LVwG-650166/5/SCH/HK/MSt

Linz, 22.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des x, vom 25. Juni 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2014, GZ: VerkR21-181-2014/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 12. Juni 2014, VerK21-181-2014/LL, Herrn x die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides heißt es im Einzelnen:

 

1. Mit sofortiger Wirkung (ab Bescheidzustellung) wird Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B entzogen (Führerschein ausgestellt von der BH Linz-Land, am 13.07.1957, Zl. VerkR14/1051-1957).

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 u. 4 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

2.   Die Dauer der Entziehung wird

 

für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung,

 

gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, festgesetzt

 

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 2, 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

3. Sie haben den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

4. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -(VwGVG), BGBl.I.Nr. 33/2013 idgF.

 

 

2. Die belangte Behörde hat die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

 

3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2014 als Lenker eines PKW auf der B 139 im Gemeindegebiet von Pasching durch Benützen des Fahrstreifens für den Gegenverkehr einen Frontalzusammenstoß mit einem anderen PKW verursacht hatte.

Die bei der Führerscheinbehörde eingelangte entsprechende polizeiliche Anzeige über den Vorfall hat diese veranlasst, bescheidmäßig einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen und auch die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zu verlangen.

Dieser behördlichen Verfügung ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen und hat diese am 28.4.2014 absolviert. Die von der Behörde verlangte verkehrspsychologische Stellungnahme wurde dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht.

Amtsärztlicherseits wurde schließlich ein mit 10. Juni 2014 datiertes Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erstellt. Dort heißt es:

Hr. x wurde amtsärztlich untersucht, da er am 26.2.2013 einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat und Bedenken über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ geäußert wurde. Im Gespräch zur Erläuterung des Unfallgeschehens aus seiner Sicht präsentierte sich Hr. x eher uneinsichtig und gab an, der Unfall habe sich aufgrund eines Missverständnisses ereignet. Er habe beim Abbiegemanöver nach links geglaubt die Fahrbahn sei zweispurig. Wäre ihm zu diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug entgegengekommen, wäre nichts passiert.

Der mini mental-Test ergab 25 Punkte, entspricht gerade noch einem normalen Alterspatienten. Der Uhren-Test verlief jedoch negativ, was den Verdacht einer kognitiven Störung entstehen lässt. Weiters ergab sich aufgrund der mehrfach bestehenden internistischen Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2, KHK die Notwendigkeit einer fachärztlichen Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ.

Die ergänzend notwendige Untersuchung durch den Verkehrspsychologen wurde schließlich doch nachgereicht, die internistische Stellungnahme ist weiterhin offen, jedoch nicht mehr relevant.

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde von einer Nichteignung gesprochen, es ergaben sich neben massiver Defizite in der Leistungsfähigkeit auch eine fehlende Einsicht bzgl. Unfall und in weiterer Folge fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Somit besteht derzeit keine Eignung zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1.

Von einer Verbesserung der kognitiven Fähigkeiten wird in Anbetracht des Alters nicht mehr ausgegangen.“

 

 

4. Angesichts dieser klaren Gutachtenslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit einem Entziehungsbescheid im Hinblick auf die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Nichteignung vorgegangen ist.

Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die verkehrspsychologische Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde gehalten war, diese Beweisergebnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

 

§ 24 Abs.1 Z1 FSG gebietet, Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (unter anderem die gesundheitliche Eignung) nicht mehr gegeben sind, diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Beim Beschwerdeführer liegt nach der schon oben erwähnten Gutachtenslage die Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung nicht mehr vor, sodass die Lenkberechtigung behördlicherseits zu entziehen war.

Die Alternative des § 24 Abs.1 Z2 FSG, nämlich eine bloße Einschränkung der Lenkberechtigung, kam gegenständlich aufgrund der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, den Beschwerdeführer nicht mehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Verkehr teilnehmen zu lassen, nicht in Betracht.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weitläufig Gründe anführt, weshalb ihm die Lenkberechtigung zu belassen wäre, so ist ihm entgegen-zuhalten, dass weder berufliche noch private Gründe eines Führerscheinbesitzers hier von Relevanz sein können. Die Lenkberechtigung darf eben nur solchen Personen belassen werden, die neben anderen Voraussetzungen auch die gesundheitliche Eignung besitzen. Im anderen Fall käme man zu dem Ergebnis, dass Lenkberechtigungen nur solchen Personen entzogen werden dürften, die sie ohnehin nicht benötigen.

Auch die Schilderungen vom Verkehrsunfall aus der Sicht des Beschwerdeführers können nichts zur Entscheidungsfindung beitragen, zumal sie mit der Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers an sich nichts zu tun haben, vielmehr war der Vorfall bloß der Anlass, den Beschwerdeführer gesundheitlich zu überprüfen.

Vom Beschwerdeführer wurden dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch zwei Befunde vorgelegt, einer aus der internen Medizin – samt Laborbefunden - und der andere aus dem Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik.

Diese vermögen die Gutachtenslage aber nicht zu beeinflussen, zumal sie keinerlei Aussagen über die Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen beinhalten.

 

 

5. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wie im behördlichen Bescheid verfügt, ist in der Bestimmung des § 13 Abs.2 VwGVG begründet und geboten, angesichts des beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers diesen mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

 

 

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Gustav Schön