern (VwGH 4.6.1991, 90/18/0091).

 

Allerdings hat die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin nicht nur eine beglaubigte Form gefordert, sondern auch ein anderes taugliches Beweismittel. Aber auch ein derartiges Beweismittel (bzw. eine Erklärung des x) hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Insofern war die belangte Behörde dazu berechtigt, davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft falsch ist (vgl. VwGH 23.1.2009, 2008/02/0030).

 

V.5. Wenngleich eine gesetzliche Grundlage, die schriftlich Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen bzw. [hier] Auskunftsperson in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form zu fordern, nicht besteht, hat die Beschwerdeführerin gegen ihre erhöhte Mitwirkungspflicht dennoch verstoßen, wurde sie doch von der belangten Behörde auch dazu aufgefordert, sonstige taugliche Beweismittel vorzulegen, was die Beschwerdeführerin ebenfalls unterlassen hat.

 

V.6. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Verfahrensmängel im Hinblick auf die Zustellung der Strafverfügung sind insofern irrelevant, als ihr die Strafverfügung tatsächlich zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin einen rechtswirksamen Einspruch vom 5.12.2013 erhoben hat. Wohl aber ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass aufgrund des rechtzeitigen und rechtswirksamen Einspruches diese aufschiebende Wirkung hat, sodass eine Einforderung der Geldstrafe bzw. Mahngebühren rechtsunwirksam ist.

 

V.7. Zusammengefasst war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis vom 6. Juni 2014, GZ: VerkR96-2524-2013 zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG.

 

 

VI.         Zur Zulässigkeit und Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer  Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art.133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer