LVwG-850067/55/Wg/BRe LVwG-850068/53/Wg/BRe LVwG-850069/56/Wg/BRe LVwG-850070/54/Wg/BRe LVwG-850071/54/Wg/BRe
Linz, 19.08.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerden von x, x, x, x, x, x, x, x, x und x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Jänner 2014, GZ Ge20-39939-1-2013-Goe/Hd, betreffend Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (mitbeteiligte Partei: x) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Bescheid vom 9. Jänner 2014 wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: mP) beantragte mit Eingabe vom 20. Juni 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle mit Büroräumlichkeiten im Standort x, x, KG x.
2. Die belangte Behörde führte über diesen Antrag am 21. Oktober 2013 eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhoben unter Pkt 1.1. bis 1.8. ihrer Eingaben gleichlautende Einwendungen.
In Pkt 1.1. der Einwendungen wird vorgebracht, dass die ggst Liegenschaft entgegen den Angaben der Betriebsbeschreibung nicht nur als Lager zur kurzfristigen Zurverfügungstellung von Waren, sondern überhaupt als Geschäftssitz und Handelsbetrieb genützt werde.
In Pkt 1.2. wenden die Bf eine widmungswidrige Nutzung des Grundstückes Nr. x ein.
Unter Pkt 1.3. erhoben die Bf den „Einwand der unzumutbaren Belästigung durch Staub, Lärm, Schmutz, Luftverunreinigungen, Erschütterungen infolge Lagerungen, Fahrbewegungen von PKW, LKW, Stapler etc.“.
Unter Pkt 1.4. erhoben sie den Einwand der Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs.
Unter Pkt 1.5. erhoben sie „infolge des erhöhten Verkehrsaufkommens“ den Einwand der Gefahr für Leben und Gesundheit.
Unter Pkt 1.6. wenden sie infolge der Wertminderung eine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn ein.
Unter Pkt 1.7. wenden sie die Verschmutzung von Gewässern ein. Infolge der unbefestigten Flächen sei die Einsickerung von Betriebsflüssigkeiten aus dem Verkehr und Betrieb zu befürchten, wodurch das Trinkwasser ihrer Brunnen verunreinigt werden könnte.
Unter Pkt 1.8. machten die Bf „Umweltschutz/Tierschutz“ geltend.
x und x führten als Pkt 1.9. darüber hinaus ins Treffen, für den Fall der Genehmigung sei durch geeignete Bodenmarkierungen PKW & LKW Parkplätze und vor allem Be- & Entladezonen entsprechend zu kennzeichnen. Schon der Reitbetrieb, Autos der Reiter und Mieter der Wohnungen würden Behinderungen bei der Durchfahrt verursachen.
x erstattete in der mündlichen Verhandlung als bau- und gewerbetechnischer Amtssachverständiger Befund und Gutachten. Im Gutachten des gewerbetechnischen ASV wird ua ausgeführt: „Auf Grund der angegebenen Betriebsweise sowie der geplanten Fahrfrequenzen ist von einer nicht unzumutbaren Belästigung für die Anrainer auszugehen. Begründet wird dies damit, dass sich bei einem abstrakt möglichen landwirtschaftlichen Betrieb auf diesem Standort Fahrten mit Großgeräten bzw eine gewisse Lärmemission vorhanden wäre, die auf jeden Fall im Bereich der projektierten Ereignisse läge.“. Der verkehrstechnische Amtssachverständige x äußerte sich nach Schluss der Verhandlung mit Stellungnahme vom 2. Jänner 2014.
3. Schließlich gab die belangte Behörde dem Ansuchen der mP mit Bescheid vom 9. Jänner 2014, GZ Ge20-39939-1-2013-Goe/Hd, Folge und erteilte gemäß §§ 74, 77 ua Gewerbeordnung (GewO) unter Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Büros und Lagerhalle (Materiallager für Spengler- und Dachdeckerbetriebe) im Standort x, x, KG x, Gst. Nr x, nach Maßgabe der vorgelegenen Projektsunterlagen und der Verhandlungsschrift vom 21. Oktober 2013. Die im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltene Anlagenbeschreibung enthält unter anderem folgende Textpassagen: „... Beim zukünftigen Betriebsobjekt handelt es sich um einen bestehenden Dreiseithof, welcher zur Zeit als Reitsportanlage genutzt wird. ... Im Hofbereich bzw nördlich an das Lager anschließend sind insgesamt 12 PKW-Parkplätze vorgesehen. Die vorgesehenen Flächen sind zurzeit teilweise mit Rasengittersteinen befestigt. Grundsätzlich ist vorgesehen, diese soweit wie möglich zu belassen und somit eine großflächige Versickerung zu ermöglichen. Die Betriebszeiten betragen MO bis FR von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Es ist die Beschäftigung von 4 männlichen Arbeitnehmern und einer weiblichen Arbeitnehmerin vorgesehen. Es sind ca 5 Anlieferungen pro Woche mit LKW vorgesehen. Die Kommissionierung nimmt täglich ca 1 Stunde am Nachmittag in Anspruch. Die Auslieferung der Ware erfolgt mit Paketdienst (Klein-LKW) ca 5 x pro Woche bzw mit Klein-LKW des Betreibers. Weiters werden Waren mit Kunden-LKW ebenfalls ca 5 x pro Woche. Eine Abholung von Kleinstmengen mit PKW erfolgt nach Angaben des Konsenswerbers ca 2-3 x wöchentlich.“
Zu Pkt 1.1. der Einwendungen der Bf hielt die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides fest, Firmensitz und Standort der genehmigten gewerblichen Betriebsführung müssten nicht am selben Ort sein.
Zu Pkt 1.2.: Die Überprüfung der Widmungskonformität obliege der Gemeinde x.
zu Pkt 1.3.: Auf Grund des Gutachtens des ASV für Bau- und Gewerbetechnik sei davon auszugehen, dass durch die Betriebsführung eine zumutbare Beeinträchtigung erfolge.
zu Pkt 1.4. und 1.5.: Hinsichtlich des erhöhten Verkehrsaufkommens hätten die Bf keine Parteistellung. Für weiterführende Maßnahmen sei der Straßenerhalter zuständig.
zu Pkt 1.6.: Eine bloße Wertminderung einer Liegenschaft sei nicht beachtlich.
zu Pkt 1.7.: Entsprechend den technischen Regelwerken seien nur bei Park- und Gewerbeflächen Befestigungen vorgesehen.
zu Pkt 1.8.: Es bestehe kein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn.
zu Pkt 1.9. (x und x) führte die belangte Behörde unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Beachtlichkeit von Dienstbarkeiten aus, dass für die Betriebszeit betrieblich bedingt nicht mehr zu jeder Zeit eine ungehinderte Zufahrt möglich sei. Die Durchfahrtsmöglichkeit werde aber nicht grundsätzlich unmöglich. Eine solche Beeinträchtigung stelle keine die Substanz der Dienstbarkeit bedrohenden Auswirkung der Betriebsanlage dar.
4. Die Bf erhoben mit jeweils gesonderten – aber inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden – Eingaben vom 6. Februar 2014 gegen den Bescheid vom
9. Jänner 2014 Beschwerde. Sie stellten den Antrag, das Verwaltungsgericht als zweitinstanzliche Behörde möge den Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz verweisen. Sie stellten den Beweisantrag, zur Abklärung der zu erwartenden Immissionen (Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen, Erschütterungen etc) und der Art der Immissionen im ländlichen Wohngebiet (Grünbrunn) ein immissionstechnisches Gutachten sowie daran anschließend ein medizinisches Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wirkungen bestehender Immissionen auf den menschlichen Organismus einzuholen. Unter Pkt II der Beschwerde werden „zur Rechtswidrigkeit des Inhalts“ die Einwendungen Pkt 1.1. bis 1.8 aufgelistet und argumentiert, es würden keine Beweisergebnisse zu den gesetzlichen Voraussetzungen zur Genehmigung einer Betriebsanlage iSd § 74, 77 GewO vorliegen. Unter Pkt III führen die Bf „zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ aus, die belangte Behörde habe gegen ihre Manuduktionspflicht verstoßen. Zudem gebe die Verhandlungsschrift den Verhandlungsinhalt nicht richtig wieder. Bei einer vollständigen Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung nicht vorliegen. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil sie den Bf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 21. Oktober 2013 sowie die Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz nicht zur Kenntnis gebracht hätte.
5. Die belangte Behörde legte dem LVwG den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.
6. Das LVwG holte das Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen x vom 15. April 2014, des schalltechnischen Amtssachverständigen x vom 23. April 2014, das Gutachten des humanmedizinischen Amtssachverständigen x vom 19. Mai 2014 und des Amtssachverständigen für Geohydrologie x vom 18. Juni 2014 ein. Die Gutachten wurden den Verfahrensparteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.
7. Die öffentliche Verhandlung fand am 22. und am 30. Juli 2014 statt. Die Amtssachverständigen erörterten ihre Gutachten. Den Verfahrensparteien wurde ein umfassendes Fragerecht eingeräumt.
8. In Hinblick darauf, dass der ASV für Geohydrologie bei seiner Beurteilung auf eine betriebliche genutzte Fläche von 840 m2 abgestellt hatte, schränkte die mP den zugrundeliegenden Genehmigungsantrag soweit unbefestigte Flächen betroffen sind, auf den in der kopierten Planbeilage 1 markierten und schraffierten Bereich ein (s. Beilage 1 zur Niederschrift vom 22. Juli 2014). Das LVwG holte dazu Stellungnahmen des x vom 23. Juli 2014, des x und der Gemeinde x ein.
9. In der Verhandlung am 30. Juli 2014 stellte der Verhandlungsleiter folgende Präzisierung der Anlagenbeschreibung zur Diskussion: „Soweit unbefestigte Flächen betroffen sind, wird die Genehmigung auf den in der Planbeilage 1 markierten und schraffierten Bereich eingeschränkt. Die Betriebszeiten betragen Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Es ist die Beschäftigung von 4 männlichen Arbeitnehmern und 1 weiblichen Arbeitnehmerin vorgesehen. Es sind folgende Fahrfrequenzen vorgesehen: 5 LKW-Anlieferungen pro Woche mit Klein-LKW (3,5 bis 12 Tonnen), 5 LKW-Abholungen pro Woche mittels Klein-LKW (3,5 bis 12 Tonnen), fallweise Abholung von Kleinstmengen mittels PKW, 3 PKW pro Tag für Mitarbeiter; die Kommissionierung nimmt täglich eine Stunde am Nachmittag in Anspruch.“ Die mP hielt dazu fest, er möchte sich vorbehalten, dass die auf der schraffierten Fläche eingezeichneten PKW-Stellplätze auch für die Mieter verwendet werden können. Der Verhandlungsleiter teilte schließlich den Verfahrensparteien am 30. Juli 2014 vorläufig folgende Rechtsansicht mit: „Sofern seitens x eine Klarstellung erfolgt, dass die auf der Planbeilage 1 erwähnten bzw. beschriebenen unbefestigten Flächen ausschließlich für die beantragten betrieblichen Zwecke verwendet werden, ist beabsichtigt, den Beschwerden nur teilweise stattzugeben. Es würde hier die Betriebsbeschreibung laut bekämpftem Bescheid im Sinne der einleitenden Ausführungen des Verhandlungsleiters präzisiert werden. Im Übrigen würden die Beschwerden abgewiesen werden. Sofern dies nicht klargestellt wird, beabsichtigt das LVwG, den bekämpften Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen, da hier bezüglich der Klarstellung der betrieblichen Nutzung bzw. der Fahrbewegungen eine weitere Ermittlung erforderlich ist, die nicht im gegenständlichen Verfahren des Verwaltungsgerichtes durchgeführt werden kann.“
10. Die mP teilte dazu mit Email vom 14. August 2014 mit: „Die Klarstellung, dass auf der beantragten Gewerbefläche keine Privat-PKW abgestellt werden, kann ich so nicht treffen. Vielmehr ist nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geplant, die Gewerbefläche auf das unbedingt nötige Maß zu reduzieren und in einem weiteren gewerberechtlichen Ansuchen für den Reitbetrieb den gesamten Parkplatz für eben dieses Gewerbe zu nützen. Dadurch sollte es zu einer teilweisen gewerblichen Doppelnutzung der Parkfläche kommen.“
11. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf – folgender Sachverhalt fest:
12. x und x sind Miteigentümer der Grst. Nr. x, x, x, x, x, x und x. Es handelt sich dabei um landwirtschaftliche Grundstücke. Sie bewohnen ein in größerer Entfernung befindliches Wohngebäude, x. x und x bewohnen das auf ihrem Grst. Nr. x, KG x befindliche Wohngebäude. x und x sind Miteigentümer Grst. Nr. x, x, x, KG x (Wohnadresse x). x und x sind Miteigentümer des Grst. Nr. x, KG x (Wohnadresse x). x und x sind Miteigentümer Grst. Nr. x, KG x (Wohnadresse x).
13. Die folgenden immissionstechnischen Feststellungen beziehen sich auf folgenden Beurteilungsgrundlage: Soweit unbefestigte Flächen betroffen sind, wird die Genehmigung auf den in der Planbeilage 1 markierten und schraffierten Bereich eingeschränkt. Die Betriebszeiten betragen Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Es ist die Beschäftigung von 4 männlichen Arbeitnehmern und 1 weiblichen Arbeitnehmerin vorgesehen. Es sind folgende Fahrfrequenzen vorgesehen: 5 LKW-Anlieferungen pro Woche mit Klein-LKW (3,5 bis 12 Tonnen), 5 LKW-Abholungen pro Woche mittels Klein-LKW (3,5 bis 12 Tonnen), fallweise Abholung von Kleinstmengen mittels PKW, 3 PKW pro Tag für Mitarbeiter; die Kommissionierung nimmt täglich eine Stunde am Nachmittag in Anspruch. Die unbefestigten Flächen lt Planbeilage 1 der Niederschrift vom 22. Juli 2014 werden ausschließlich für die mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beantragten betrieblichen Tätigkeiten genutzt.
14. Unter der eben dargestellten Annahme ist auf Grund der Faktenlage zum Grundwasser (gespanntes und reduziertes Grundwasser, Fließrichtung), zur Örtlichkeit (Lage der einzelnen Objekte zueinander) und zum lokalen geologischen Aufbau (geringst bis nicht durchlässige Grundwasserdeckschichten) jedenfalls fachlich zu schließen, dass eine allfällige Freisetzung von wassergefährdenden Stoffen und oberflächlichen Verunreinigungen aus der beantragten Betriebsanlage der mP in der geplanten und beantragten Art mit hoher Sicherheit zu keinen Beeinträchtigungen des von den Bf für Trink- und Nutzwasserzwecke erschlossenen Grundwassers führen werden (Gutachten x vom 18. Juni 2014, Erörterungen x Tonbandprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2014).
15. Auf Grund der beantragten betrieblichen Tätigkeiten kann aus luftreinhaltetechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass relevante Zunahmen von Immissionen (Staub- und Luftverunreinigungen) nicht zu erwarten sind. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass zufolge der betrieblich beantragten Tätigkeiten geltende Immissionsgrenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) nicht überschritten werden. Mit einer Erhöhung der durch die beantragten betrieblichen Tätigkeiten zu erwartenden Geruchsimmissionen ist bezogen auf die Grundstücke der Bf aus luftreinhaltetechnischer Sicht jedenfalls nicht zu rechnen (Gutachten x vom
15. April 2014, Erörterungen x Tonbandprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2014).
16. Zusammenfassend wird durch den beantragten Betrieb aus schall- und schwingungstechnischer Sicht keine nennenswerte Veränderung der örtlichen Situation verursacht. Aufgrund der geringen Lieferfrequenzen handelt es sich dabei um Zufälligkeiten, die nur im ungünstigsten Fall eine Erhöhung von weniger als 2 dB bewirken können. Da die Sattelschlepper entfallen, wird die Erhöhung sogar weniger als 1 dB ausmachen. Eine derartige Erhöhung kann aus technischer Sicht im vorliegenden Fall als irrelevant eingestuft werden. Hinsichtlich Erschütterungen ergibt sich durch die zunehmende Entfernung des Betriebsgeländes im Vergleich zur Gemeindestraße und der bereits derzeit stattfindenden LKW-Fahrbewegungen keine Zunahme der Schwingungsimmissionen und liegen diese Immissionen generell unterhalb der Fühlschwelle des Menschen (Befund und Gutachten x Tonbandprotokoll vom
30. Juli 2014 Seite 4, Stellungnahme vom 23. April 2014).
17. Aus den prognostizierten Immissionen aus den Themenbereichen Schalltechnik/Lärm; Erschütterungen; Luftschadstoffe/Staub; Geruch ergeben sich aus humanmedizinischer Sicht keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Bf (Gutachten x vom 19. Mai 2014, Ausführungen x Tonbandprotokolle vom 22. Juli und vom 30. Juli 2014).
18. Die mP hat sich nun die Nutzung der beantragten betrieblichen Flächen (Beilage 1 der Niederschrift vom 22. Juli 2014) auch für Mieter bzw zu privaten Zwecken vorbehalten. Welche Maßnahmen bei der beantragten Vermengung privater und betrieblicher Zwecke nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO) in diesem Bereich erforderlich sind, kann nach den vorhandenen Beweisergebnissen nicht beurteilt werden.
19. Beweiswürdigung:
20. Die Ausführungen zu Randnummer (im Folgenden: RN) 1 bis 10 beschränken sich auf die Darstellung des Verfahrensganges und des Parteivorbringens.
21. RN 12 betrifft die unstrittigen Eigentumsverhältnisse und Wohnadressen, die sich bereits aus den Beschwerdeschriftsätzen ergeben (vgl auch die Erörterungen Tonbandprotokoll vom 22. Juli 2014).
22. Zu RN 13, 14, 15, 16 und 17: Die Feststellungen stützen sich auf die angegebenen Beweismittel. Die Bf wendeten ein, die IST-Situation sei von den ASV fehlerhaft ermittelt worden. Die IST-Situation sei im vorliegenden Fall nicht von den erforderlichen Genehmigungen gedeckt (vgl Vorbringen der Bf Tonbandprotokoll vom 22. Juli 2014 Seite 3). Richtig ist, dass im gewerbebehördlichen Verfahren die Auswirkungen der beantragten betrieblichen Tätigkeiten auf die bestehenden Verhältnisse zu untersuchen sind. Die ASV sind dieser Anforderung in ihren Gutachten nachgekommen. Festzuhalten ist, dass von einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Fläche Planbeilage 1 ausgegangen wurde. Dass die beantragten Tätigkeiten nur bei Annahme einer bereits illegal vorbelasteten Immissionssituation keine maßgebliche Änderung der IST-Situation bewirken, lässt sich den Gutachten nicht entnehmen. x stellte bei seiner Bestandslärmmessung von einer niedrigeren Lärm-IST-Situation ab, als sie bei allfälligem Reitbetrieb gegeben wäre (vgl TBP vom 30. Juli 2014 Seite 4). Selbst unter dieser Ausgangsposition sind mit den beantragten Tätigkeiten keine nennenswerten Veränderungen verbunden. Abgesehen davon ist mit einer als „Grünland-Reitsportanlage“ gewidmeten Fläche das Reiten von Pferden als ortsüblicher Vorgang typischerweise verbunden. Im übrigen sind raum- und bauordnungsrechtliche Belange – wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird – im ggst. Verfahren außer Betracht zu lassen. x und x wendeten am 22. Juli 2014 ein, x hätte in Befund und Gutachten vom
18. Juni 2014 die von Herrn x eingewendete Problematik des Bodenaufbaues bei den Betriebsflächen berücksichtigen müssen. Nun wurde derartiges weder unter Pkt 1.7. der Einwendungen noch in den Beschwerden vorgebracht. Herr x führte erörternd aus: „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob derartige Einbauten beim Lokalaugenschein augenscheinlich waren, gebe ich an, dass derartige Einbauten nicht ersichtlich waren und auch grundsätzlich nach den vorhandenen Informationen kein Anlass besteht bzw. bestand, derartig problematische Einbauten bzw. Einträge anzunehmen.“ Im Ergebnis besteht damit kein Anlass, an den Ausführungen des ASV x zu zweifeln. Die ASV haben ihre Gutachten ausführlich erörtert. Es bestand für das LVwG kein Anlass, an den Ausführungen der ASV zu zweifeln. Die Bf sind den Ausführungen der ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Gutachten der ASV waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen.
23. Zu RN 18: Der ursprüngliche Antrag und die erteilte Genehmigung enthielten hinsichtlich der Fahrbewegungen keine räumlichen Einschränkungen, sondern erstreckten sich insoweit auf das gesamte Gst. Nr x. Am 22. Juli 2014 schränkte die mP den Antrag, soweit unbefestigte Flächen betroffen sind, auf die schraffierte Fläche lt Planbeilage 1 ein. Die mP behielt sich ausdrücklich das Abstellen von Privat-PKW bzw PKW von Mietern dieser Fläche vor. Weder die Betriebsbeschreibung noch der bekämpfte Bescheid setzen sich mit der Vermengung von privaten und betrieblichen Zwecken auf dieser Fläche auseinander. Welche Maßnahmen aus gewerbetechnischer Sicht (Bodenmarkierungen oä) erforderlich sind, kann nach dem vorhandenen Beweisergebnissen nicht beurteilt werden.
24. Rechtliche Beurteilung:
25. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und der Gewerbeordnung (GewO):
§ 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lauten:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 74 Abs 1 und 2 GewO lautet:
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
§ 75 Abs 1 und 2 GewO lauten:
(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 77 Abs 1 und 2 GewO lauten:
1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
26. Auf Nachbarbeschwerden, die sich auf § 74 Abs 2 Z 4 GewO (betr. Straßen mit öffentlichen Verkehr) sowie auf widmungsrechtliche Vorschriften beziehen, ist nicht weiter einzugehen, weil durch diese Umstände subjektive Rechte der Nachbarn nicht berührt werden (vgl VwGH vom 24. Oktober 2001, GZ 98/04/0181, VwGH vom 23. April 1991, GZ 90/04/0274 uva, stRsp). Pkt 1.2., 1.4. und 1.5. der Einwendungen sind folglich unbegründet. Gleiches gilt für den in Pkt 1.8. erhobenen Einwand betr. „Umweltschutz/Tierschutz“, da den Bf insoweit keine Parteistellung zukommt.
27. Beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl VwGH vom 24. Februar 2006, GZ 2003/04/0177). Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung stellt dagegen kein Zulässigkeitserfordernis für eine Antragstellung dar, womit auch irrelevant ist, welchem Gewerbe die beantragten Tätigkeiten zuzuordnen sind (vgl VwGH vom 18. Mai 2005, GZ 2005/04/0070 uva). Pkt 1.1. der Einwendungen, es sei entgegen der Betriebsbeschreibung ein Geschäftssitz und Handelsbetrieb geplant, ist daher ebenfalls unbegründet. Die von x verlangte „Klarstellung“, ab wann ein Betrieb wie der vorliegende als Handelsbetrieb anzusehen sei (vgl Tonbandprotokoll vom 22. Juli 2014 Seite 8), ist im ggst. Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen. Das Genehmigungsverfahren beschränkt sich auf die in den Projektsunterlagen beantragten Tätigkeiten.
28. Die im bekämpften Bescheid erteilte Genehmigung enthält „Circa“ Angaben näher genannter Fahrbewegungen. Eine Einschränkung auf bestimmte Bereiche des Grst. x lässt sich dem Bescheid insoweit nicht entnehmen. Zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren gehören im ggst. Fall die beantragten Fahrfrequenzen. Die mP schränkte den Antrag hinsichtlich der unbefestigten Flächen auf die in der Planbeilage 1 schraffierten Flächen ein. Zur Schaffung einer klaren Beurteilungsgrundlage stellte das LVwG in der Verhandlung am 30. Juli 2014 eine Präzisierung zur Diskussion (s. RN 9, vgl sinngemäß VwGH vom 3. September 2008, GZ 2008/04/0085).
29. Geht man davon aus, dass auf der in der Planbeilage 1 markierten Fläche ausschließlich die (beantragten) betrieblichen Tätigkeiten stattfinden, ergeben sich für die Bf aus den prognostizierten Immissionen aus den Themenbereichen Schalltechnik/Lärm; Erschütterungen; Luftschadstoffe/Staub; Geruch keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen (RN 17). Mit hoher Sicherheit kommt es zu keiner Beeinträchtigung des von den Bf erschlossenen Grundwassers (RN 14), weshalb Pkt 1.3. und 1.7. der Einwendungen – unter der Annahme einer ausschließlichen gewerblichen Nutzung der eingeschränkten Fläche – einer gewerbebehördlichen Genehmigung nicht entgegenstehen würden. Die in Pkt 1.6. eingewendete Minderung des Verkehrswertes ist gemäß § 75 Abs 1 GewO nicht relevant.
30. Die Besonderheit des ggst. Verfahrens liegt darin, dass sich die mP vorbehielt, auf der schraffierten Fläche (Planbeilage 1) PKW von Mietern bzw Privat-PKW abzustellen (RN 8, 9 und 10). Betriebliche Fahrbewegungen sollen nicht mehr – wie letztlich im bekämpften Bescheid angenommen – auf dem gesamten Grst. Nr. x gestattet sein, sondern soweit unbefestigte Flächen betroffen sind, auf den lt Planbeilage 1 gekennzeichneten Bereich eingeschränkt sein.
31. Eine Einschränkung des verfahrenseinleitenden Antrages ist im Beschwerdeverfahren formal gesehen nicht ausgeschlossen. Mit der Einschränkung auf bestimmte Flächen ist im ggst Fall aber eine Vermengung privater und betrieblicher Zwecke verbunden. Im Beschwerdeverfahren kann das LVwG dafür eine Genehmigung nicht zulässigerweise erteilen, zumal die damit verbundenen sicherheitstechnischen Auswirkungen und allenfalls erforderlichen Maßnahmen nach den derzeit vorhandenen Beweisergebnissen nicht beurteilt werden können (vgl RN 18). Die belangte Behörde ging in der Begründung des bekämpften Bescheides zudem von einer Durchfahrtsmöglichkeit für x und x aus. Vor dem Hintergrund, dass die mP nun beabsichtigt, die Gewerbefläche auf das „unbedingt erforderliche Ausmaß“ einzuschränken (RN 10), ist insoweit die weitere Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs 2 VwGVG). Infolge der (beabsichtigten) Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages hat sich eine „Ermittlungslücke“ im Verfahren der belangten Behörde ergeben, die gemäß § 28 Abs 3 VwGVG eine Behebung und Zurückverweisung nach sich zieht (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, GZ Ro 2014/03/0063).
32. Die mP muss im fortgesetzten Verfahren mit ergänzenden Projektsunterlagen (§ 353 GewO) klarstellen, welchen Teil der unbefestigten Flächen sie nun gewerblich nutzen möchte und welche Abläufe auf diesen Flächen vorgesehen sind. Die belangte Behörde wird dazu gewerbe- bzw sicherheitstechnische Erhebungen iSd § 77 Abs 1 GewO nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO) durchführen müssen. Diese technischen Belange sind grundsätzlich vom Amtssachverständigen für Gewerbetechnik zu beurteilen. Maßnahmen, die Auswirkungen auf die in RN 14 bis 17 dargestellten Annahmen haben können, wären von der belangten Behörde gemäß § 77 Abs 1 GewO auf ihre Relevanz zu prüfen.
33. Auf die unter Pkt III der Beschwerden behaupteten Verfahrensmängel war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
34. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
35. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes geklärt. Im Detail ging es va. um einzelfallbezogene Ermittlungen und Fragen der Beweiswürdigung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl