LVwG-600388/4/KLi/CG/MSt
Linz, 18.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 21. Juni 2014 des x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 3. Juni 2014, GZ: VerkR96-32-2014-Hof, wegen Übertretung der StVO
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,00 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 3.6.2014 der Bezirkshauptfrau von Rohrbach, GZ: VerkR96-32-2014-Hof wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt; ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro zu leisten.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe am 21.11.2013 um 13.30 Uhr in der Gemeinde Kollerschlag auf der B 38 Böhmerwald Straße bei Strkm. 171.320 als Lenker des PKW´s mit dem behördlichen Kennzeichen x die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten; die in Betracht kommende Messtoleranz (5 km/h) sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch gegen § 20 Abs.2 StVO verstoßen.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 21.6.2014. Mit dieser Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde stütze ihr Straferkenntnis auf eine Verordnung vom 9.12.2013. Der Ausgangsvorgang habe sich aber am 22.11.2013 ereignet. Damit sei bestätigt, dass der in Rede stehende Vorgang sich nicht in einer geschlossenen Ortschaft zugetragen habe und eine Übertretung nicht erfolgt sei.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Am 21.11.2013 um 13.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW mit dem Kennzeichen: x in der Gemeinde Kollerschlag auf der B 38 Böhmerwald Straße bei Strkm. 171.320. Der Beschwerdeführer hielt während dieser Fahrt eine Geschwindigkeit von 63 km/h ein.
II.2. Der Tatort, B 38 Böhmerwald Straße, Strkm. 171.320 liegt im Ortsgebiet.
Hinsichtlich der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten auf der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich von Strkm. 167,4 + 49 m bis 713,2 + 11 m, das ist im Gemeindegebiet von Kollerschlag existiert eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Diese Verordnung wurde in der Vergangenheit mehrmals novelliert.
II.3. In der Verordnung betreffend die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten auf der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich von Strkm. 167,4 + 49 m bis 173,2 + 11 m, das ist im Gemeindegebiet von Kollerschlag vom 6. März 2012, GZ: VerkR10-517-2012 wird zu Geschwindigkeitsbeschränkungen Nachfolgendes verordnet:
§ 2 (1) Es werden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Straßenaufsichtsbehörde gemäß § 43 in Verbindung mit § 94 b StVO 1960 im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für die nachstehend angeführte B 38 Böhmerwald Straße im Straßenabschnitt von Str.km 167,4 + 49 m bis 173,2 + 11 m, nämlich im Gemeindegebiet von Kollerschlag nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote angeordnet:
(2) „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 50 km“ und „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß §52 a Z. 10a und 10b StVO 1960
Von Str.km 171,6 + 75 m bis 171,8 + 55 m in beide Richtungen
(3) „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Abs.1 Z.17a und 17b StVO 1960
1. Ortsgebiet Kollerschlag
a) Bei Str.km 169,0 + 74 m in Kilometrierungsrichtung
b) Bei Str.km 171,2 + 195 m gegen die Kilometrierungsrichtung
2. Ortsgebiet Hanging
a) Bei Str.km 172,0 + 112 m in Kilometrierungsrichtung
b) Bei Str.km 172,4 + 133 m gegen die Kilometrierungsrichtung
II.4. In der Verordnung betreffend die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten auf der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich von Str.km 167,4 + 49 m bis 173,2 + 11 m, das ist im Gemeindegebiet von Kollerschlag vom 9. Dezember 2013, GZ: VerkR10-517-2012 wurde Nachfolgendes angeordnet:
§ 2 (1) Es werden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Straßenaufsichtsbehörde gemäß § 43 in Verbindung mit § 94 b StVO 1960 im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für die nachstehend angeführte B 38 Böhmerwald Straße im Straßenabschnitt von Str.km 167,4 + 49 m bis 173,2 + 11 m, nämlich im Gemeindegebiet von Kollerschlag nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote angeordnet:
(2) „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 50 km“ und „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß §52 a Z. 10a und 10b StVO 1960
Von Str.km 171,6 + 75 m bis 171,8 + 55 m in beide Richtungen (4135061), (4135062), (4135063), (4135064),
(3) „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Abs.1 Z.17a und 17b StVO 1960
1. Ortsgebiet Kollerschlag
a) Bei Str.km 169,0 + 74 m in Kilometrierungsrichtung (4132)
b) Bei Str.km 171,2 + 195 m gegen die Kilometrierungsrichtung (4134)
2. Ortsgebiet Hanging
a) Bei Str.km 172,0 + 112 m in Kilometrierungsrichtung (4136)
b) Bei Str.km 172,4 + 133 m gegen die Kilometrierungsrichtung (4138)
Anhang A:
Nachstehende Bestimmungen haben sich gegenüber der Vorgängerverordnung geändert:
§ 2 Abs. 8 – neu (Dauerverordnung)
§ 2 Abs. 9 – neu (Dauerverordnung)
II.5. Der verfahrensgegenständliche Tatort befindet sich auf der B 38 Böhmerwald Straße bei Strkm. 171.320. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ereignete sich insofern zwischen Strkm. 169,0 + 74 m und Strkm 171,2 + 195 m. Der Tatort befindet sich somit im Ortsgebiet von Kollerschlag.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei zunächst schon aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR96-32-2014-Hof. Insbesondere Tatzeit, Tatort und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehen daraus hervor.
III.2. Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, zur Tatzeit am Tatort seinen PKW mit dem Kennzeichen x gelenkt zu haben. Ebenso wenig wird vom Beschwerdeführer die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit bestritten. Insofern waren hiezu keine weiteren Erhebungen erforderlich.
III.3. Lediglich bestreitet der Beschwerdeführer, dass sich der Tatort im Ortsgebiet von Kollerschlag befinden würde. Er bringt dazu vor, dass die der Strafverfügung zu Grunde gelegte Verordnung vom 9. Dezember 2013 stammen würde und ihm deshalb die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur Last gelegt werden könne, zumal sich diese bereits am 21.11.2013 ereignet habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass sich das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis auf § 20 Abs.2 StVO stützt.
III.4. Darüber hinaus existiert eine Vorgängerverordnung vom 6. März 2012, GZ: VerkR10-517-2012 mit inhaltsgleichem Verordnungstext (§ 2 Abs.3 der Verordnung) wie in der Verordnung vom 9. Dezember 2013, VerkR10-517-2012; aus dieser geht hervor, dass sich § 2 Abs.3 der Verordnung nicht geändert hat.
Die Vorgängerverordnung vom 6. März 2012, VerkR10-517-2012 wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei der belangten Behörde angefordert und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2014 – diesem durch persönliche Übernahme zugestellt am 6. Juli 2014 – zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12. August 2014 eine Stellungnahme dazu zu erstatten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht eingelangt.
III.5. Gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe von 50,00 Euro verhängt; ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt. Nachdem außerdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.
IV. Rechtslage:
§ 20 Abs.2 StVO sieht vor:
Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer am 21.11.2013, 13.30 Uhr in der Gemeinde Kollerschlag auf der B 38 Böhmerwald Straße bei Strkm. 171,230 seinen PKW, Kennzeichen: x gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten. Nachdem der Beschwerdeführer selbst die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 63 km/h nicht bestritten hat, waren Erhebungen dazu nicht erforderlich. Vielmehr konnte der Entscheidung diese Geschwindigkeit zu Grunde gelegt werden. Auch Tatzeit und Tatort wurden nicht bestritten, sodass diese als erwiesen festgestellt werden konnten.
V.2. Im Hinblick auf den Tatort bestehen die zu Punkt II. festgestellten Verordnungen, wobei im Tatzeitpunkt die Verordnung vom 6. März 2012 zu Grunde zu legen war. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bestand auch bereits in diesem Zeitpunkt die Regelung gemäß § 2 Abs.3 dieser Verordnung, wonach von Strkm. 169,0 + 74 m und Strkm. 171,2 + 195 m die Verkehrszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ betreffend das Ortsgebiet Kollerschlag angebracht waren. Diese Verordnung galt in unveränderter Form bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung, wenngleich dies nicht die Verordnung vom 9. Dezember 2013 war, sondern jene vom 6. März 2012. Allerdings wird selbst in der Verordnung vom 9. Dezember 2013 im Anhang A festgehalten, dass sich die Verordnung im Hinblick auf § 2 (3) nicht geändert hat.
V.3. Dem Beschwerdeführer wurde die Verordnung in der Fassung vom 9. Dezember 2013 von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 17. April 2014 wurde der Beschwerdeführer davon verständigt, persönlich bei der belangten Behörde vorsprechen oder eine schriftliche Stellungnahme erstatten zu können. Weder erstattete dieser eine schriftliche Stellungnahme noch begab sich dieser für eine mündliche Erörterung zur belangten Behörde.
V.4. Dem Beschwerdeführer wurde durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch die Verordnung in der Fassung vom 6. März 2012 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 – dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 9.Juli 2014 – wurde diesem die Möglichkeit eingeräumt, bis 12. August 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangend eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Eine derartige Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.
V.5. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer am 21.11.2013 um 13.30 Uhr in der Gemeinde Kollerschlag auf der B 38 Böhmerwald Straße bei Strkm. 171,320 die erlaubt Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten. Der Tatort liegt im Ortsgebiet. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde daher zu Recht eine Geldstrafe von 50,00 Euro verhängt.
V.6. Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt nicht in Betracht, zumal § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe bis zu 726,00 Euro vorsieht und sich die verhängte Geldstrafe insofern im alleruntersten noch möglichen Bereich befindet.
V.7. Insgesamt war daher der Beschwerde keine Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 3.6.2014, GZ: VerkR96-32-2014-Hof zu bestätigen. Der Ausspruch über den Kostenbeitrag gründet auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.
VI. Zur Zulässigkeit / Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25 a Abs.4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25 a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzungen in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer