LVwG-650154/3/MS/SA
Linz, 01.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 27. Mai 2014, GZ: VerkR21-239-2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 05. Mai 2014, VerkR21-239-2014, wurde Herrn x die Lenkberechtigung der Klassen AM und B für die Dauer von 12 Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Entziehungszeit in Österreich Gebrauch zu machen. Darüber hinaus wurden begleitende Maßnahmen angeordnet.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2014, VerkR21-239-2014, wurde der gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirkes Schärding vom 5.5.2014, VerkR21-239-2014, eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt sowie im Fall einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.
Als Entscheidungsgründe führt die Behörde an:
Die Vorstellung gegen den eingangs zitierten (Mandats-) Bescheid vom 5.5.2014 zu GZ: VerkR21-239-2014 beschränkt sich auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (Spruch. I. des bekämpften Bescheides).
Hinsichtlich der Entziehungsdauer ist zunächst auszuführen, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ein charakterlicher Wertbegriff ist. Diese erfordert es, die charakterliche Veranlagung einer Person, ausgehend von den nach außen in Erscheinung getretene Handlungen, zu beurteilen. Wenn daher die Behörde über die Verlässlichkeit eines Kraftfahrers ein Urteil abgibt, musste sie sich vor Augen halten, dass es sich bei dieser Verlässlichkeit um einen charakterlichen Wertbegriff handelt. Dabei geht es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Straßenverkehr verhalten wird. Das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden lässt jedoch im Allgemeinen ziemlich weit gehende Schlüsse zu. Der nicht zuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die übrigen Straßenbenützer, als einer Vielzahl von Menschen, die an der Tätigkeit des Lenkers uninteressiert und beteiligt sind. Rücksichten auf die Person des Lenkers können daher stets erst in zweiter Linie in Betracht kommen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich - zutreffend vorgebracht - um ein erstmaliges Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO. Der Gesetzgeber sieht hierfür gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG 1997 eine Entzugsdauer von mindestens 6 Monaten vor.
Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, im Ansehen derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 12. 19 98, 98/11/0227). Zumal aber eine über die Mindestdauer hinausgehende Entziehungsdauer ausgesprochen wurde, hat somit eine Wertung im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG 1997 stattzufinden. Die Wertungskriterien gemäß dieser Bestimmung sind die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Übertretung begangen wurde, die seither gestrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.
In diesem Zusammenhang ist zu werten, dass Sie bei der Alkoholfahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben, indem Sie beim Ausparken mit dem von Ihnen gelenkten Pkw die gegenüberliegende Hausmauer beschädigt haben. Der PKW wurde ebenfalls beschädigt. Nach dieser Kollision haben Sie die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt, also Fahrerflucht im Sinn des § 4 StVO 1960 begangen. In weiterer Folge sind Sie gegen ein in der Nähe befindliche Straßenverkehrszeichen gestoßen. Darin zeigt sich bereits deutlich die Gefährlichkeit ihres Verhaltens und ist nicht mit jenen Fällen vergleichbar, wo ein alkoholbeeinträchtigter Fahrzeuglenker „bloß“ bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle beanstandet wird. Zwar mag es zutreffend sein, dass die Beschädigung an der Hausmauer geringfügig war (Schadenshöhe unbekannt), jedoch kann dieser Umstand Ihnen keinesfalls zugute kommen. Schließlich lag in Ihrer weiters nach dem Verkehrsunfall gezeigten Fahrweise (beinahe-Kollision mit Straßenverkehrszeichen) eine tatsächliche konkrete Gefährdung übriger Verkehrsteilnehmer infolge offenbarer Ausfallserscheinungen in punkto kraftfahrspezifischer Leitungsfunktion vor und kann man hier wohl nur von einer glücklichen Verfügung sprechen, dass es bei der weiteren Lenkung so keiner weiteren Kollision bzw. Unfall gekommen ist
Besonders verwerflich ist dabei auch der massiv hohe Grad der Alkoholisierung mit 2,58 ‰, der deutlich (um mehr als das 3-fache) über demjenigen Wert liegt, bei welchem laut gesetzlicher Definition jedenfalls eine Alkoholbeeinträchtigung vorliegt (0,8 ‰) und ebenso deutlich (um mehr als das 1,5-fache) über demjenigen Wert legt, bei welchem eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten gesetzmäßig vorgesehen ist (1,6 ‰).
Überdies kann der gemessene Wert nicht mit üblichen gesellschaftlichen Trinkmengen und schon gar nicht mit der von Ihnen angegebenen Trinkmengen erreicht werden. Sie haben somit im konkreten Bewusstsein, definitiv nicht der fahrtüchtig zu sein, den Entschluss gefasst, ein Kraftfahrzeug zu lenken, was zeigt, dass sie von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht zurückschrecken.
All diese Umstände wirken sich im Rahmen der zitierten Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG 1997) nachteilig für Sie aus.
Zu Ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sie bis dato unbescholten waren bzw. gegen sie keine Vorstrafen in Verwaltungsvorschriftenregister der BH Schärding und keine Vormerkungen im Führerscheinregister (FSR) aufscheinen. Zwischenzeitlich wurden noch keine weiteren Vorfälle bekannt, wobei dieser Umstand wenig Gewichtung findet, zumal seit der Tat (19.4.2014) bis zur Sendung dieses Bescheides nur kurze Zeit gestrichen ist.
Weiters ist Ihr Geständnis im Zuge des Verfahrens gegenüber der Behörde als auch der Umstand, dass Sie beim Vorhalt des Verkehrsunfalles durch die Polizei diesen nicht leugnen, zu Ihren Gunsten zu werden. Allerdings wäre wohl ein Bestreiten des Vorfalles objektiv gesehen auch sinnlos gewesen.
Auch bei Abwägung der genannten Umstände ist die bereits im (Mandats-) Bescheid vom 5. 5. 2014 festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten im Hinblick auf die Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG 1997 angemessen und aus behördlicher Sicht unbedingt notwendig, sodass eine Reduzierung/Herabsetzung der Entziehungsdauer nicht in Betracht kam. Die festgesetzte Entziehungsdauer finde nach Ansicht der Behörde auch Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu Erkenntnisse vom 8. August 2002, 2001/11/0210; vom 21.9.2019 90, 90/11/0076) und vermögen daran die von Ihnen zitierten Erkenntnisse des UVS Oberösterreich keinen Abbruch zu tun.
Gegen diesen am 2. Juni 2014 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde eingebracht und beantragt das der Beschwerde Folge gegeben werde und die behördliche Entscheidung vom 27. Mai 2014 dahin abgeändert werde, dass die Entziehungsdauer mit 8 Monate bemessen wird.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Die gegenständliche Beschwerde ist im Sinn des § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht erhoben, zumal der angefochtene Bescheid meinen ausgewiesenen Vertretern am 2.6.2014 zugestellt wurde.
Wie schon die Vorstellung vom 9.5.2014 gegen den behördlichen Mandatsbescheid vom 5.5.2014 richtet sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die mit 12 Monaten zu streng bemessene Entziehungsdauer; die anderen Anordnungen werden als gesetzliche Folge der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht angefochten.
Mit ebenfalls am 2.6.2014 zugestellten Straferkenntnis vom 27.5.2014, VerkR 96-2611-2014, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding über mich nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1500 wegen Lenkens des bezeichneten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,29 mg/l sowie eine solche in Höhe von € 150 nach § 99 Abs. 2 lit. a StVO mit dem Vorwurf, dass ich mit einem Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang stand und das Fahrzeug nicht sofort angehalten habe.
Diese Straferkenntnis wird von mir nicht angefochten, weswegen dieses in wenigen Tagen rechtskräftig sein wird.
Einigkeit herrscht darüber, dass ich Ersttäter bin und daher der Sonderentziehungstatbestand nach § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG zur Anwendung kommt, wonach die Lenkberechtigung wegen des Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO für die Zeitspanne von mindestens 6 Monaten zu entziehen ist.
Leider geht die Bezirkshauptmannschaft auf die von mir in der Stellungnahme vom 20.5.2014 zitierten Judikatur des UVS des Landes Oberösterreich vom 21.3.2012, VwSen-523066 sowie vom 17.4.2012, VwSen-523067, nicht ein, in welchen in vergleichbaren Fällen die Entziehungsdauer mit 9 und 8 Monaten festgesetzt wurden, obwohl im erst zitierten Fall der Betreffende den Unfall geleugnet und die Verantwortung hierfür nicht übernommen hat und in zweitzitierten Fall ein Verkehrszeichen umgefahren wurde und somit eine konkrete gefährliche Situation herbeigeführt wurde und die Fahrt trotzdem fortgesetzt wurde.
Vergleicht man diese Sachverhalte mit dem gegenständlich vorliegenden, kommt man zum Ergebnis, dass auch hier ein 8-monatiger Lenkberechtigungsentzug sachgerecht ist, insbesondere wegen meiner absoluten Unbescholtenheit, welche zeigt, dass ich ansonsten mit den rechtlich geschützten Werken verbunden bin und es sich beim gegenständlichen Vorfall um eine Ausnahmesituation - ein unverzeihlichen - Ausrutscher, handelt, was auch nur umfassendes Geständnis und meine uneingeschränkte Einsicht unterstreicht.
Es möge weiters Berücksichtigung finden, dass die Beschädigung an der Hausmauer die Verkehrssicherheit nicht gefährdet hat, eine konkrete Gefährdung anderer Straßenbenutzern nicht vorlag.
Wenn die Behörde ausführt, ich wäre beinahe gegen ein in der Nähe befindlichen Straßen Verkehrszeichen stoßen so ist dazu auszuführen, dass dies einerseits nicht der Fall war und andererseits ein knappes vorbeifahren einen Verkehrszeichen schon deshalb nicht ungewöhnlich ist, weil die xgasse dort eine Breite von lediglich 3,6 m aufweist.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Juni 2014 vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten lies.
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das OÖ. Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit nicht in den Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Im Führerscheingesetz (FSG) ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.
Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer lenkte am 19. April 2014 um 2:00 Uhr im Stadtgebiet Schärding in der xgasse den auf ihn zugelassenen Pkw der Marke und Type Oper Astra mit dem behördlichen Kennzeichen x. Beim Ausparken wurde die gegenüberliegende Hausmauer des Objektes xgasse x beschädigt. Ebenso wurde der Pkw an der vorderen Stoßstange beschädigt. Der Beschwerdeführer fuhr jedoch ohne anzuhalten weiter. Um 2:37 Uhr bzw. 2:38 Uhr wurde ein Test mittels geeichten Automaten durchgeführt, welcher einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,29 mg/l ergab dies entspricht umgerechnet einer Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰.
III. Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG 1997 ist Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2-4) nicht mehr gegeben sind von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§ 8 und 9),
4. sachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11).
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihre Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit (zum Beispiel durch Trunkenheit) gefährdet wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG 1997 hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und dabei von dieser Person eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960, Alkoholisierung-Verweigerungstatbestände, begangen wurde.
Gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung auf Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.
IV. Eingangs ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer der Lenkberechtigung allein wendet. Die Tatsache der Alkoholisierung, der Grad der Alkoholisierung, der Verkehrsumfall samt dessen Folgen sowie die Weiterfahrt nach dem Unfall ohne anzuhalten blieben unbestritten.
Der Bf lenkte in der Nacht des 19. April 20 14 seinen Pkw mit den behördlichen Kennzeichen x in einem deutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,29 mg/l). Er verschuldete einen Verkehrsunfall, indem er beim Ausparken gegen die Hausmauer der Liegenschaft xgasse x stieß. Dabei wurde sowohl die Hausmauer als auch der PKW beschädigt. Der Beschwerdeführer fuhr ohne anzuhalten weiter.
Der Beschwerdeführer hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG begangen. Da es das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers gewesen ist beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG 6 Monate.
Darüber hinaus ist jedoch im Rahmen der Wertung des gegenständlichen Sachverhaltes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, worin sich eindeutig die Gefährlichkeit seines Verhaltens zeigt.
Nach Verursachen des Verkehrsunfalls ist der Beschwerdeführer mit dem beschädigten Pkw weiter gefahren.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass es sich um sein erstes Alkoholdelikt gehandelt hat und er den Vorfall bei der Befragung durch die Polizei nicht geleugnet hat. Seit diesem Vorfall hat sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu schulden kommen lassen. Da seit dem Vorfall nicht einmal 3 Monate vergangen sind kommt dem derzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers eine untergeordnete Bedeutung zu.
Der Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers übersteigt den im Straßenverkehr zulässigen Wert um mehr als das dreifache. Die anzuwendende gesetzliche Bestimmung sieht ab einem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille und mehr eine Mindesteinsatzdauer von 6 Monaten vor. Im vorliegenden Fall kann mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden, da der Alkoholisierungsgrad mit 2,58 Promille den normierten Wert weit überschreitet und erschwerend das Verursachen eines Verkehrsunfalls mit anschließender Fahrerflucht hinzukommt.
Zum Einwand des Beschwerdeführers die belangte Behörde sei im bekämpften Bescheid nicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des UVS OÖ eingegangen, in den in einer vergleichbaren Situation bzw. trotz Leugnens des verursachten Unfalls mit einer Entzugsdauer von 8 bzw. 9 Monaten das Auslagen gefunden habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde unter Bezugnahme auf zitierte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen eine Entzugsdauer von 10 Monaten bei einem vergleichbaren Sachverhalt und einem geringeren Grad der Alkoholisierung und somit auch keine Bedenken gegen die Festlegung eines Zeitraums von 10 Monaten zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit hegte, an der von ihr als erforderlich erachteten Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers hinwies.
Allen in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des UVS OÖ und der angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist gemeinsam, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. die Festlegung des Zeitraumes bis die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt wird, mit dem Ausmaß des Alkoholisierungsgrades ansteigt (vgl. UVS OÖ vom 17.4.2012, VwSen-523067/2/Sch/Eg für die Dauer von 8 Monaten bei einem Alkoholgehalt von 0,8 mg/l; VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210 für die Dauer von 10 Monaten bei einem Alkoholgehalt von 0,68 mg oder VwGH 90/11/0076 für die Dauer von 10 Monaten beim einem Alkoholgehalt von 1,03 mg/l).
Der Beschwerdeführer hat seinen Pkw mit einem Alkoholisierungsgrad von 2,58 Promille gelenkt. Damit hat er den in § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG normierten Wert, der als Voraussetzung für einen mindestens 6-monatigen Entzug zwingend vorliegen muss, um mehr als 50% überschritten und die vom Gesetzgeber gesetzte Grenze von 0,8 Promille über das 3-fache überschritten. Dennoch hat der Beschwerdeführer mit diesem Alkoholisierungsgrad ein Fahrzeug gelenkt und ist trotz eines schon beim Ausparken passierten Unfall weitergefahren ohne, wie es seine Verpflichtung gewesen wäre, anzuhalten. Die Angabe der getrunkenen Alkoholmenge divergiert massiv vom ermittelten Wert der Alkoholisierung und ist als reine Schutzbehauptung, die jedoch völlig ungeeignet ist, zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat seine Fahrt trotz Verursachens eines Unfalls, bereits zu Fahrtbeginn, fortgesetzt und dabei objektiv in Kauf genommen durch das Fahren im alkoholbeeinträchtigten Zustand andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, was ein besonders verwerfliches Verhalten darstellt.
Das Ausmaß der Alkoholisierung im Zusammenhang mit dem Verursachen eines Unfalls und der Fahrerflucht führt auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Unfall nicht geleugnet wurde und nur eine Sachbeschädigung zur Folge hatte dazu, dass weder mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann, noch dass die Entzugsdauer auf das in der Beschwerde beantragte Ausmaß von 8 Monaten herabgesetzt werden kann.
Unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der hier vorliegenden Umstände (Grad der Alkoholisierung, Verursachen eines Verkehrsunfalls und Fahrerflucht) ist somit der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu folgen und auszusprechen, dass des Beschwerdeführers die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem 19. April 2015 wieder erlangen wird.
V. Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
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