LVwG-300336/11/Bm/BD

Linz, 31.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.04.2014, Ge96-136-2013/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ASchG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach und hinsichtlich der Geldstrafe als unbegründet abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf
40 Stunden herabgesetzt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I. und II.:

1.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.04.2014, Ge96-136-2013/DJ, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von
70 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 160 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 2 VStG der Arbeitgeberin x folgende Übertretung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) zu verantworten:

 

Der Arbeitsinspektor x hat bei einer Unfallerhebung am 24.09.2013 festgestellt, dass der Arbeitnehmer Hr. x am 24.09.2013 zu Arbeiten zur Beseitigung von Störungen an der sich in Betrieb befindlichen Rahmenpufferanlage x herangezogen wurden.

 

Danach wurde der § 17 Abs. 1 AM-VO übertreten, wonach Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs­- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zu Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis werde dem Grunde und der Höhe nach bekämpft.

Der Bf habe ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, dass es nicht zu einem Vorfall wie dem gegenständlichen kommen könne. Dass es dennoch zu diesem Vorfall gekommen sei, habe auch durch das vom Bf eingerichtete, wirksame Kontrollsystem nicht verhindert werden können. Herr x habe eigenmächtig gehandelt und sämtliche Sicherheitseinrichtungen überwunden.

Der Bf habe neben den bisher bereits angeführten Maßnahmen 1 bis 2-mal wöchentlich überprüft, ob die Sicherheitsunterweisungen und Sicherheitsanordnungen eingehalten würden. Er sei jeweils bis zu einer Stunde bei den Maschinenanlagen und damit auch an der verfahrensgegenständlichen Rahmenpufferanlage x gewesen, um die Einhaltung zu überprüfen. Er habe dabei auch den ordnungsgemäßen Ablauf und das ordnungsgemäße Verhalten bei Auftritt von Störungen kontrolliert. Die Mitarbeiter und auch Herr x hätten sich immer an die Sicherheitsvorschriften gehalten.

Nie sei es dazu gekommen, dass ein Mitarbeiter bei in Betrieb befindlicher Anlage versucht habe, eine Störung zu beheben. Wie bereits vorgebracht, sei dies aufgrund der Sicherheitseinrichtungen bei der verfahrensgegenständlichen Anlage an sich gar nicht möglich, wenn nicht von einem anderen Mitarbeiter der Drehknopf an der Eingangstür verriegelt werde, der grüne Knopf zum Einschalten der Steuerspannung betätigt und die gelbe Quittierungstaste gedrückt werde. Ohne diese Vorrichtungen sei die gegenständliche Anlage außer Betrieb.

Selbst wenn dem Bf fälschlich ein Verschulden zur Last gelegt werde, wäre die verhängte Strafe von 1.000 Euro zu hoch. Der Bf sei unbescholten und handle es sich um ein nicht vorhersehbares Verhalten von Herrn x, bei dem sämtliche Sicherheitseinrichtungen umgangen worden seien, ansonsten es zum gegenständlichen Vorfall nicht kommen hätte können. Unter Berücksichtigung des installierten Kontrollsystems und der vom Bf vorgenommenen Kontrollen würde ein so geringes Verschulden vorliegen, dass gemäß § 19 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden müsste. Zumindest dürfte nur die Mindeststrafe in Höhe von 166 Euro verhängt werden.

 

Beantragt werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2014, an der der Bf und sein Rechtsanwalt sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorrates Linz teilgenommen haben und gehört wurden. Als Zeugen einvernommen wurden Herr x vom Arbeitsinspektorat Linz, der verunfallte x sowie x.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

4.1.1. Der Bf war zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter der x. Der Bf war als Produktionsleiter tätig und dabei auch für die Prozessobjektivierung zuständig.

Die maschinelle Ausstattung im Betrieb der x umfasst eine Rahmenpufferanlage, mit der Bezeichnung „x“. Diese Anlage ist selbsttätig. Treten bei dieser Anlage Störungen im laufenden Produktionsbetrieb auf, wird diese von den Produktions-mitarbeitern selbst behoben. Die Behebung einer derartigen Störung erfolgt üblicherweise in folgenden Arbeitsschritten:

-      Betreten des Pufferraumes (durch das Betreten wird bei der Maschine die Steuerung unterbrochen – die Anlage steht still) 

-      Behebung der Störung

-      Verlassen des Pufferraumes

-      Schließen der Türe zum Pufferraum

-      Verriegeln des Drehknopfes an der Eingangstüre

-      Inkraftsetzen der Steuerspannung

-      Betätigung der Quittierungstaste.

 

Liegt ein technisches Gebrechen der Anlage vor, so ist von den Arbeitnehmern die Abteilung „Instandhaltung“ zu kontaktieren; von dieser Abteilung werden dann die jeweils erforderlichen Reparaturarbeiten vorgenommen.

 

Am 24.09.2013 war die Rahmenpufferanlage „x“ in Betrieb; im Laufe des Produktionsbetriebes trat eine Störung auf, die dazu führte, dass aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen der zur Anlage gehörende Fahrtisch nicht mehr weitergeführt wurde. Die Rahmenpufferanlage setzte sich dabei automatisch auf „Störung“ und „Stillstand“. Herr x wurde von der vor der Anlage tätigen Arbeitnehmerin ersucht, die aufgetretene Störung zu beheben. Dafür wurde der zur Anlage gehörende Pufferraum vom Zeugen x betreten. Über Anweisung des Herrn x wurde die Maschine von der Arbeitnehmerin noch während der Störungsbehebung wieder in Gang gesetzt. Im Zuge der Beseitigung der Störung wurde Herr x im Bereich des Oberkörpers eingeklemmt und erlitt lebensbedrohliche Verletzungen im Bereich der Lunge und des Herzens.

 

4.1.2. Zum Kontrollsystem wurde ausgeführt:

 

Zu Beginn der Tätigkeit des Bf in der Firma x wurde von diesem eine Maschinen-störungsliste erstellt, um zu eruieren, welche Störungen grundsätzlich bei den einzelnen Maschinen auftreten können. Bei mehrmaligen Störungen an einer Maschine wurde die Abteilung „Instandhaltung“ informiert und wurden die Maschinen auch vom Bf selbst überprüft, um den Grund der Störung heraus-zufinden. Im Zuge dieser Kontrollen (ca. 1 bis 2-mal wöchentlich) wurde auch das Verhalten der an den Maschinen tätigen Arbeitnehmer im Falle von Störungen überprüft.

Störungen im Betrieb einer Anlage werden von den Produktionsmitarbeitern selbst behoben, für die Behebung technischer Gebrechen ist die Abteilung „Instandhaltung“ zuständig; die Mitarbeiter sind angewiesen, technische Gebrechen von Anlagenteilen nicht selbst zu beheben.

 

Bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage finden für die daran arbeitenden Mitarbeiter Betriebs- und Sicherheitsunterweisungen sowohl durch den Betrieb als auch durch den jeweiligen Hersteller der Anlage statt. Zudem werden jährlich Sicherheitsschulungen durchgeführt. Die Arbeitnehmer sind angewiesen, keines-falls Sicherheitsvorkehrungen – wie im gegenständlichen Fall vorgenommen – zu überbrücken.

 

4.1.3. Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer x die bei der Anlage stattgefundene Störung selbst behoben und dabei die Sicherheitsvorkehrungen außer Kraft gesetzt hat, wird vom Bf nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Kontrollsystem ergeben sich aus den Angaben des Bf.

Die Einvernahme der vom Bf beantragten Zeugen zum Beweis dafür, dass die Mitarbeiter bei Aufnahme ihrer Tätigkeit an den Maschinen eingeschult und sie dahingehend angewiesen werden, Anlagen bei laufendem Betrieb nicht zu betreten und Schutzeinrichtungen nicht außer Betrieb zu setzen, war nicht erforderlich, da diesbezüglich dem Vorbringen des Bf gefolgt wird.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Nach § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

 

5.2. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren steht fest und wird vom Bf auch nicht bestritten, dass zum Tatzeitpunkt der Arbeitnehmer x an der in Betrieb befindlichen Rahmenpufferanlage „x“ Arbeiten zur Beseitigung einer Störung durchgeführt und sich dabei Verletzungen zugezogen hat.

 

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Gegenständlich wird vom Bf eingewendet, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, da er ein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet habe, das sicherstellen würde, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Im vorliegenden Fall habe der verunfallte Arbeitnehmer den Anordnungen nicht Folge geleistet und eigenmächtig gehandelt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird.

 

Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes hätte verhindert werden können, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH 20.07.1992, Zl 91/19/0201 ua.). Entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen stichproben-artige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem vor, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Bestimmungen sicherstellt.

 

Insbesondere hat das Kontrollsystem gerade für den Fall Platz zu greifen, dass der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen trotz entsprechender Anweisungen durch den Verantwortlichen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstößt. Es kann kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0072).

Es wäre Aufgabe des Bf gewesen, im Vorfeld diesbezügliche Vorkehrungen zu treffen.

Im Lichte der vorzitierten Judikatur reicht daher das Vorbringen des Bf zu den Schulungen, Anweisungen und stichprobenartigen Überprüfungen nicht aus, um ein geeignetes Kontrollsystem darzulegen. Dass der Arbeitnehmer entgegen der Anweisung eigenmächtig die Störung bei laufendem Betrieb der Anlage behoben hat, zeigt gerade, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Judikatur vorhanden war. Vom Bf wurden Maßnahmen, die geeignet sind, ein Nichtbefolgen von Anweisungen und rechtswidrige Vorgehensweisen durch Arbeitnehmer hintanzuhalten, im Einzelnen nicht angeführt.

Damit liegt auch ein Verschulden, zumindest fahrlässiges Verhalten, des Bf vor.

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die mangels Angaben des Bf geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich kein Vermögen, keine Sorgepflichten und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 Euro berücksichtigt. Dieser Schätzung ist der Bf nicht entgegengetreten. Strafmildernd wurde kein Umstand gewertet. Berücksichtigt wurde, dass durch die gegen-ständliche Übertretung der Arbeitsmittelverordnung eine konkrete Gesundheits-gefährdung herbeigeführt wurde.

Diesen zugrunde gelegten Umständen wurde vom Bf nichts entgegengesetzt. Soweit der Bf seine Unbescholtenheit ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen den Bf bereits eine einschlägige Vorstrafe aufscheint.

Im Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Tatsache, dass der verunfallte Arbeitnehmer schwere Verletzungen davon getragen hat, kann eine Ermessensüberschreitung der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht erkannt werden.

Ein Absehen von der Strafe nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist schon mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung nicht möglich.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

Gemäß § 52 Abs. 8  VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 65 VStG; vom Verwaltungs-gerichtshof wurde ua. im Erkenntnis vom 24.5.1995, 94/09/0348, ausgeführt, dass, „wenn die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzt, von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden kann und sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig ist“.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Michaela Bismaier