LVwG-150168/2/RK/FE
Linz, 06.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von Frau x, vom 16.12.2013, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 16.12.2013, Zl. 131/9-69/2013 Ing.wm/st,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems) vom 26. November 2013 wurde den Bauwerbern DI (FH) x und Mag. x, die Baubewilligung für das Bauvorhaben "Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport, Geräteraum und Kanalanschluss" auf dem Grundstück Nr. x, KG x entsprechend dem beim Lokalaugenschein aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan des Planverfassers x Bau GmbH, x, vom 17.9.2013, Plan Nr. x, erteilt.
In der zum gegenständlichen Bescheid führenden Verhandlung unter Abhaltung eines Lokalaugenscheines vom 5. November 2013 wurden dort von der beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, Baumeisterin Ing. x, Befund und Gutachten angefertigt und dabei gutachtlich festgehalten, dass gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bei Einhaltung der dort umfangreich formulierten Bedingungen und Auflagen keine Bedenken aus Bausachverständigensicht bestünden.
Bei der dortigen mündlichen Verhandlung am 5. November 2001 wurde von der Beschwerdeführerin x (im Folgenden kurz:“ Bf“ genannt) eine Einwendung dergestalt vorgenommen, dass diese folgende Stellungnahme abgab:
"Mit der Gebäudehöhe bin ich nicht einverstanden, wegen der zu erwartenden Schattenwirkung ersuche ich die Bauwerber, das Projekt um 2 m nach Süden zu verschieben. Zur heutigen Bauverhandlung habe ich keine Kundmachung erhalten."
Mit darauffolgendem Schreiben vom 18. November 2013, also noch acht Tage vor dem Datum des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides, wendete sich die Bf an das Bauamt der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems, Kirchenplatz 3, 4501 Neuhofen an der Krems, und führte dort sinngemäß weiter einwendend aus, dass durch die gegenständliche Höhe des geplanten Objekts von 9 m ihr jede Sonneneinstrahlung bis zu ihrer Hausmauer genommen würde, worauf sie den Bauwerber auch hingewiesen habe.
Auch wäre ihrerseits das Ersuchen an den Bauwerber ergangen, die gegenständliche bauliche Anlage um 2 m nach hinten (Süden) zu rücken, was angesichts der Größe der Bauparzelle keine Einschränkung bedeuten würde. Auch könne ferner die Möglichkeit einer Reduzierung der Gebäudehöhe angedacht werden und sei es auch eine Frage der guten Nachbarschaft, eben nicht durch rücksichtsloses Planen schädliche Auswirkungen beim Nachbarn hervorzurufen.
Mit Bescheid vom 26. November 2013, Zl. 131/9-69/2013, wurde sodann die oben genannte Baubewilligung durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems als erstinstanzliche Baubehörde unter Vorschreibung von jenen Bedingungen und Auflagen, die in der beiliegenden Verhandlungsschrift formuliert wurden, erteilt. Die Begründung des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides lautete wie folgt:
"Die Bewilligung war zu erteilen, weil die baurechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen voll erfüllt sind. Die Kostenvorschreibung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen."
Mit weiterem Schreiben vom 16. Dezember 2013 an die Baubehörde der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems führte die Bf zum erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vorerst aus, dass sie "die erteilte Baubewilligung und damit die Zurückweisung meines Einspruches wegen der Verschattung meines südseitigen Grundstückes bis zur Hausmauer so nicht hinnehmen könne".
Eine Skizze sei bei der Bauverhandlung hergezeigt worden, die „eine Verschattung ihres Grundstückes bis zur Hausmauer“ bestätigen würde.
Es sei bezüglich der Beschattungsverhältnisse ein Gutachten beizubringen.
Es könne ein Staatsbürger durch entsprechende Rücksichtslosigkeit einem anderen Staatsbürgers nicht jede Sonneneinstrahlung nehmen und diesen“ im Schatten seines Hauses zurücklassen“.
Es wäre somit auch die behördlich gebrauchte Wendung: "befürchteter Schatten" falsch, weil es sich eben um ein Faktum handle, welches im Übrigen gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber einem anderen Staatsbürger verstoße. Demnach werde dieser Bescheid beeinsprucht.
Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems mit Datum der diesbezüglichen Gemeinderatssitzung, in welcher die Angelegenheit Tagesordnungspunkt war und behandelt wurde (16.12.2013), wurde die Berufung der Nachbarin (Bf) wegen Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung bzw. Schattenwurf auf ihr Grundstück durch das geplante Wohnhaus abgewiesen und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das geplante zweigeschoßige Wohngebäude der Bauwerber mit Walmdach Abmessungen von Länge x Breite von 11,67 x 9,67 m, eine Firsthöhe von 8,86 m und eine Traufenhöhe von 6,5 m aufweise samt östlichem eingeschoßigem Anbau mit Pult/Flachdach (9,19 x 8,5 m, Höhe 3 bis 3,5 m).
Der laut § 40 Oö. Bautechnikgesetz 2013 erforderliche Mindestabstand von 3 m zur Grundgrenze der Bf werde eingehalten, nachdem ein rechtswirksamer Bebauungsplan für dieses Gebiet nicht verordnet wäre und die laut "Ortsbebauungskonzept Nr. x (nicht verordnete Richtlinie)" maximal zulässige Gebäudehöhe von 9 m über dem bestehenden Gelände unterschritten wäre (mit 8,86 m).
Nachdem bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und angesichts der Gebäudehöhe die Bf keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung hätte und die zeitweilige Beschattung des Vorgartens der Bf durch das Gebäude der Bauwerber baurechtlich nicht relevant sei (unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides lautete wie folgt:
"Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, jedoch kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden“.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde),
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen."
Mit am 20. Jänner 2014 rechtzeitig eingebrachter Beschwerde monierte die Bf vorerst das zeitliche Zusammenfallen von Berufungseinbringung und Berufungsbescheiderstellung am 16. Dezember 2013 (wobei sich eine kleine Differenz aus ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde deswegen ergibt, weil die Bf dort ausführte, ihren schriftlichen "Einspruch" am 16.12.2013 „um ca. 18:00 Uhr“ abgegeben zu haben, ein diesbezüglicher Vermerk der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems aber ein Abgabedatum am 16. Dezember 2013 um 18:30 Uhr ausweist).
Wegen nicht gegebener direkter Relevanz für die Causa wird darauf von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher eingegangen.
Es könne nicht sein, wurde von der Bf weiter ausgeführt, dass der Bauwerber auf seinem Grundstück nicht einmal um 1 m auf seine sonnige Südseite abrücken will und die Bf als Nachbarin durch die Errichtung des Hauses sodann ohne Sonne sein soll, wenn diese scheint.
Es würden genug wissenschaftliche Studien mittlerweile belegen, dass Sonneneinstrahlung auch lebensnotwendig in vielerlei Hinsicht wäre, was für alle Menschen gelte. Dieser verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei ferner nicht zu bemängeln und gelte für jeden Staatsbürger.
Auf das abschließende - eher allgemein gehaltene - mit der Sache nicht in direktem Zusammenhang stehende - Vorbringen wird sodann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht eingegangen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 (beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 3. März 2014), wurde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber übermittelt und in diesem Zusammenhang auf ein am 24. Februar 2014 von der Bf an die Marktgemeinde Neuhofen an der Krems gerichtetes Schreiben hingewiesen, welches wiederum die von ihr schon vorgebrachten Aspekte der Beschattung ihres Hauses bei Realisierung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens zum Gegenstand hat sowie sich weiters mit Gebührenfragen beschäftigt.
II.
Die gegenständliche bauliche Anlage (zweigeschoßiges Wohngebäude mit Walmdach samt östlichem eingeschoßigem Anbau mit Pult/Flachdach) weist einen nördlichen Mindestabstand zur Straßengrundgrenze, Grundstück Nr. x, von 3,14 m bzw. zur Nachbargrundgrenze des beschwerdegegenständlichen Grundstückes der Bf, Grundstück Nr. x, von 11 m auf.
Laut baubehördlichem Einreichplan vom 17.9.2013, genehmigt mit Bescheid vom 26. November 2013, Zl. 131/9-69/2013, im Maßstab 1 : 100 bzw. lageplanmäßigem Maßstab von 1 : 1000, ergibt sich eine Höhe des Wohngebäudes von 8,86 m über dem bestehenden Gelände bzw. ca. 8,45 m gegenüber dem Straßenniveau.
Eine im Akt befindliche Darstellung des Schattenwurfes vom höchsten Traufenpunkt der gegenständlich projektierten baulichen Anlage in Bezug auf die Liegenschaft der Bf, x, Grundstück Nr. x, ergibt eine solche mögliche Ausdehnung für Schattenwurf, welche für das Jahresdatum 21. Dezember (geringster, somit schattenwurfmäßig "ungünstigster" Sonnenstand) einen Schattenwurf für die Zeit von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr ausweist, welcher noch jeweils vor dem Gebäude der Bf in seiner Projektion endet, womit also nach Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens in dieser Zeit kein Schatten auf die bauliche Anlage der Bf fällt.
Im aktuellen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems sind sowohl das Grundstück, auf welchem die bauliche Anlage errichtet werden soll, als auch jenes der Bf als im Wohngebiet, somit im Bauland, gelegen, ausgewiesen.
Mit Bescheid der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 27. September 2013, Zl. 031/4-13/2013 Ing.wm/st, wurde für die gegenständliche Liegenschaft Nr. x, KG 45516 Neuhofen, auf welcher die bauliche Anlage errichtet werden soll, die Bauplatzbewilligung erteilt.
Das betreffende Grundstück ist nicht von einem aktuellen Bebauungsplan erfasst. Es existiert ein sogenanntes "Orts-Bebauungskonzept Nr. x“, welches als Beilage zum Ortsentwicklungskonzept der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems dient und - ohne rechtliche Verbindlichkeit – ergänzende bauliche und raumordnerische Aspekte für Grundstücke der Gemeinde enthält, die im aktuellen Flächenwidmungsplan als Bauland eingetragen sind und wo kein Bebauungsplan verordnet ist.
In diesem Konzept ist für die Widmungen "Wohngebiet, reines Wohngebiet, Dorfgebiet" u.a. festgelegt, dass die Firsthöhe über bestehendem Geländeniveau maximal 9 m, bei Flach- bzw. Pultdächern maximal 8,5 m, sowie in Hochwassergebieten je +1 m betragen kann.
Die Liegenschaft, Grundstück Nr. x, auf welcher die gegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll, steht im Alleineigentum des Herrn DI (FH) x. Als Bauwerber tritt neben Herrn DI (FH) x auch Frau Mag. x je x, auf.
Die Liegenschaft Grundstück Nr. x, EZ. x, KG x, steht im Alleineigentum der Bf.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf).
Ferner wurden ein aktueller Flächenwidmungsplanauszug,
der gegenständliche Bauplatzbewilligungsbescheid vom 27. September 2013 sowie das Orts-Bebauungs-Konzept Nr. x der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems samt einem digitalen Mappenauszug des betreffenden Bereiches und die Grundbuchsauszüge der Liegenschaft der Bf sowie jener Liegenschaft, auf welcher die beschwerdegegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll, vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigebracht.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
III.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, kann gegen einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist und welcher vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, wenn die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. hat jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 1 bzw. des Abs. 2 zu enthalten.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die Absätze 1 bis 3 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in denen auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ein zweistufiger Instanzenzug besteht, auf Bescheide der Berufungsbehörde mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass "Berufung" im Sinn der Abs. 1 bis 3 die Vorstellung ist. Ist jedoch durch Bundes- oder Landesgesetz angeordnet, dass in der betreffenden Sache die Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B‑VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet, so sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges erhoben werden kann.
Gemäß § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (kurz: AVG 1991) sind in der Begründung (eines Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 hat, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 40 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (kurz: Oö. BauTG 2013) gilt, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:
Z 1: Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO 1994) hat die Baubehörde über den Antrag gemäß § 28 (Anmerkung: „Baubewilligungsantrag“) einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn
...
Z 2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
Gemäß § 35 Abs. 2 Oö. BauO 1994 sind bei der Erteilung der Baubewilligung die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen
1. für das Bauvorhaben selbst,
2. für die Ausführung des Bauvorhabens und
3. für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens vorzuschreiben.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
Vorweg ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Bf in der mündlichen Bauverhandlung - verbunden mit einem Lokalaugenschein - eine Einwendung abgegeben hat und diese Einwendung unter der Rubrik "Stellungnahme der Parteien und sonst Beteiligten:" protokolliert wurde. Noch vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung, nämlich am 18. November 2013, folgte sodann eine schriftliche Einwendung der nunmehrigen Bf, wie oben bereits näher ausgeführt wurde.
Im erstinstanzlichen Bescheid finden sich zu diesem gesamten Vorbringen der Bf in der dortigen Begründung keinerlei Ausführungen, weil dort auf die bloße Geltung der baurechtlichen Vorschriften, die bei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen erfüllt wären, verwiesen wird.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich entspricht eine derartige Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, weshalb die erstinstanzliche Baubehörde ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet hat (so Helbling 336, 351; Swoboda, Begründung 269 f; auch VwGH vom 26.4.1991, Zl. 91/19/0057).
Allerdings ist im vorliegenden Falle zu konstatieren, dass die Berufungsbehörde (welche im gegenständlichen Fall befasst war) gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt und verpflichtet ist, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen (vgl. Hengstschläger, RZ 527; Swoboda, Begründung 269; dies alles bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 60 RZ 29).
Es entspricht somit der herrschenden Literatur und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so VwGH vom 26.2.1992, Zl. 92/01/0095), dass Begründungsmängel (wie im vorliegenden Falle offensichtlich vorliegend) eines unterinstanzlichen Bescheides saniert werden können und somit dann nicht zu einer von der Vorstellungsbehörde (im Sinn des Art. 119a Abs. 5 B‑VG) oder vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen können, wenn die Berufungsbehörde diesen Mangel behebt.
Auch würde ein Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei bewirken, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung "an sich" gehindert ist (VwGH vom 23.2.2001, Zl. 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (so VwGH vom 16.3.1995, Zl. 93/06/0057).
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist im gegebenen Zusammenhang aus rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass bereits das erste oben genannte alternative Erfordernis der Heilung des Verfahrensmangels des erstinstanzlichen Bauverfahrens gegeben ist, weil die Berufungsbehörde (Gemeinderat) in der Begründung ihres Berufungsbescheides vom 16. Dezember 2013 im Ergebnis auf die von der Bf im Wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwendungen in materieller Hinsicht in genügender Art und Weise eingegangen ist.
Sie hat nämlich sowohl die einschlägigen Rechtsvorschriften genannt, als auch sich mit den von der Bf problematisierten Abständen bzw. beantragten Abrückungen von ihrem Wohngebäude entsprechend konkret (durch Nennung diverser Abmessungen, Traufenhöhen und der Einschluss der konkreten baulichen Ausgestaltung des gegenständlichen Wohnhauses) auseinandergesetzt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht daher einen allfälligen Begründungsmangel schon wegen des Vorliegens dieser Voraussetzungen als geheilt an.
Es braucht daher auf die allenfalls gegebene alternative Möglichkeit für ein Aufrechtbleiben des erstinstanzlichen Bescheides nämlich dann, wenn ein allfälliger Begründungsmangel keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei bedeutet hat, weil diese durch den angefochtenen Bescheid etwa nicht an der Rechtsverfolgung (an sich) gehindert worden ist und der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist, nicht näher eingegangen zu werden, obwohl auch dieses Kriterium nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich offenkundig gegeben ist.
Auch entwickelt der Umstand nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine entscheidende Bedeutung, dass die Berufungsbehörde im gegenständlichen Falle unter Außerachtlassung der oben schon genannten Vorschriften des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetzes es offenbar unterlassen hat, ihrem nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigten Berufungsbescheid, und zwar dies zu einer Zeit, als die Berufungsfrist (gemäß Abs. 4 auch im Sinn von Vorstellungsfrist) noch gelaufen ist, eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung im Sinn der genannten Vorschriften, so insbesondere des § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz angedeihen zu lassen.
Die solcherart belehrte Bf hat gemäß der dortigen (nicht vollständig richtigen) Rechtsmittelbelehrung jedenfalls sowohl binnen der nach der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsbehörde noch offenen Frist als auch binnen der ohnehin nach den genannten Vorschriften des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetzes zur Verfügung stehenden Frist (dies wäre im Falle der Einbringung des Rechtsmittels nach dem 31. Dezember 2013 sodann der 29. Jänner 2014 gewesen) die vorgesehene Beschwerde erhoben, weshalb hier keinerlei Rechtsnachteil für die Bf, der Relevanz entwickeln könnte, gesehen wird.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schließlich auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der nunmehrigen Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebrachte Berufung laut handschriftlichem Vermerk eines Vertreters der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems dort am 16. Dezember 2013, was den letzten Tag der hiefür zur Verfügung stehenden Frist bedeutet, persönlich abgegeben wurde.
Nach Lage des Falles, wozu insbesondere auf die Eingangstampiglie am Berufungsschriftsatz der Bf vom 16. Dezember 2013 verwiesen wird, ist die gegenständliche Berufung offenbar persönlich als schriftliches Einbringen bei der Gemeinde um 18:30 Uhr eingebracht worden und offensichtlich auch tatsächlich entgegengenommen worden, weshalb dieses Einbringen noch als rechtswirksam eingebracht und ( - dies vor allem - ) gleichzeitig eingelangt zu betrachten ist (so VwGH vom 20.1.1982, Zl. 81/01/0291).
Es ist somit kein Aspekt zu ersehen, dass dieses schriftliche Einbringen etwa verspätet erfolgt wäre, weil entsprechend der elektronischen Veröffentlichung der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems am 16. Dezember 2013, bei dem es sich um den Wochentag Montag handelt, Amtsstunden bei der Gemeinde bis 18:30 Uhr kundgemacht waren, weshalb die Berufung somit als noch rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Als rechtliche Konsequenz dieses Umstandes hat die Berufungsbehörde somit auch als zuständig gemachte Behörde im Sinn der einschlägigen Verwaltungsvorschriften agiert.
Was das materielle Vorbringen der Bf anbelangt, die in ihren sämtlichen Eingaben im Wesentlichen den bei Realisierung des Bauvorhabens angeblich nicht tolerierbaren Verlust von Lichteinfall bzw. unzulässige Beschattung vorbringt, so ist im Ergebnis auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die Berufungsbehörde im Recht, wenn sie mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes bzw. rechtlich relevanter Verordnungen hinsichtlich der Bebauung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes angesichts der gegebenen Bauplatzbewilligung für dieses Grundstück (vom 27. September 2013) die Bewilligungsfähigkeit der beantragten Baulichkeit im Ergebnis angenommen hat und somit der Bf durch vollinhaltliche Abweisung ihrer Beschwerde im Ergebnis entgegengetreten ist.
Im Verfahren ist nämlich unbestritten geblieben und auch eindeutig hervorgekommen, dass die einschlägige Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 1 Oö. BauTG 2013 erfüllt ist, wonach beim Neu- und Zubau von Gebäuden, welche weniger als 9 m hoch sind, von der Nachbargrundgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist.
Dies ist auf Grund des ermittelten Abstandes von 11 m zur Nachbargrundgrenze eindeutig gegeben und wurde auch im Verfahren im Übrigen nicht bestritten. Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch diesbezüglich ist der Berufungsbehörde zuzustimmen), dass einem Nachbarn prinzipiell kein Rechtsanspruch auf Belichtung aus einem benachbarten fremden Grundstück zusteht.
Dies auf Grund der Geltung des Grundsatzes, dass der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungs- und Sichtverhältnisse zu sorgen hat.
Mangels konkreter Vorschriften in der Oö. Bauordnung, welche etwa ein derartiges Recht auf Belichtung und Belüftung als subjektive Rechte konkret normieren müssten (was aber nicht geschehen ist), kann daher das Vorbringen der Bf mit Recht nicht zum Erfolg führen (vgl. VwGH vom 26.5.1983, Zl. 06/2538/80).
In diesem Zusammenhang wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch angemerkt, dass die konkrete Lage des Wohngebäudes der Bf im Verhältnis zu der projektierten Situierung des Wohngebäudes der Bauwerber offensichtlich eine solche ist, die unter dem Aspekt der Abschattung vom Gebäude der Bauwerber infolge des größeren Abstandes beider Gebäude zueinander sodann offensichtlich kaum Störungen bringen kann. In diesem Zusammenhang wird auch die Existenz der nördlich des projektierten Wohnhauses auf Grundstück x gelegenen öffentlichen Straße in einer Breite von über 6 m zweifellos einen zusätzlichen positiven Schutzeffekt für die Bf bieten.
Somit ist in Übereinstimmung mit der Berufungsbehörde auszuführen, dass in den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften die von der Bf eingenommene Rechtsposition letztlich keine Deckung findet.
Es lassen sich keinerlei rechtliche Bestimmungen finden, die das von ihr geäußerte Begehren, welches im Ergebnis auf ein (gegenüber dem Einreichplan) weiteres Abrücken der baulichen Anlage des Wohnhauses der Bauwerber in südliche Richtung hinausläuft, rechtlich entscheidend untermauern könnten.
Aus raumplanerischer Sicht wird sodann angemerkt, dass im unmittelbaren Umgebungsbereich der Julianabergstraße in den dort als Wohngebiet gewidmeten Bereichen diverse Parzellierungen vorgenommen wurden, die im Ergebnis eine Situierung von Gebäuden in einem wesentlich geringeren Abstand bewirkt haben und ebenfalls als rechtmäßig anzusehen sind.
Dem Vorbringen der Bf war somit auf Grund der überragenden eindeutigen Rechtslage und der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes sowie der herrschenden Literatur ein Erfolg zu versagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer