LVwG-650166/5/SCH/HK/MSt
Linz, 22.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des x, vom 25. Juni 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2014, GZ: VerkR21-181-2014/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 12. Juni 2014, VerK21-181-2014/LL, Herrn x die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides heißt es im Einzelnen:
4. Angesichts dieser klaren Gutachtenslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit einem Entziehungsbescheid im Hinblick auf die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Nichteignung vorgegangen ist.
Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die verkehrspsychologische Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde gehalten war, diese Beweisergebnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 24 Abs.1 Z1 FSG gebietet, Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (unter anderem die gesundheitliche Eignung) nicht mehr gegeben sind, diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Beim Beschwerdeführer liegt nach der schon oben erwähnten Gutachtenslage die Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung nicht mehr vor, sodass die Lenkberechtigung behördlicherseits zu entziehen war.
Die Alternative des § 24 Abs.1 Z2 FSG, nämlich eine bloße Einschränkung der Lenkberechtigung, kam gegenständlich aufgrund der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, den Beschwerdeführer nicht mehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Verkehr teilnehmen zu lassen, nicht in Betracht.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weitläufig Gründe anführt, weshalb ihm die Lenkberechtigung zu belassen wäre, so ist ihm entgegen-zuhalten, dass weder berufliche noch private Gründe eines Führerscheinbesitzers hier von Relevanz sein können. Die Lenkberechtigung darf eben nur solchen Personen belassen werden, die neben anderen Voraussetzungen auch die gesundheitliche Eignung besitzen. Im anderen Fall käme man zu dem Ergebnis, dass Lenkberechtigungen nur solchen Personen entzogen werden dürften, die sie ohnehin nicht benötigen.
Auch die Schilderungen vom Verkehrsunfall aus der Sicht des Beschwerdeführers können nichts zur Entscheidungsfindung beitragen, zumal sie mit der Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers an sich nichts zu tun haben, vielmehr war der Vorfall bloß der Anlass, den Beschwerdeführer gesundheitlich zu überprüfen.
Vom Beschwerdeführer wurden dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch zwei Befunde vorgelegt, einer aus der internen Medizin – samt Laborbefunden - und der andere aus dem Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik.
Diese vermögen die Gutachtenslage aber nicht zu beeinflussen, zumal sie keinerlei Aussagen über die Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen beinhalten.
5. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wie im behördlichen Bescheid verfügt, ist in der Bestimmung des § 13 Abs.2 VwGVG begründet und geboten, angesichts des beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers diesen mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Gustav Schön