LVwG-650199/2/KOF/BD

Linz, 08.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Juli 2014, GZ. FE-4/2014; NSch-3/2014 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) lenkte am 31. Dezember 2013 um 22.31 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde bei der Bf die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,89 mg/l ergeben hat.

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) vom 13. Jänner 2013, GZ: FE-4/2014; NSch-3/2014 der/die nunmehrige(n) Beschwerdeführerin (Bf)

·      die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von sechs Monaten – gerechnet ab Zustellung des Bescheides (= 16. Jänner 2014) – somit bis 16. Juli 2014, Tagesende entzogen  und

·      verpflichtet bis zum Ablauf der Entziehungsdauer,

·         eine verkehrspsychologischen Stellungnahme und ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen  sowie

·         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenkerinnen zu absolvieren.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Dieser Mandatsbescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag der Bf auf Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß
§ 28 Abs.1 FSG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 31. Juli 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Bf hat mittlerweile

·      die Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer absolviert

·      eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle 1A Sicherheit vom 25.03.2014 und das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG vom 26.05.2014 beigebracht

und dadurch die im Entziehungsbescheid angeführten Anordnungen zur Gänze erfüllt.

 

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1.   die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2.   keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

Betreffend Z2 setzt das Einbehalten des entzogenen Führerscheines voraus, dass die weitere Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid angeordnet wird;

VwGH vom 20.06.2006, 2003/11/0162.

Ein derartiger Bescheid wurde nach der Aktenlage jedoch nicht erlassen.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Josef Kofler