LVwG-550233/6/Wim/EGO/BRe
Linz, 12.08.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Ehegatten x, x, x, vom
11. April 2014, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 2014, GZ: Wa2014-100700/100-Wab/Gin,
zu Recht e r k a n n t :
I. Aus Anlass der Beschwerde wird Spruchpunkt II. (Abänderung eines Schutzgebietes) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 2014, GZ: Wa2014-100700/100-Wab/Gin, gemäß § 28 VwGVG behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 suchten die Marktgemeinde x und die Gemeinde x beim Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage von Projektsunterlagen gemeinsam um die wasserrechtliche Bewilligung für eine UV-Desinfektionsanlage bei der x an.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 2011 stellte sich heraus, dass das bestehende Schutzgebiet nicht mehr Stand der Technik entspricht, da einige der bisher in der Schutzzone III gelegenen Flächen den Schutzbedarf einer Zone II hätten.
Da zu dieser Zeit gerade das „Flurbereinigungsverfahren x“ anhängig war, von dem man wusste, dass es zu einer Neunummerierung bzw. Zusammenlegung von den vom Schutzgebiet betroffenen Grundstücken führen würde, wurde der Abschluss dieses Verfahrens abgewartet.
Am 18. Februar 2013 langte ein ergänzendes Gutachten des ASV für Hydrogeologie, Dr. x, samt aktuellem Schutzgebietsplan (mit den neuen Grundstücksnummern), bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2013 die Marktgemeinde x um Mitteilung, ob nunmehr andere Grundeigentümer vom Schutzgebiet betroffen seien bzw. ob mit diesen bereits Entschädigungsvereinbarungen bestünden.
Die Gemeinde x teilte mit Schreiben vom 26. März 2013 mit, das keine anderen Eigentümer betroffen seien.
Aus den folgenden Aktenvermerken der belangten Behörde geht hervor, dass im Anschluss noch mehrmals Kontakt mit der Gemeinde x (Amtsleiter x) bestand, welcher mitgeteilt habe, dass es Übereinkommen mit den durch die Schutzgebietsänderungen betroffenen Grundeigentümern gäbe.
2. Daraufhin wurde den Antragsstellern mit Bescheid der belangten Behörde
vom 12. März 2014, Wa-2014-100700/100-Wab/Gin, unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der UV-Desinfektionsanlage im Quellgebäude der x erteilt. Unter Spruchpunkt II. erfolgte die flächenmäßige Abänderung des zuletzt im Jahr 2003 festgesetzten Schutzgebietes.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. u.a. folgendes aus:
„Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrogeologie die Wasserrechtsbehörde zur Überzeugung gebracht, dass die im hydrogeologischen Gutachten vorgeschlagenen Anordnungen zum Schutz der Reinheit der x und deren Ergiebigkeit notwendig, aber auch ausreichend sind.
Da sich sämtliche durch die neue Anordnung betroffenen Liegenschaftseigentümer mit der Marktgemeinde x und der Gemeinde x hinsichtlich zustehender Entschädigungsleistungen außerbehördlich geeinigt haben, war eine amtliche Festsetzung von Entschädigungen durch die Wasserrechtsbehörde entbehrlich.“
3. Mit zwei beinahe identischen E-Mails an die belangte Behörde vom 11. April
2014 (11:11 Uhr, 12:31 Uhr) brachten die Ehegatten x (im Folgenden: Bf) Folgendes vor:
„x
x
x
Beschwerde im Sinne der Rechtsmittelbelehrung!
1. Geschäftszeichen WA-2014-100700/100-Wab/Gin
2. Amt der OÖ Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserrecht
Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
3. Der obengenannte Bescheid wurde ohne Einbindung bzw. Befragung, Stellungsnahmemöglichkeit der Grundeigentümer erfassen
4. Unserer Ansicht nach ist eine Erweiterung des Schutzgebietes, ohne der Ableitung der Oberflächenwasser, vorbei an der Quelle bzw. Quellfassung, welches ja seit Bestehen der Quellfassung wissentlich nicht ausgeführt wurde, für den sauberen Betrieb der Quelle aber unumgänglich und damals auch beschlossen, unnötig, gar widersinnig
5. Freitag 11. April 2014
Mit freundlichen Grüßen: x und x“
4. Die belangte Behörde legte den ggst. Akt mit Schreiben vom 28. April 2014
dem Oberösterreichischen Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
„Ursprünglich war nur vorgesehen, eine wasserrechtliche Bewilligung bezüglich der UV-Entkeimungsanlage abzuführen. Im Zuge des Verfahrens wurde aber festgestellt, dass auch eine Anpassung der Schutzzonen des bestehenden Schutzgebietes notwendig ist bzw. gerade ein Grundzusammenlegungsverfahren anhängig war. In der Folge wurde von dem Amtssachverständigen mit dem Projektanten und den Gemeinden ein Schutzgebietsplan erstellt, welcher laut dem Gutachten des Amtssachverständigen als ausreichend angesehen werden kann. In der Folge wurde mehrmals mit der Gemeinde (Amtsleitung) telefonisch Kontakt bezüglich der zusätzlich berührten Parteien (Schutzgebiet) aufgenommen, wobei der Vertreter der Gemeinde x (Amtsleiter) mehrmals angab, dass mit allen berührten Grundeigentümern Einigkeit erwirkt und auch bereits im Jahre 2013 die neuen (teilweise erheblich höheren) Entschädigungssätze an die Grundeigentümer ausbezahlt wurden – dies wurde auch von der Frau Bürgermeisterin von x bestätigt.
Hingewiesen wird auch noch darauf, dass nach ha. Ansicht nur der Spruchabschnitt II. Beschwerdegegenstand ist.“
5.1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
5.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Durchführung weiterer Ermittlungsschritte:
Am 18. Juni 2014 wurde vom zuständigen Richter telefonisch Kontakt zu den Bf aufgenommen. Dabei wurden die Bf dahingehend informiert und belehrt, dass die Beschwerde vom 11. April 2014 mangelhaft sei und einer Konkretisierung bedürfe. Die Bf gaben im Wesentlichen an, dass sie Einwände gegen die Veränderung des Schutzgebietes (vermehrt Zone 2 auf ihren Grundstücken) hätten.
Am 30. Juni 2014 wurde den Bf ein diesbezüglicher schriftlicher Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG nachweislich zugestellt.
Mit E-Mail vom 14. Juli 2014 brachten die Bf ergänzend zu den vorhergehenden Ausführungen vor, dass sie auf Grund der fehlenden Miteinbeziehung in das Verfahren der Erweiterung des Schutzgebietes nicht zustimmen könnten.
Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin am 31. Juli 2014 Rücksprache mit der Gemeinde x (Herr x) gehalten. Dieser gab an, dass mit den Bf keine gütliche Einigung getroffen werden konnte. Die gegenteilige Aussage im Bescheid der belangten Behörde gehe auf Missverständnisse/Personalumstellung/Kommunikationsschwierigkeiten zurück.
Da bereits auf Grund der Aktenlage bzw. des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststand, dass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
5.3. Auf Grund der Aktenlage bzw. der ergänzenden Ermittlungsschritte des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf – folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das zuletzt im Jahr 2003 festgesetzte Schutzgebiet verändert. Die Bf sind von dieser Änderung insofern betroffen, als nunmehr ca. 13.000 m² ihrer Grundstücksflächen von der Schutzzone III in die Schutzzone II „gewandert“ sind, in welcher strengere Gebote bzw. Verbote herrschen. Ein verhältnismäßig kleiner Teil von 79 m², welcher bisher überhaupt nicht vom Schutzgebiet erfasst war, befindet sich nunmehr in der Zone III (Darstellung der Flächen Schutzzonen ALT und NEU, ON 11).
Ob/wann/in welchem Umfang die Bf von den Plänen zur Änderung informiert wurden bzw. wie diese Gespräche verlaufen sind, kann nicht festgestellt werden, ist in diesem Zusammenhang aber auch nicht relevant.
Fest steht, dass keine Einigung zwischen der Gemeinde x und den Bf betreffend Entschädigungszahlung stattgefunden hat und eine solche auch bis heute nicht erfolgt ist (Aktenvermerk vom 31. Juli 2014).
Die belangte Behörde ist jedoch von einer einvernehmlichen Lösung der Entschädigungsfrage zwischen den Gemeinden und den betroffenen Grundeigentümern ausgegangen und es war daher ihrer Meinung nach „eine amtliche Festsetzung von Entschädigungen durch die Wasserrechtsbehörde entbehrlich“ (Bescheid Seite 2, ON 18).
Die Festsetzung einer Entschädigung für die vermehrt beanspruchten Grundstücksflächen der Bf ist somit bisher nicht erfolgt.
5.4. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich für den erkennenden Richter des Landesveraltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
6.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
6.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG [...] sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 34 Abs. 1 WRG kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
Gemäß § 34 Abs. 4 WRG ist derjenige, der nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
Gemäß § 117 Abs. 1 WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
Gemäß § 117 Abs. 2 WRG sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
6.3. In Zusammenschau der verschiedenen E-Mail Eingaben mit dem Telefonat vom 18. Juni 2014 war für den erkennenden Richter schließlich erkennbar, inwieweit und aus welchen Gründen sich die Bf beschwert erachteten (nachteilige Änderung des Schutzgebietes ohne Beteiligung) und was sie zu erreichen versuchten (Aufhebung oder Abänderung dieser Änderung in ihrem Sinne) und es war daher von einer Zurückweisung der Beschwerde Abstand zu nehmen. (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0344; 30.04.2003, 2001/03/0023; 29.03.1995, 92/05/0227)
Die Beschwerde galt durch die rechtzeitige Verbesserung als ursprünglich richtig eingebracht und zulässig.
Da keinerlei Einwände zur wasserrechtlichen Bewilligung der UV-Desinfektionsanlage gemacht wurden, ist Punkt I. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen.
Zur inhaltlichen Ausführung der Beschwerde ist noch anzumerken, dass diese, auch wenn Sie nicht (mehr) als mangelhaft iSd § 13 Abs. 3 AVG anzusehen war, dennoch so wenig stichhaltige Informationen enthielt, dass ihr – hätte es eine gütliche Entschädigungsvereinbarung gegeben – sehr geringe Aussichten auf Erfolg beschieden gewesen wären und sie wohl abgewiesen worden wäre (vgl. VwGH 29.04.2005, 2005/05/0100; 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.06.2011, 2007/04/0080). Die Ausführungen betreffend Ableitung der Oberflächengewässer lassen keine Beeinträchtigung der Bf erkennen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Sauberkeit des Quellwassers ja nunmehr durch die UV-Entkeimungsanlage gesichert ist. Außerdem wäre die simple Aussage „unserer Ansicht nach ist eine Erweiterung des Schutzgebietes, ohne Ableitung der Oberflächengewässer [...], unnötig, gar widersinnig“ auch keinesfalls geeignet gewesen, den fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen diesbezüglich auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
6.4. Grundsätzlich ist gleichzeitig (d.h. im selben Bescheid) mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung auch über allfällige Entschädigungsansprüche zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde aufgrund der Telefonate – und ohne sich diesbezüglich schriftliche Unterlagen vorlegen zu lassen – davon ausgegangen, dass eine privatrechtliche Übereinkunft zwischen den Konsenswerbern und den Bf betreffend Entschädigungsfestsetzung bestehe, was die Behörde selbst von der Festsetzung einer Entschädigung befreit hätte.
Da eine solche Übereinkunft jedoch nicht bestand, hätte die belangte Behörde direkt im Bescheid über die Entschädigung absprechen (oder ausnahmsweise einen Bescheid samt Nachtragsbescheid erlassen) müssen (vgl. VwGH 12.12.1996, 96/07/0036; 21.11.1996, 95/07/0211; 21.10.2004, 2003/07/0105).
6.5. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich klar, dass die Nichtfestsetzung einer Entschädigung für die Bf lediglich auf einem Missverständnis/ Kommunikationsschwierigkeiten beruht, und dies offensichtlich nicht beabsichtigt war. Aus den Ausführungen der belangten Behörde geht ausdrücklich hervor, dass aufgrund der - angenommenen - gütlichen Entschädigungsfestsetzung eine Festsetzung durch die Behörde „entbehrlich“ sei. Dieser Sachverhalt weist deutlich von jenen ab, bei welchen der VwGH in stRsp davon ausgeht, dass durch die Nichtfestsetzung einer Entschädigung eine Entscheidung der Art gefallen sei, dass eine Entschädigung nicht zusteht (VwGH 27.09.2000, 2000/07/0228).
Die belangte Behörde hätte sich vor Bescheiderlassung von dem Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung betreffend Entschädigungssätze überzeugen müssen, denn nur in diesem Fall wäre sie von der Entschädigungsfestsetzung mit Bescheid (bzw. Nachtragsbescheid) befreit gewesen. Aufgrund des Verfahrensfehlers der Behörde und der offenkundigen Rechtswidrigkeiten, die sich daraus ergeben, war der Bescheid bzw. dessen Spruchpunkt II. von Amts wegen zu beheben.
Eine nachträgliche Festsetzung der Entschädigungsleistung durch das LVwG war nicht möglich, da in solchen Fällen gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 der Rechtsweg von der Behörde zu den ordentlichen Gerichten vorgesehen ist.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer
Beachte:
Revision anhängig