LVwG-600292/2/Sch/Bb/HK

Linz, 18.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des X, geb. x, X, Ungarn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. März 2014, GZ VerkR96-1347-2013-Vku, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift betreffend Tatvorwurf 2) § 4 Abs. 1 lit. c StVO zu lauten hat.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 50 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 3. März 2014, GZ VerkR96-1347-2013-Vku, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs. 5 StVO und 2) § 4 Abs. 1 lit. c StVO vorgeworfen und über ihn zu Tatvorwurf 1) gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 40 Stunden, und zu Tatvorwurf 2) gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von 150 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 60 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 25 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

2) Sie haben als LenkerIn, obwohl ihr Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Zusammenhang gestanden ist und Sachschaden an einer fremden Sache entstanden ist, an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, zumal Sie sich und Ihr Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernten, obwohl Sie ein weiterer Beteiligter auf den Sachschaden aufmerksam gemacht hat.

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Altheimer Landesstraße B 148, Grenzübergang neue Grenze, bei km 36,300.

Tatzeit: 5. März 2013, 07.10 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, X.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch unter Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften und nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen auf die zeugenschaftlichen Aussagen des geschädigten Lenkers des zweitbeteiligten Fahrzeuges und dessen Kollegen. Die verhängten Geldstrafen wurden unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. März 2014 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die am 31. März 2014 zu Post gegebene und am 4. April 2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, mit der beide Tatvorwürfe bestritten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Ermittlung der belangten Behörde nur auf zwei Zeugenaussagen, und zwar auf jene des Geschädigten und seines Freundes bzw. Kollegen, beschränkt habe. Diese Aussagen seien jedoch nicht glaubwürdig. Wenn er den Spiegel zerbrochen hätte, hätte er angehalten, seine Daten ausgetauscht und in der Folge hätte seine Pflichtversicherung diese Angelegenheit geregelt. Der gebrochene Spiegel sei in die andere Richtung gestanden, sodass er diesen beim Abfahren nicht beschädigen habe können. Auch die Spuren am gefrorenen Asphalt hätten dasselbe gezeigt, deshalb sei er einfach weggefahren.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben,     GZ VerkR96-1347-2013-Vku, eingelangt am 28. April 2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung eine Verhandlung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 ua.), abzusehen.

 

I.4.1. Aufgrund der sich darstellenden Aktenlage steht folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird, fest:

 

Der Beschwerdeführer verursachte am 5. März 2013 gegen 07.10 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, mit dem internationalen Kennzeichen X (H), Sattelanhänger, Kennzeichen X (A), in der Gemeinde Braunau am Inn, am Parkplatz Grenzübergang „neue Grenze“, Altheimer Landesstraße (B 148), Strkm 36,2, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er beim Verlassen des Parkplatzes mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug das abgestellte Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X (A), streifte, wodurch dessen linker Außenspiegel beschädigt wurde.

 

Nachdem der Beschwerdeführer vom Lenker des geschädigten Sattelzugfahrzeuges und einem Kollegen auf den gegenständlichen Verkehrsunfall und die Beschädigung des Außenspiegels aufmerksam gemacht wurde, hielt der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug zwar zunächst an, stieg aus und begutachtete den Schaden, verließ jedoch in weiterer Folge ohne Identitätsnachweis mit dem Geschädigten bzw. die Erstattung einer Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall die Unfallstelle und setzte seine Fahrt fort. Der Lenker des zweitbeteiligten Fahrzeuges erstattete schließlich unmittelbar danach - um ca. 07.10 Uhr - bei der Polizeiinspektion Braunau am Inn Anzeige über den stattgefundenen Verkehrsunfall.

 

I.4.2. Diese Angaben zum Unfallhergang beruhen auf den zeugenschaftlichen Aussagen des Lenkers des unfallgeschädigten Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen X, und dessen Kollegen, die den Verkehrsunfall aus nächster Nähe beobachtet haben. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt in freier Beweiswürdigung im Ergebnis den Aussagen dieser beiden unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen, die den Vorfall im Rahmen ihrer Vernehmung durchaus schlüssig, überzeugend und im Wesentlichen inhaltsgleich geschildert haben. Es gibt anhand der Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugen den Beschwerdeführer als eine ihnen fremde Person wahrheitswidrig belastet hätten und sich durch eine Falschaussage einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen geneigt gewesen wären. Dem Beschwerdeführer ist es durch sein  bestreitendes Vorbringen nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen berechtigterweise in Zweifel zu ziehen und als widersprüchlich darzustellen. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass er sich frei verantworten konnte und er nicht zur Wahrheit verpflichtet war.

 

Aus der Sicht des erkennenden Gerichts war daher der Version der beiden Zeugen und zu folgen und waren deren Angaben der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß § 4 Abs. 5 StVO die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

§ 4 Abs. 1 lit. c StVO zufolge haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

I.5.2. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist aufgrund der Zeugenaussagen (vgl. I.4.1. und I.4.2.) hinreichend erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen X,  Sattelanhänger, Kennzeichen X am 5. März 2013 gegen 07.10 Uhr in Braunau am Inn, am Parkplatz Grenzübergang „neue Grenze“, Altheimer Landesstraße (B 148), Strkm 36,2, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei welchem am Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X Sachschaden (Beschädigung am linken Außenspiegel) entstand, verursachte.  Auf Grund der eindeutigen Angaben der beiden Zeugen besteht auch kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Verkehrsunfall und dem Eintritt des Sachschaden Kenntnis hatte, da er vom Lenker des zweitbeteiligten Kraftfahrzeuges und dessen Kollegen hierüber informiert wurde. Dennoch unterließ es der Beschwerdeführer in der Folge, seine Identität dem Geschädigten nachzuweisen bzw. diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem er aufgrund seines Fahrverhaltens in ursächlichem Zusammenhang stand, der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen, weshalb er sich objektiv einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO strafbar gemacht hat.

 

Durch das Verlassen der Unfallstelle und das Unterlassen der Verständigung der nächsten Polizeidienstelle vom Verkehrsunfall, zumal ein Identitätsnachweis mit dem Lenker des geschädigten Kraftfahrzeuges nicht zu Stande kam, verletzte der Beschwerdeführer auch die ihm gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO obliegende Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes, da er durch sein Verhalten sowohl sofortige polizeiliche Sachverhaltsfeststellungen zum Unfalls- bzw. Schadenshergang als auch die sofortige Feststellung seine körperlichen und geistigen Verfassung zum Unfallszeitpunkt unmöglich machte bzw. erschwerte. Erst im Zuge umfangreicher polizeilicher Erhebungen beim Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer  gezogenen Sattelanhängers konnte er als Lenker zum fraglichen Zeitpunkt ausgeforscht werden.

 

Die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO besteht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgt und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5 StVO gegeben ist (VwGH 22. April 1998, 97/03/0353).

 

Es steht damit auch die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO in objektiver Hinsicht fest.

 

Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an beiden ihm vorgeworfenen Übertretungen hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

 

I.5.3. Die vorgenommene Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift zu Übertretung 2) im Spruch des Straferkenntnisses war gemäß § 44a Z2 VStG erforderlich und ist nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur jederzeit zulässig, da es sich nicht um den Tatvorwurf, sondern (bloß) um dessen rechtliche Qualifikation handelt (VwGH 19.10.1995, 94/09/0186).

 

I.5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

Der Beschwerdeführer verfügt laut unwidersprochenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein unterdurchschnittliches monatliches Nettoeinkommen, er besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflichten. Strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der belangten Behörde zu werten, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Übertretungen nach § 4 StVO zählen grundsätzlich neben den Alkoholdelikten im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen. Der Unrechtsgehalt solcher Übertretungen ist daher als erheblich zu bezeichnen. Aus diesem Grund müssen auch entsprechende Geldstrafen verhängt werden. Besonders durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall waren umfangreiche Erhebungstätigkeiten der Exekutive erforderlich, sodass die Verwaltungsübertretungen nicht völlig ohne Folgen geblieben sind.

 

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben dargestellten eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer sind die von der belangen Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im konkreten Fall an sich tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um dem Beschwerdeführer künftig wirksam von weiteren einschlägigen Begehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Die festgesetzten Geldstrafen liegen zudem an der Untergrenze der gesetzlichen Strafrahmen, sodass eine weitere Reduzierung nicht in Erwägung zu ziehen war.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 50 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafen) zu bezahlen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich Tatvorwurf 1) – Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n