LVwG-000038/2/Gf/Rt

Linz, 07.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des M, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13. Mai 2014, Zl. SanRB96-022-2014, wegen drei Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13. Mai 2014, Zl. SanRB96-022-2014, wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden) verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer GmbH zu vertreten habe, dass er am 16. September 2013 einerseits nicht zugelassene und andererseits falsch gekennzeichnete Lebensmittel „als Erstinverkehrbringer ..... von L ..... vom dortigen Verteilerzentrum .... in die ..... Filiale ..... in M ..... geliefert und dort ..... zum baldigen Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht“ habe. Dadurch habe er zum einen eine Übertretung des § 4 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 296/2013 [richtig: BGBl.Nr. I 171/2013], im Folgenden: LMSVG), i.V.m. Art. 3 der Verordnung (EG) 257/1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (i.d.F. der VO [EG] 596/2009, im Folgenden: VO 257/1997) und zum anderen eine Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1973 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 165/2008, im Folgenden: LMKV), sowie des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. a LMKV begangen, weshalb er hinsichtlich der erstgenannten Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 (gemeint wohl: § 90 Abs. 3 Z. 1) LMSVG sowie hinsichtlich der beiden übrigen Verwaltungsübertretungen jeweils nach § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten sei auf Grund der Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes im Zuge einer entsprechenden Kontrolle als erwiesen anzusehen und im Übrigen vom Beschwerdeführer während des behördlichen Verfahrens auch nicht in Abrede gestellt worden.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen als durchschnittlich eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend berücksichtigt worden.

 

2. Gegen dieses ihm am 16. Mai 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Juni 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Im Wesentlichen wird darin wird zunächst darauf hingewiesen, dass die vom Rechtsmittelwerber zeitgerecht abgesendete Beschwerde dann in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Davon abgesehen liege zudem, dass nicht bloß am 16. September, sondern auch am 10. September 2013 und am 12. September 2013 entsprechende Lieferungen vorgenommen worden seien, auch insofern ein wesentlicher Mangel vor, als aus dessen Spruch nicht hervorgehe, ob dem Beschwerdeführer ein Inverkehrbringen durch Lieferung von L nach M oder durch ein Bereithalten zum Verkauf in der Filiale M angelastet werde; treffe nämlich Letzteres zu, so sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in diesem Fall örtlich unzuständig gewesen wäre und er zudem für diese Filiale nicht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen sei. Außerdem fehle hinsichtlich der angelasteten Unterlassungsdelikte eine Umschreibung jener sachverhaltsbezogen gebotenen Vorsorgehandlungen, die vom Beschwerdeführer konkret zu setzen gewesen wären. Darüber hinaus gehe zum einen aus den vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Expertisen hervor,  dass der in Spruchpunkt 1. bezeichnete Stoff schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich der VO 257/1997 falle, weil er bereits vor deren Inkrafttreten in der Europäischen Gemeinschaft in einem mehr als nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sei; und zum anderen existiere keine rechtlich verbindlich vorgegebene Sachbezeichnung für die in den Spruchpunkten 2. und 3. angeführten Lebensmittel, sodass insoweit auch keine Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften vorliegen könne – dies ganz abgesehen davon, dass nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b LMKV für in einem anderen Mitgliedstaat hergestellte Lebensmittel ohnehin die Möglichkeit bestehe, jene dort zulässige Sachbezeichnung auch in Österreich zu verwenden und zudem die Grenze zwischen flüssigen und festen Waren als zumindest fließend anzusehen sei.

 

Aus diesen Gründen sowie deshalb, weil den Beschwerdeführer wegen des in seinem Unternehmen zentral gesteuerten Einkaufs der Waren auch kein persönlich zurechenbares Verschulden treffe, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe bzw. ein gänzliches Absehen von der Verhängung einer Strafe beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. SanRB96-022-2014.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt, der – im Gegensatz zu dessen rechtlicher Beurteilung – zwischen den Verfahrensparteien auch zudem in keiner Weise strittig ist, klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im LMSVG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

 

1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

1.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. der Anlage, Teil 1 Z. 3, zum LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der der VO 258/1997 zuwiderhandelt.

 

Nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VO 258/1997 regelt diese Verordnung das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten in die Europäische Gemeinschaft, wobei diese auf solche Lebensmittel und Lebensmittelzutaten anzuwenden ist, die bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden; für derartige Lebensmittel und Zutaten ist nach Art. 3 Abs. 2 VO 258/1997 festgelegt, dass diese einem vorangehenden, in den Art. 4 ff VO 258/1997 näher normierten Zulassungsverfahren zu unterziehen sind.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der innerhalb der Europäischen Union neuartige Lebensmittel ohne vorangegangene Zulassung in Verkehr bringt.

 

1.2. Hinsichtlich der Frage, ob der im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 1. beanstandete Stoff „Kap-Jasminextrakt (gardenia jasminoides)“ überhaupt in den Anwendungsbereich der VO 258/1997 fällt, ergibt sich auch aus dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vom 28. November 2013, Zl. x, lediglich, dass dieser „aufgrund der h.o. unbekannten ‚history of safe consumption‘ ..... somit im Verdacht [steht], europaweit aufgrund der Novel Food Verordnung VO (EG) 258/97 – ‚Novel Food-VO‘ unzulässig zu sein“ (vgl. S. 5 dieses Gutachtens).

 

Obwohl damit objektiv besehen keineswegs feststand, dass dieses Lebensmittel vor dem Inkrafttreten der VO 258/1997 innerhalb der Europäischen Union tatsächlich noch nicht in einem nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, hat die belangte Behörde hierzu jedoch keine weiteren Ermittlungen durchgeführt.

 

Bei einer derartigen Sachlage kann aber objektiv besehen mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit weder davon ausgegangen werden, dass das hier in Rede stehende Lebensmittel in den in Art. 1 Abs. 2 VO 258/1997 festgelegten Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, noch, dass selbst dann, wenn dies zutreffen würde, eine der in Art. 2 VO 258/1997 normierten Ausnahmebestimmungen nicht zum Tragen kommt.

 

Jedenfalls im Zweifel (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK) war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insoweit nicht tatbestandsmäßig gehandelt hat.

 

 

2. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

2.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der den Kennzeichnungsvorschriften des § 4 LMKV zuwiderhandelt.

 

Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 LMKV sind verpackte Waren mit deren Sachbezeichnung – das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist – zu kennzeichnen; zufolge § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. a LMKV ist bei verpackten Waren die Nettofüllmenge nach metrischem System anzugeben, und zwar bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 LMKV ist diese Verordnung auf alle verpackten Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden, wobei als verpackte Waren solche anzusehen sind, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen (§ 1 Abs. 2 LMKV).

 

2.2. Hinsichtlich des Einwandes des Rechtsmittelwerbers in Bezug auf die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vor dem Hintergrund der in der LMKV getroffenen Anordnungen darauf hinzuweisen, dass diese nicht auf die Tätigkeit des „Inverkehrbringens“ der verpackten Lebensmittel i.S.d. § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002, sondern lediglich auf deren subjektive Zweckbestimmung aus dem Blickwinkel des Erzeugers („ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher“; vgl. § 1 Abs. 1 LMKV) abstellt. Daraus resultieren auch entsprechende Konsequenzen für die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden:

 

2.2.1. In diesem Zusammenhang wurde im gegenständlichen Fall vom einschreitenden Lebensmittelaufsichtsorgan zwar ein „Inverkehrbringen“ der beanstandeten Waren in einer Filiale des Unternehmens des Beschwerdeführers in M (Bezirk Perg) zur Anzeige gebracht (vgl. das Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. Dezember 2013, Zl. ESV-41111/3097-0043-2013/STRU, S. 1: „Zum Zeitpunkt der Probenziehung wurde der Mangel nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht. Die Probe wurde im Verkaufsraum für den Verkehr bereitgehalten und befand sich daher im Verkehr.“).

 

Weil dem Rechtsmittelwerber in der Folge von der Behörde aber kein „Bereithalten für Verkaufszwecke“ i.S.d. Art. 3 Z. 8 der VO 178/2002, sondern mit dem angefochtenen Straferkenntnis vielmehr eine Übertretung der LMKV angelastet wurde, ist im Ergebnis – nämlich (nicht auf Grund einer „Abtretung“, sondern) zufolge einer behördeninternen Weiterleitung nach § 27 VStG (sodass im Rechtsmittelverfahren auch nicht geprüft werden musste, ob hier tatsächlich die Voraussetzungen des § 29a VStG gegeben waren) – zutreffend jene Behörde eingeschritten, in deren Sprengel die verfahrensgegenständliche Ware verpackt wurde.

 

2.2.2. Allerdings geht diese – wie eben dargestellt – gebotene Differenzierung bzw. Konkretisierung aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – und insofern kommt wiederum dem Einwand des Beschwerdeführers letzlich Berechtigung zu – nicht hervor, wenn es dort heißt, dass jener die ihm angelastete Übertretung „als Erstinverkehrbringer der nachstehenden Ware ..... von L ..... vom dortigen Verteilerzentrum .... in die ..... Filiale ..... in M ..... geliefert und dort ..... zum baldigen Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht“ habe.

 

Im Ergebnis bleibt damit nämlich offen, ob dem Rechtsmittelwerber das bloße Verpacken oder ein Inverkehrbringen angelastet werden soll (wobei Letzteres im Hinblick auf eine Übertretung der LMKV eben nicht tatbestandmäßig wäre).

 

Insbesondere mit Bezug auf die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dieses daher den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht.

 

3. Aus den zuvor unter Punkt 1.2. und 2.2.2. genannten Gründen war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war; eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hatte hingegen im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gemäß § 31 Abs. 1 VStG noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu erfolgen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, weil zur Frage der bloßen Aufhebung eines Straferkenntnisses ohne gleichzeitige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bei noch offener Verfolgungsverjährungsfrist – soweit ersichtlich – noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann auch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 


 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

Rechtssatz:

 

LVwG-000038/2/Gf/Rt vom 7. Juli 2014

 

VO (EG) 178/2002 Art3 Z8

LMSVG §3 Z9

LMKV §1

LMKV §4

VStG §27

VStG §31

VStG §44a

VwGVG §50

 

* Die LMKV stellt nicht auf die Tätigkeit des „Inverkehrbringens“ der verpackten Lebensmittel i.S.d. § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002, sondern lediglich auf deren subjektive Zweckbestimmung aus dem Blickwinkel des Erzeugers („ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher“; vgl. § 1 Abs. 1 LMKV) ab, woraus auch entsprechende Konsequenzen für die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden resultieren: Wird dem Rechtsmittelwerber von der Behörde kein „Bereithalten für Verkaufszwecke“ i.S.d. Art. 3 Z. 8 der VO 178/2002, sondern vielmehr eine Übertretung der LMKV angelastet, so ist im Ergebnis zutreffend jene Behörde eingeschritten, in deren Sprengel die verfahrensgegenständliche Ware verpackt wurde. Allerdings geht diese gebotene Differenzierung bzw. Konkretisierung aus dem Spruch des Straferkenntnisses dann nicht hervor, wenn es dort heißt, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung „als Erstinverkehrbringer der Ware diese vom dortigen Verteilerzentrum in die Filiale geliefert und dort zum baldigen Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht“ habe; Im Ergebnis bleibt damit nämlich offen, ob dem Rechtsmittelwerber das bloße Verpacken oder ein Inverkehrbringen angelastet werden soll (wobei Letzteres im Hinblick auf eine Übertretung der LMKV eben nicht tatbestandmäßig wäre);

 

* Bloße Aufhebung des Straferkenntnisses ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG.

 

 

Schlagworte:

 

Lebensmittelkennzeichnung; Verpackung; Inverkehrbringen durch Lieferung; örtliche Zuständigkeit; Spruchkonkretisierung