LVwG-150055/9/MK/EG
Linz, 04.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der x und Konsulent x, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Molln vom 12. Dezember 2013, Zl. Bau-072/2012,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 21.11.2012 beantragten x und x ( in der Folge: Bw), beim Marktgemeindeamt Molln die baurechtliche Bewilligung für den Um- und Zubau eines Laufstalles (für Rinder) sowie den Neubau einer Remise und Kälberstall auf dem Gst. x, Baufläche x, EZ x, KG x, Marktgemeinde Molln.
Aufgrund dieses Ansuchens wurde von der Marktgemeinde Molln am 17.12.2012 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, bei welcher auch die Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) anwesend waren.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 17.01.2013, Zl. Bau-072/2012, wurde den Bw die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf vertreten durch RA Mag. x, Berufung.
Begründend führen die Bf aus, dass betreffend Lärmimmissionen übersehen worden sei, dass die bereits bestehende ca. 8x3x2 m große auf der Südseite des benachbarten landwirtschaftlichen Anwesens im Freien befindliche nicht gedämmte mobile Güllepumpe der Bauwerber bereits einen Schallpegel von ca. 120 Dezibel unmittelbar beim Hauseingang der Bf verursache. Diese sei für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich, um Gülle aus privaten Abwässern und vom landwirtschaftlichen Betrieb (ca. 80 Stück Rinder) von der mittleren ca. 400 m³ großen Güllegrube ca. 250 m bergauf in eine andere Güllegrube zu befördern. Allein durch diese Immissionen würden die Bf bereits unzulässig und unzumutbar beeinträchtigt.
Wenn nun beim geplanten Bauvorhaben zusätzlich vier Ausblaskamine mit entsprechenden Schalldruckpegeln angebracht würden, so sei dies für die Bf völlig unzumutbar. Die angeführte Güllepumpe werde bereits ca. 20 Mal pro Jahr im Sommer untertags für die Dauer von ca. fünf Stunden betrieben; die weiteren vier Ausblaskamine würden somit den Gesamtschalldruckpegel zu ihrem seinerzeit (wie auch gleichzeitig als Nachbargrundstück Nr. x derselben KG) als Bauland angekauftes Grundstück, welches bekanntlich seit Jahrzehnten zur privaten Wohnraumnutzung mit Garten verwendet werde und hinsichtlich welchem die Bf vorschreibungsgemäß für die Nutzung als Wohngrundstück seit Jahrzehnten Grundsteuer entrichten würden, beträchtlich. Auch im südöstlichen Bereich sei daran anschließend vor einigen Jahren Bauland umgewidmet worden (Gst.Nr. x, derselben KG).
Auch werde auf den Umstand hingewiesen, dass die Bauwerber bislang konsenslos einen Stallgebäudezubau (Kälberboxen) errichtet und bereits seit 2006 genutzt hätten.
Es sei weiters übersehen worden, dass die nicht befestigte, geschotterte Zufahrtsstraße zum landwirtschaftlichen Anwesen der Bauwerber wesentlich länger und näher zum Grundstück der Bf situiert sei und dadurch weitere unzumutbare Beeinträchtigungen betreffend Lärm, Staub und Geruch zu Lasten der Bf verursacht würden.
Auch sei eine Umschichtungsanlage vorgesehen, welche zweimal täglich in Betrieb genommen würde, was mit weiteren unzumutbaren Immissionen betreffend Lärm und Geruch zu Lasten der Bf verbunden wäre. Aufgrund massiver subjektiv-öffentlicher Interessen im aufgezeigten Sinn sei das Bauansuchen in der gegebenen Form somit keinesfalls genehmigungsfähig.
I.3. Seitens der Marktgemeinde Molln wurden hinsichtlich Lärm und Luftreinhaltung Stellungnahmen von Amtssachverständigen eingeholt.
In seiner Stellungnahme vom 26.02.2013 führte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung Folgendes aus:
„Im Vergleich zur derzeit bestehenden Haltung der Rinder auf Spaltböden mit darunterliegender Güllegrube und Festmistlagerung unmittelbar im Freien, wird aus Sicht der Luftreinhaltung festgehalten, dass nach Fertigstellung des geplanten Kompost-Stallgebäudes jedenfalls nicht mehr mit einem überwiegend bodennahem Geruchsstoffaustrag zu rechnen ist, da es sich dann um ein geschlossenes Stallgebäude mit Ableitung möglicher Geruchsemissionsmassenströme nach oben in der freien Luftstrom handelt. Weiters wird auch beim Umschichten der 30-40 % feuchten Komposteinstreu (Grubbern) kaum mit Staubaufwirbelung zu rechnen sein.
Als wesentlicher Anteil der künftigen Geruchsemissionsminderung kann insbesondere auch der Wegfall des bisher betriebenen Offenlaufstalles mit darunterliegendem Güllekeller (offene Güllegrube) und die ungehinderte Windanströmung von den gegenüber den Berufswerbern nordwestlichen Siloballenlagerung angeführt werden.
Mit dem gegenständlichen Bauvorhaben wird aus Sicht der Luftreinhaltung jedenfalls mit keiner Verschlechterung betreffend möglicher Geruchsbelastung bei den Wohnnachbarn zu rechnen sein, da wie im Gutachten begründet, sich die bisher aufgetretenen Geruchsfrachten bodennah ausgebreitet haben, was künftig über First in die freie Luftströmung erfolgt. Mit dieser Art der Stallentlüftung kann erwartet werden, dass es bei den Wohnnachbarn zu einer Überströmung der geruchsbehafteten Stallabluft kommt und dadurch insgesamt eher eine Verbesserung der Immissionssituation erwartet werden kann.
Es wird daher nochmals festgehalten, dass es durch das gegenständliche Projekt zu keiner Verschlechterung der Geruchs- und Staubimmissionssituation bei den Wohnnachbarn kommen wird. Vorausgesetzt wird jedoch der bescheidmäßige und nach guter fachlicher Praxis geführte Betrieb der gegenständlichen Nutztierhaltung.“
Eine weitere Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 27.02.2013 sagt in Bezug auf Immissionen Folgendes aus:
„Durch die neue, erweiterte Stallanlage entstehen bei projekt- und bewilligungsgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung der im Gutachten angeführten Auflagen keine ortsüblichen Lärmemissionen. Die Immissionen aufgrund der Lüftungsanlage liegen an der Nachbargrundgrenze zum Objekt Sonnseite 19 bei 33 dB. Dies entspricht in etwa dem vorhandenem Ist-Maß und ist somit von keiner wesentlichen Verschlechterung für den Nachbarn hinsichtlich Immissionen aus stationären Anlagen auszugehen. Ob die angeführten Lärmimmissionen aus Benutzung von Traktoren mit Grubber (Umschichtung) bzw. einer mobilen Güllepumpe der baulichen Anlage zugerechnet werden müssen bzw. diese nicht bereits Teil der vorhandenen Emissionen sind, stellt eine Rechtsfrage dar und kann vom bautechnischen Amtssachverständigen nicht beantwortet werden.“
In Bezug auf die aufgeworfenen möglichen Staubimmissionen wurde am 07.03.2013 ein Gutachten erstellt, worin Folgendes ausgeführt wird:
„Wie durch Berechnungsergebnis für dieses nichtbelastete Gebiet zeigt, liegt die Jahreszusatzbelastung durch PM10 (Feinstaub) wesentlich unter 1 % und der Tagesmittelwert wesentlich unter 3% des PM10-Immissionsgrenzwertes, wodurch diese Immissionszusatzbelastung daher aus der Sicht der Luftreinhaltung als irrelevant zu werten ist. Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht daher mitgeteilt, dass bei Berücksichtigung der Windanströmungshäufigkeit und der statistischen Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Zusammentreffens direkter Windanströmung und den Fahrbewegungen bei den südlich nächstliegenden Wohnnachbarn tatsächlich nur mit einer irrelevanten Zusatzbelastung durch PM10 zu rechnen sein wird.“
Mit Schreiben vom 07.03.2013 wurden den Bf die ergänzenden Gutachten der Sachverständigen zur Kenntnis gebracht.
Dazu äußerten sich die Bf dahingehend, dass im Gutachten vom 07.03.2013 von einem Abstand von 20 m ausgegangen werde und unberücksichtigt bleibe, dass auch der Garten nicht für die Bf unzumutbar mit Immissionen belastet werden dürfe.
Zum Gutachten vom 27.03.2013 wird im Wesentlichen bemängelt, dass hier Aussagen getroffen worden seien, ohne jemals tatsächlich Lärmmessungen durchgeführt zu haben. Es bedürfe jedenfalls einer Feststellung des aktuellen Lärmpegels, damit dann im Vergleich dazu gutachterlich ermittelt werden könne, welcher Lärmpegel durch Hinzutritt der vier Ausblaskamine unter Berücksichtigung des Lärmpegel bei Steigerung des Viehbestands (Rinder) um 25 % sowie der Umschichtungsanlage entstehen könnte. Insbesondere wäre auch die Gülle-Pumpe mit in Erwägung zu ziehen. Auch diesbezüglich sei das Ist-Maß der Immissionen nicht ermittelt worden. Seltsamerweise sei hinsichtlich der vier Ausblaseöffnungen lediglich ausgeführt worden, dass das Ist-Maß nicht wesentlich erhöht würde. Dieses Ist-Maß sei aus Erfahrungswerten ungefähr bekannt. Gerade dieses Schreiben führe jedoch auch zusätzlich aus, dass für eine genaue Beurteilung der Lärm-Ist-Situation eine Messung vor Ort erforderlich wäre. Die gegenwärtigen Gutachten seien daher nicht geeignet, das beantragte Bauvorhaben zu genehmigen.
Weiters sei auf die konsenslose Nutzung des Stallgebäudezubaus (Kälberboxen) und ein eventuell folgendes Verwaltungsstrafverfahren hinzuweisen. Im Übrigen sei auch das Umwidmungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden.
Eine in weiterer Folge von der Marktgemeinde Molln eingeholte medizinische Stellungnahme sagt im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung der einzelnen Gutachten nicht sinnvoll sei, da eine Immissionsbelastung nur durch die Summe der Immissionen (wie Lärm, Staub, Geruch, Licht oder andere) beurteilt werden könne. Die Wirkung der Gesamtimmissionen könne eventuell auch stärker sein als die Wirkung der Summe der Einzelimmissionen. Da im gegenständlichen Fall der Tierbestand um ca. 25 % erhöht werden soll, könne es möglicherweise zu einem Anstieg der Gesamtimmissionen kommen. Wenngleich die auftretenden Immissionspegel eher zu Schwankungen im physioloigisch-funktionellen Sinn führen, könnten auch geringe Änderungen physiologischer Größen eine Erhöhung des Risikos für die Gesundheit bedeuten. Die Langzeiteffekte von Immissionen seien sehr stark von Adaptationsprozessen, individuellen Bewältigungsstrategien und mental-emotionellen Prozessen beeinflusst. Es zeige sich, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung nicht nur von der Größe der Immissionen, sondern auch von situativen Faktoren und Persönlichkeitsmerkmalen der Betroffenen abhängen würden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch langfristige Immissionsbelastung nicht gänzlich ausgeschlossen werden und könnten eventuell zu erwartende Folgen für die Gesundheit nicht quantifiziert werden.
Diese gutachterlichen Stellungnahmen wurden ebenfalls den Parteien zur Kenntnis gebracht, woraufhin die Bauwerber in einer Stellungnahme vom 05.11.2013 anführten, dass in den Stellungnahmen der Sachverständigen zwar die 25%ige Erhöhung des Tierbestandes festgestellt, jedoch die Verbesserung, die durch den Zubau um 50% weniger Emissionen erzeugt würde, ignoriert worden sei. Weiters sei die Unbefangenheit des Verfassers des medizinischen Gutachtens nicht auszuschließen.
Seitens der Bf wurde zur medizinischen Stellungnahme des Gemeindearztes im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits geringfügige Änderungen physiologischer Größen eine Erhöhung des Risikos für die Gesundheit bedeuten würden. Weiters sei auf die von den Sachverständigen angenommene derzeitige Widmung des Grundstückes der Bf als nicht Bauland-Wohngebiet zu verweisen, was aber sehr wohl der Fall sei. Auch fehle der für die Einholung von Gutachten erforderliche Befund der Ist-Situation.
I.4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Molln vom 12.12.2013, Zl. Bau-072/2012, dem ein entsprechender Gemeideratsbeschluss zugrunde liegt, wurde der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte der Gemeinderat im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der drei Sachverständigengutachten sei hinsichtlich des Einwandes betreffend die Widmung des Grundstückes der Bf als „Bauland-Wohngebiet“ festzuhalten, dass für die rechtliche Beurteilung das Baugrundstück und nicht die Grundstücke der Nachbarn bzw. Bf maßgeblich seien. Daher habe auch eine erfolgte Umwidmung des Grundstücks der Bf von Grünland in Bauland keine Auswirkungen auf das gegenständliche Bauverfahren.
In einer Äußerung der Bf vom 29.04.2013 sei weiters ausgeführt worden, dass eine Befangenheit des Referenten der Bauabteilung vorliegen würde, da dieser in erster als auch in zweiter Instanz tätig geworden sei. Bedenken in Bezug auf die Unbefangenheit der Amtssachverständigen seien auch dahingehend geäußert worden, weil die Amtssachverständigen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz tätig geworden seien.
Dazu werde auf ein Judikat des VwGH vom 8.10.1985 verwiesen, wonach allein der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter tätig werden wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit bilde.
Der angeführte Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Weiters habe sich der Gemeinderat als Berufungsbehörde mit der Berufung der Bf und der darin vorgebrachten Begründung auseinandergesetzt und sei in der Sitzung vom 12.12.2013 zu folgenden Rechtsansichten gelangt:
Gemäß § 3 Oö. BauTG müssten bauliche Anlagen in all ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass sie für die Dauer ihres Bestandes u.a. den Anforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes gerecht werden und durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen hintan gehalten werden.
Gemäß § 2 Oö. BauTG verstehe unter „schädlichen Umwelteinwirkungen“ Einwirkungen, die geeignet seien, […] erheblich Belästigungen für die Nachbarschaft – wie etwa durch Luftverunreinigungen, unzumutbare Geruchsfreisetzungen, etc. – herbeizuführen. Nach stRsp des VwGH sei eine Belästigung, welche durch ein Bauvorhaben hervorgerufen werde, dann als „erheblich“ einzustufen, wenn das ortsübliche Ist-Maß der Immissionsbelastung erheblich überschritten werde.
Entsprechend § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies sei allein im Verhältnis zur Grünlandnutzung zu beurteilen. Mögliche Einwirkungen der Baulichkeit auf die Umgebung hätten bei der Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht zu bleiben (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 282). Nach der hier anzuwendenden Rechtslage diene die Einhaltung einer im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet (vgl VwGH vom 22.09.1992, Zl. 92/05/0060, zu dem – dem § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 entsprechenden – § 19 abs. 4 Nö. Raumordnungsgesetz 1976). Aus § 31 Abs.4 Oö. BauO 1994 ergebe sich somit, dass dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstücks zukomme (vgl VwGH vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210). Der Nachbar habe vielmehr nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch seinem Interesse dienen, so insbesondere wenn sie Immissionsschutz gewähren. Die Widmungskategorie Grünland bietet keinen Immissionsschutz (vgl VwGH vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372 mwN).
Allerdings ergebe sich aus dem Zusammenhalt des § 3 Z4 mit § 2 Z36 Oö. BauTG, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort hätten, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewähre (vgl VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247). Es komme dabei darauf an, dass keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt würden (vgl VwGH vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0072). Daher seien seitens der Baubehörde auch im Berufungsverfahren ergänzende Gutachten von Amtssachverständigen des Landes eingeholt worden.
Aus den Auszügen der genannten Amtssachverständigengutachten, deren wesentlicher Inhalt bereits auf den vorhergehenden Seiten angeführt worden wäre, sei ersichtlich, dass sich für die Berufungswerber keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des oben genannten § 3 Z3 iVm § 2 Z36 Oö. BauTG ergeben würden.
Den angeführten Amtssachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass sich durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Immissionsbelastung (Geruch und Staub) gegenüber dem Bestand nicht verschlechtern sondern sogar verbessern werde. Daher sei seitens der Baubehörde kein weiteres Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen im Hinblick auf das nicht aussagekräftige Gutachten des Gemeindearztes eingeholt worden.
Zu den Lärm-Immissionen der Güllepumpe werde angemerkt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei. Gegenstand der Baubewilligung sei ausschließlich das vom Bauwerber eingereichte Projekt entsprechend dem Bauplan, auch dann, wenn eine Bauausführung tatsächlich schon erfolgt sei (vgl VwGH vom 19.6.1996, Zl. 94/05/0145).
Die Einwendungen der Berufungswerber hinsichtlich einer Lärmimmission durch die bestehende Güllepumpe, die auch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei, könne daher nicht berücksichtigt werden.
Bei objektiver Betrachtung sei seitens der Berufungsbehörde unter Heranziehung der vorliegenden technischen Gutachten festzuhalten, dass die durch das gegenständliche Bauvorhaben verursachten Emissionen zu keiner Verschlechterung des Immissionsverhaltens am Nachbargrundstück der Bf führen würden. Das gelte sowohl für die Geruchs- und Staubemissionen als auch für die
Lärmemissionen, welche entsprechend den Ausführungen des befassten Sachverständigen in etwa im Bereich des Ist-Maßes anzusiedeln wären.
Zusammenfassend sei daher klar festzustellen, dass dem Gemeinderat als zuständiger Baubehörde II. Instanz keine derart neuen entscheidungsrelevanten Umstände bzw. Erkenntnisse zum Sachverhalt vorgelegen seien, die eine andere Entscheidung als jene der erstinstanzlichen Behörde gerechtfertigt hätte.
I.5. Gegen diesen Bescheid haben die Bf (in diesem Fall nicht mehr vertreten durch den RA Mag. x) mit Schreiben vom 27.12.2013 die als Berufung an die Vorstellungsbehörde bezeichnete Beschwerde eingebracht.
Begründend führen die Bf an, dass beantragte Gutachten nicht eingeholt worden seien und das Gutachten des Gemeindearztes hingegen nicht berücksichtigt worden wäre. Außerdem sei festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid und die eingeholten Gutachten bislang von der unrichtigen Prämisse ausgehen würden, wonach das Grundstück der Bf nicht als Wohngebiet gewidmet wäre. Tatsächlich sei ihr Grundstück im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan jedoch als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. In den bisherigen Gutachten seien auch die Entfernungsangaben zu relativieren.
Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
I.6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Molln mit Bescheid vom 14.2.2014, Zl. Bau-072/2012, als unbegründet abgewiesen, da bei Abwägung aller Interessen nicht ersichtlich gewesen sei, dass mit die Gebrauchnahme von der Baubewilligung für die Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Der oben dargestellte Sachverhalt steht fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § 30 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4). […]
§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:
Abs.1: Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[...]
Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
[...]
Gemäß § 3 Oö. BauTG [Anm.: alte, aber auf den ggst. Fall anzuwendende Rechtslage, die sich inhaltlich aber nicht verändert hat] müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und Errichtet werden, dass
[…]
4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden;
[…]
Als schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 2 Z36 leg.cit. Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigungen, Lärm oder Erschütterungen;
[…]
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. An der Widmungskonformität des Zu-, und Umbau eines Laufstalls sowie des Neubaus einer Remise und eines Kälberstalls besteht – im Übrigen auch von den Bf unbestritten – kein Zweifel.
IV.2. Nach stRsp des VwGH ist die Stellung des Nachbarn als Partei des Bauverfahrens eine eingeschränkte. Gemäß § 31 Oö. BauO 1994 können Einwendungen nur im Zusammenhang mit der (möglichen bzw. behaupteten) Beeinträchtigung von (in der obzitierten Bestimmung demonstrativ angeführten) subjektiv-öffentlichen Interessen geltend gemacht werden, sofern diese Interessen in den baurechtlichen Bestimmungen (iwS) auch tatsächlich individuellen Schutz gewähren, also nicht nur die Wahrung öffentlicher Interessen (klarstellend) zum Gegenstand haben. Parteien eines Baubewilligungsverfahrens steht an der Einhaltung dieser allgemeinen öffentlichen Interessen dann gerade kein (subjektiv-öffentliches) Nachbarrecht iSd obigen Ausführungen zu. Diese Aspekte können daher im Verfahren auch nicht durch Erhebung (tauglicher) Einwendungen releviert werden.
Die Einwendung des Nachbarn muss sich also, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.04.2012, 2009/05/0054 (unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 16.09.2009, 2008/05/0250, mwH) klarstellt, auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet.
In diesem Zusammenhang stellt der VwGH in stRsp aber eindeutig fest, dass die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient, es sei denn, es wäre damit ein besonderer Immissionsschutz gewährleistet. Die gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmungskategorie „Grünland“ (§ 30 Oö. ROG 1994) bieten nun den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung haben. Dadurch, dass die Errichtung eines Rinderstalls im Grünland bewilligt wurde, können daher die Nachbarn in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl VwGH vom 15.05.2012, 2013/05/0023 mwN).
Daran ändert auch die Tatsche nichts, dass das Grundstück der Bf selbst eine Baulandwidmung aufweist, da sich das Nachbarrecht auf Einhaltung der Widmungskategorie immer auf das zu bebauende Grundstück bezieht und nicht auf die Widmung der Anrainergrundstücke (vgl VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0008).
IV.3. Öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen Immissionen können daher im gegenständlichen Fall lediglich auf § 2 Z36 Oö. BauTG gestützt werden (vgl VwGH vom 29.01.2002, 2000/05/0028).
Bei dieser Beurteilung sind aber gerade keine verbindlichen Grenzwerte heranzuziehen, insbesondere kann die detaillierte Ermittlung eines allfälligen Ist-Standes als Ausgangswert einer prognostizierten Veränderung unterbleiben, sofern sich die Emissionslage als ortsüblich darstellt. Die Behörde hat vielmehr auf der Grundlage der erforderlichen Erhebungen eine abstrakte Feststellung zu treffen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Die Bw betreiben seit mehreren Generationen eine Vollerwerbslandwirtschaft mit Rinderhaltung. Die eingeholten fachlichen Stellungnahmen bescheinigen dem Vorhaben auf schlüssige und nachvollziehbare Art und Weise trotz Erhöhung des Viehbestandes eine Verbesserung der Emissionssituation durch bauliche und technische Maßnahmen.
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Gutachten hingegen stellt sich im Ergebnis als nicht aussagekräftig dar. Es werden keine konkreten Annahmen getroffen und die gesundheitsrelevanten Bewertungen bzw. Aussagen bleiben wage Vermutungen. Zudem widerspricht es der allgemeine Erfahrung, dass ein Leben in der Nähe bzw. im Umfeld eines landwirtschaftlichen Betriebes per se gesundheitsgefährdend wäre.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind daher weder derzeit noch durch das geplante Bauvorhaben anzunehmen.
IV.4. Insoweit die Bf den konsenslosen Betrieb des Kälberstalls vorbringen, ist auf die strikte Trennung des Bewilligungsverfahrens als reines Projektverfahren und den Agenden der Baupolizei, die bei Vorliegen von Gründen von den Organen der Gemeinde allerdings umgehend wahrzunehmen ist, hinzuweisen.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Bf durch das geplante Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden. Die beantragte Bewilligung wurde somit zu Recht erteilt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger