LVwG-300159/6/Re/TK

Linz, 11.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des x, x, vom 2.10.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.9.2013, Ge96-4083-2013, betreffend eine Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Im Grunde des § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Grunde des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 16.9.2013, Ge96-4083-2013, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d ArbIG zwei Geldstrafen in der Höhe von je 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 42 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 100 Euro vorgeschrieben.

 

Nachstehender Tatvorwurf liegt diesem Straferkenntnis zugrunde:

 

„Sie haben als Masseverwalter und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG.1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der x diese ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 GütbefG 1995" und „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 14 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs. 2 2 2 GütbefG 1995", jeweils am Standort x, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) eingehalten werden.

 

Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 03.04.2013, ZI.: 013-8/2-18/13, wurde die x aufgefordert.

 

1)     die entsprechenden Downloads aus den digitalen Kontrollgeräten der Fahrzeuge x und x für den Zeitraum 01.01.2013 bis 08.03.2013 und

 

2)     die entsprechenden Downloads von den Fahrerkarten der Lenker x und x für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 08.03.2013

 

bis spätestens 15.04.2013 dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die Unterlagen wurden bis 07.05.2013 (Datum der Anzeige) nicht dem Arbeitsinspektorat übermittelt.

 

Sie haben es somit zu verantworten, dass die geforderten Unterlagen im Zeitraum vom 15.4.2013 bis zum 07.05.2013 nicht an das Arbeitsinspektorat übermittelt wurden, obwohl Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen alle Unterlagen zu übermitteln haben, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen.“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt sei vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht worden. Die Anzeige sei ihm als Masseverwalter nachweislich mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Vöcklabruck vom 10.6.2013 zur Kenntnis gebracht worden. Von der Möglichkeit, sich hiezu zu rechtfertigen, sei nicht Gebrauch gemacht worden. Mildernd war die Unbescholtenheit, straferschwerend keine Umstände.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Bestraften, als Masseverwalter der x eingebrachte Berufung vom 2.10.2013.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4.10.2013 dem damals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. zur Entscheidung vorgelegt.

 

3. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da das Verfahren einzustellen war.

 

3.1.      Folgender Sachverhalt steht fest:

 

3.2.      Nachstehender  Sachverhalt ergibt sich aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck sowie des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde.

 

Mit Anzeige vom 7.5.2013 wurde gegenüber der belangten Behörde vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck angezeigt, dass die x trotz Aufforderung vom 3.4.2013 (Rückscheinbrief), Zl. 013-8/2-18/13, die angeforderten Dokumente, nämlich Downloads aus digitalen Kontrollgeräten zweier Fahrzeuge bzw. von den Fahrerkarten zweier Lenker für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 8.3.2013 nicht vorgelegt habe und daher § 8 Abs. 3 ArbIG 1993 übertreten habe.

Die belangte Behörde hat mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.6.2013 den Herrn x als Masseverwalter den angezeigten Tatvorwurf zur Last gelegt und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

 

In der gegen das daraufhin ergangene Straferkenntis eingebrachten Beschwerde bringt der Bf u.a. vor, der Bescheid sei an ihn als Privatperson adressiert, im Strafverfahren sei jedoch zwingend vorgeschrieben, dass er als Masseverwalter der x auftrete und daher an ihn als Masseverwalter des Unternehmens zu adressieren gewesen wäre. Weiters treffe ihn kein Verschulden, da er mit Beschluss vom 4.3.2013, rechtswirksam am 5.3.2013, zum Masseverwalter der x bestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme vom 10.6.2013 Kontakt mit dem ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens aufgenommen und erfahren, dass ein Schreiben der belangten Behörde vom 4.3.2013 eingegangen ist. Downloads konnten nicht mehr vorgenommen werden, da die Fahrzeuge aufgrund nichtbezahlter Mietraten von den Vermietern eingezogen wurden. Die Lenker haben sich nach Konkurseröffnung nicht mehr gemeldet. Der größte Teil der erforderlichen Downloads liegen im Zeitraum vor Konkurseröffnung. Lediglich vom 5.3.2013 bis 8.3.2013 des Tatzeitraumes war er Masseverwalter. Fahrten wurden in dieser Zeit nicht durchgeführt, der Betrieb des Unternehmens wurde bereits mehrere Wochen vor Konkurseröffnung eingestellt. Am Tag der Konkurseröffnung habe er noch keinen exakten Überblick über den Fuhrpark und Dienstnehmer gehabt. Insbesondere wäre für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung an den Geschäftsführer heranzutreten gewesen. Mit Beschluss vom 6.3.2013 des Konkursgerichtes wurde der Betrieb geschlossen. Für die Zeiten vom 5.3. bis 8.3.2013 können keine Downloads vorgelegt werden, da der Betrieb geschlossen war.

 

3.3.      Im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht die Aufforderung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 3.4.2013 vorgelegt. Demnach richtet sich dieser Rückscheinbrief an die x, ist datiert mit 3.4.2013, trägt die Geschäftszahl 013-8/2-18/13 und wurde laut ergänzend vorgelegtem Rückschein am 9.4.2013 von der Rechtsanwaltskanzlei x, übernommen.

 

Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge diese Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d Arbeitsinspektionsgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

 

Der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Bf gegenüber zur Last gelegte Verwaltungsstraftatbestand setzt voraus, dass er als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt. § 8 Abs. 3 ArbIG wiederum fordert, dass Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen etc. zu übermitteln haben. Dieses in der zitierten Bestimmung und geforderte „Verlangen“ muss, so der zitierten Bestimmung zu entnehmen, vom Arbeitsinspektorat herrühren und sich an den jeweiligen Arbeitgeber richten.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Aufforderung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 3.4.2013 an die x, urgiert die bereits erfolgte erste diesbezügliche Anforderung vom 21.2.2013 und fordert letztmalig, der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG bis spätestens 15.4.2013 nachzukommen und die betreffenden Downloads aus Kontrollgeräten bzw. Fahrerkarten von zwei Lenkern für den Zeitraum 1.1.2013 bis 8.3.2013 zu übermitteln. Gleichzeitig wird die x darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtvorlage der angeführten Unterlagen bzw. bei mangelnder Auskunftserteilung bis zum genannten Termin gemäß § 24 Abs. 1 ArbIG Strafanzeige an die zuständige Behörde erstattet wird.

 

Diese Aufforderung samt Androhung der Anzeigeerstattung richtet sich somit an die x, über deren Vermögen jedoch bereits am 4.3.2013 der Konkurs eröffnet wurde und der Bf zum Masseverwalter bestellt wurde.

Die von § 8 Abs. 3 ArbIG geforderte Aufforderung des Arbeitsinspektorates richtet sich somit an die in Konkurs befindliche x und nicht, auch wenn von diesem laut vorliegendem Rückscheinbrief übernommen, an den Bf.

 

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in seinem Erkenntnis vom 26.4.2002, GZ. 2001/02/0172, dass der Masseverwalter erst ab seiner Einführung für die Erteilung von Auskünften, die zum Massevermögen gehörige Fahrzeuge betreffen, zuständig ist. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden.

 

Weiters entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.7.2007, GZ. 2002/14/0115, dass eine an die Konkursmasse, vertreten durch den Masseverwalter, gerichtete Erledigung nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet ist. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. Beschluss vom 2.3.2006, 2006/15/0087). Der Bescheid vermochte nach Judikatur des VwGH dem Bf (Masseverwalter) gegenüber somit keine Rechtswirkungen entfalten. Der Bf konnte durch die angefochtene Erledigung daher in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden.

 

Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, wurde das Schreiben des Arbeitsinspektorates, betreffend die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, somit dem Bf nicht, die Gesetzesverletzung des § 8 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz erfüllend, zugestellt. Dem Masseverwalter konnte somit nicht, insbesondere die subjektive Tatseite erfüllend, der Straftatbestand des § 24 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 3 ArbIG zur Last gelegt werden.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II.            Da die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger