LVwG-350079/2/KLi/GRU/SH

Linz, 21.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 23.7.2014 des Landes Kärnten, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9.7.2014, Gz: 0016129/2013 ASJF/SH-Beh/Pfl, wegen Übernahme von Ambulanzgebühren

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.2014, Gz: 0016129/2013 ASJF/SH-Beh/Pfl, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin (Bf) vom 21.3.2013 bzw. 8.4.2013 auf Gewährung von Kosten der ambulanten Behandlungen am 27.2.2013 und 29.3.2013 des x im Klinikum x abgewiesen.

 

Zusammengefasst wurde diese Entscheidung damit begründet, dass x auf Grund einer Weisung des Bundes im Therapiezentrum x untergebracht gewesen sei und der Bund die Kosten der Unterbringung übernehme. Während des Aufenthaltes in der Therapieeinrichtung begab sich x auf Grund seiner Hepatitis C Erkrankung mehrfach in ambulante Behandlung im Klinikum x. Aus den Entscheidungen des OGH vom 13.11.2012, 11 Os 96/12 t und 11 Os 97/12 t würde sich ergeben, dass der Bund gem. § 179a Abs. 2 StVG auch die Kosten des weisungsgemäßen Aufenthaltes eines Rechtsbrechers in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung dem Grunde nach unabhängig davon zu übernehmen habe, ob die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wäre, wenn ein Versicherungsverhältnis des bedingt Entlassenen zu ihr bestünde.

 

Aus dem Beschluss betreffend die Weisung von x ergebe sich eindeutig, dass die Kosten der stationären Suchtgiftentwöhnungstherapie nach Maßgabe des § 179a Abs. 2 StVG vom Bund zu tragen seien. Folge man der weiteren Argumentation des OGH, so ergebe sich weiter, dass der OGH im Übrigen ausgesprochen habe, dass sich dieses Limit nur auf die ziffernmäßige Höhe der Gebührensätze der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für jene Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Krankheit bezieht, welche der als für die bedingte Entlassung notwendig erkannten Behandlung entsprechen oder mit ihr zumindest vergleichbar sind. Dass die Voraussetzungen der Kostentragung durch den Bund für die vom Gericht als notwendig erachteten Behandlungen entsprechende Kostenansätze in den Bestimmungen des B-KUVG bestehen müssen, lasse sich aus dieser Bestimmung allerdings nicht ableiten, zumal die im § 179a Abs. 2 StVG genannten Behandlungen nicht krankheitsbedingt notwendig sein müssten.

 

Somit ergebe sich eindeutig, dass es keine inhaltliche Beschränkung der ersatzfähigen Leistungen gebe und es müsse sich bei der von der potentiellen Kostenersatzpflicht des Bundes umfassten psychotherapeutischen Behandlung nicht um eine medizinische Behandlung handeln, vielmehr können grundsätzlich alle anerkannten Therapieformen ersetzt werden.

 

Die belangte Behörde verstehe darunter auch die Übernahme der Kosten einer Heilbehandlung bzw. Ambulanzgebühren. Die beantragten Kosten der Beschwerdeführerin seien daher vom Bund zu übernehmen. Insgesamt sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.7.2014, mit welcher beantragt wird, die begehrten Ambulanzgebühren aus den Mitteln des Oö. BMSG bzw. in eventu des Oö. ChG zu ersetzen.

 

Zusammengefasst führt die Bf aus, dass der Ersatz der begehrten Ambulanzgebühren nicht nur bei der belangten Behörde beantragt wurde, sondern auch versucht wurde, Ersatz aus dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz zu erlangen; nachdem x allerdings seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich und in Kärnten lediglich einen Nebenwohnsitz angemeldet hatte, sei dieser Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt worden.

 

Ferner habe die Bf auch den Ersatz der Ambulanzgebühren durch den Bund auf Grund der x erteilten Weisung begehrt. Das Landesgericht Linz habe dieses Kostenersatzbegehren allerdings abgelehnt und damit begründet, dass nur die Kosten der an x ergangenen Weisung an sich übernommen würden, nicht aber die darüber hinausgehenden Kosten anderweitiger medizinischer Behandlungen.

 

Nachdem x zwischenzeitig verstorben sei, seien die Ambulanzgebühren auch im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Urfahr angemeldet worden. Mangels entsprechenden Vermögens des x habe allerdings eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattgefunden.

 

Aus diesem Grund seien die Ambulanzgebühren von der belangten Behörde entweder nach dem Oö. BMSG oder dem Oö. ChG zu ersetzen, was unter einem beantragt werde.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. x war österreichischer Staatsbürger, geboren am x und verstorben am x. In der Zeit vom 10.11.2011 bis 15.4.2013 hatte der Bf seinen Hauptwohnsitz in x gemeldet. In der Zeit vom 21.9.2009 bis 11.5.2010 hatte er einen Nebenwohnsitz in der x (x) gemeldet. In der Zeit vom 29.7.2012 bis 8.2.2013 hatte er einen Nebenwohnsitz in der x gemeldet. In der Zeit vom 19.2.2013 bis 11.4.2013 hatte er einen Nebenwohnsitz in der x gemeldet.

 

II.2. x befand sich u.a. in Haft in der Justizanstalt Linz und in der Justizanstalt Klagenfurt. Mit Beschluss vom 30.1.2013 des Landesgerichtes Linz zu Gz: 23Hv69/12p wurde x gem. § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis vorerst 31. Juli bewilligt. Der Strafaufschub wurde davon abhängig gemacht, dass sich x unmittelbar ab Haftentlassung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären Suchtmittelentwöhnungstherapie in der Einrichtung x-Therapie gemGmbH oder einer vergleichbaren Einrichtung unterzieht. Dieser Weisung ist x nachgekommen.

 

II.3. Während seines stationären Aufenthaltes in der x-Therapie gemGmbH im Zeitraum vom 8.2.2013 bis 10.4.2013 befand sich x 2-mal in ambulanter Behandlung im Klinikum x. Die Behandlungen, welchen sich x unterzogen hatte, waren auf Grund seiner Hepatitis C Erkrankung notwendig. Ein Auftrag der x gemGmbH zu diesen ambulanten Behandlungen im Klinikum x wurde nicht erteilt; vielmehr hat sich x selbständig diesen Behandlungen unterzogen.

 

II.4. Entsprechend den Rechnungen des Klinikums x vom 27.2.2013, AZ 13 188 505 10 und vom 29.3.2013, AZ 13 221 028 10 liefen Ambulanzgebühren in Höhe von jeweils 184 Euro auf. Diese Gebühren wurden zunächst bei x in Rechnung gestellt, welcher mit Schreiben vom 25.3.2013 erklärte, über kein Einkommen zu verfügen und nicht in der Lage zu sein, die eingeforderten Ambulanzgebühren zu übernehmen.

 

II.5. Seitens des Klinikums x wurde in der Folge versucht, die Zahlung dieser Ambulanzgebühren nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz zu erlangen. Mit Schreiben vom 25.3.2014 wurde allerdings mitgeteilt, dass gem. § 4 Abs. 1 K-MSG die soziale Mindestsicherung vorbehaltlich des Abs. 2 nur Personen zu leisten sei, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben würden. x habe seinen Hauptwohnsitz vom 10.11.2011 bis 15.4.2013 in x gehabt. Die Nebenwohnsitzmeldung zur Adresse der Therapieeinrichtung x in x, vom 19.2.2013 bis 11.4.2013 sei als gesundheitsbezogene Maßnahme gem. § 39 Abs. 1 SMG erfolgt. Eine Kostenübernahme der offenen Gebühren aus Mitteln der sozialen Mindestsicherung des Landes Kärnten könne auf Grund von Unzuständigkeit nicht erfolgen.

 

 

II.6. Der Ersatz der Kosten wurde auch beim Landesgericht Linz beantragt. Mit Beschluss vom 27.5.2013, Gz: 23Hv69/12p, wurde der Antrag auf Ersatz der ambulanten Behandlungskosten vom 27.2.2013 und vom 29.3.2013 in Höhe von jeweils 184 Euro, gesamt 368 Euro, abgewiesen.

 

Das Landesgericht Linz begründete seinen Beschluss damit, dass x mit Beschluss vom 30.1.2013 gem. § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis vorerst 31.7.2013 bewilligt worden sei. Der Strafaufschub sei davon abhängig gemacht worden, dass sich x unmittelbar ab Haftentlassung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären Suchtmittelentwöhnungstherapie in der Einrichtung x-Therapie gemGmbH oder einer vergleichbaren Einrichtung unterziehe. Während seines stationären Aufenthaltes in der x-Therapie gemGmbH im Zeitraum vom 8.2.2013 bis 10.4.2013 befand sich der Verurteilte in zweimaliger ambulanter Behandlung im Klinikum x (x). Bei der x-Therapie gemGmbH sei erhoben worden, dass es sich bei der von x­ unterzogenen Behandlung um eine Hepatitis C Nachsorge gehandelt habe. Einen ausdrücklichen Auftrag seitens der x gemGmbH zu einer ambulanten Behandlung im Klinikum x habe es allerdings nicht gegeben, sondern habe sich x selbständig dieser Behandlung im Klinikum unterzogen. Gem. § 41 SMG sei vorgesehen, dass der Bund die Kosten für bestimmte gesundheitsbezogene Maßnahmen, die im Rahmen bestimmter Anordnungen der Gerichte in anerkannten Einrichtungen absolviert würden, soweit nicht bestimmte Gebietskörperschaften die Kosten zu tragen hätten oder der Rechtsbrecher selber tragen könne (im vorliegenden Fall die stationäre Behandlung in der Einrichtung x-Therapie gemGmbH) zu übernehmen habe. Für die (ambulante) Behandlung von Folgeerkrankungen (wie hier Hepatitis C Erkrankung) habe der Bund jedenfalls keine Kosten zu übernehmen, da gem. § 41 Abs. 1 SMG iVm § 11 Abs. 1 SMG nur die Kosten übernommen werden können, die im Rahmen der stationären Suchtmittel-entwöhnungstherapie einer notwendigen und zweckmäßigen gesundheitlichen Maßnahme entsprechen würden. Das als Antrag zu qualifizierende „Ersuchen“ des Klinikums x (x) sei daher abzuweisen gewesen.

 

II.7. Nachdem x am 15.4.2013 verstorben war, wurden die aushaftenden Ambulanzgebühren auch in dem vor dem Bezirksgericht Urfahr anhängigen Verlassenschaftsverfahren angemeldet. Mangels vorhandenem Vermögen hat eine Verlassenschaftsabhandlung allerdings nicht stattgefunden. Somit war es nicht möglich, Kostenersatz aus der Verlassenschaft zu erlangen.

 

II.8. Mit Anträgen vom 21.3.2013 bzw. 8.4.2013 hat die x Klinikum x am x den Ersatz der Kosten der ambulanten Behandlungen vom 27.2.2013 und 29.3.2013 des x auch bei der belangten Behörde begehrt. Nachdem sowohl das Landesgericht Linz die Kostenübernahme mittels Beschluss vom 27.5.2013 und das Land Kärnten auf Grund einer Mitteilung vom 25.3.2014 die Übernahme der Kosten abgelehnt hatten, wurde der Ersatz der Ambulanzgebühren neuerlich bei der belangten Behörde begehrt.

 

II.9. In weiterer Folge erging der zu I. 1. dargestellte Bescheid. Gegen diesen erhob die nunmehrige Bf die zu I. 2. dargestellte Beschwerde und begehrte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Ersatz der Ambulanzgebühren entweder aus dem Oö. BMSG oder aus dem Oö. ChG gewährt werden möge.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde,
Gz: 0016129/2013 ASJF/SH-Beh/Pfl.

 

Insbesondere die persönlichen Verhältnisse des x, das Geburts- und Sterbedatum gehen aus diesem Akt hervor. Die Hauptwohnsitz- bzw. Nebenwohnsitz-Meldungen lassen sich aus dem Zentralen Melderegister ersehen; ein Auszug desselben befindet sich ebenfalls im Akt.

 

Auch die Höhe der Ambulanzgebühren und die jeweiligen Rechnungen befinden sich im vorliegenden Behördenakt. Auch die Erklärung des x, die Kosten nicht finanzieren zu können (sein Schreiben vom 25.3.2013) ist aktenkundig.

 

Die Antragstellungen der Bf bzw. der x beim Landesgericht Linz, dem Magistrat der Landeshauptstadt Kärnten, der belangten Behörde sowie beim Verlassenschaftsgericht BG Urfahr sind ebenfalls vollständig aus dem vorliegenden Akt nachvollziehbar. Ebenso befinden sich im Akt die Entscheidungen der jeweiligen Behörden.

 

III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und war im Übrigen zur weitergehenden Klärung des Sachverhaltes auch nicht erforderlich. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt, nicht bestritten wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

 

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Zur Gewährung von Leistungen nach dem Oö. ChG:

 

§ 4 Oö. Chancengleichheitsgesetz - Oö. ChG, LGBl.Nr. 41/2008 idF LGBl.Nr. 90/2013 lautet:

 

(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz können nur an Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, die

1.a.) Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind sowie an deren Familienangehörige, oder

b) Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Staatsangehörigen Österreichs, oder

c) über einen Daueraufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen,

2. vorbehaltlich des Abs. 5 ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben oder sich dauernd in Oberösterreich aufhalten und

3. nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. BMSG - Leistungen erhalten oder einen Anspruch auf Leistungen geltend machen können, die mit den im § 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, wobei es unerheblich ist, ob auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob deren Gewährung im Ermessen der für die Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörden liegt.

 

(2) Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt 2 Monaten während eines Kalenderjahres gilt nicht als Unterbrechung des dauernden Aufenthaltes nach Abs. 1 Z. 2.

 

(3) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des dauernden Aufenthaltes eines Menschen mit Beeinträchtigung in ein anderes Land werden Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe bestehender staatsrechtlicher Vereinbarungen oder Verträge unter der Voraussetzung erbracht, dass diese Verlegung durch Maßnahmen zur Erreichung des Zieles dieses Landesgesetzes bedingt ist.

 

(4) Verlegt ein Mensch mit Beeinträchtigungen, dem die Maßnahme der geschützten Arbeit nach § 11 Abs. 2 Z. 2 gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein anderes Land, wird diese Maßnahme nur dann für weitere höchstens sechs Monate geleistet, wenn danach das andere Land gleichartige Leistungen erbringt.

 

(5) Verlegt ein Mensch mit Beeinträchtigungen seinen Hauptwohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt zur Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Oberösterreich, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Leistungen, soweit nicht mit dem entsprechenden Herkunftsland in staatsrechtlichen Vereinbarungen oder Verträgen anderes vereinbart ist.

 

(6) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 können nachgesehen werden, wenn die Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz im Interesse des Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist. Eine soziale Härte liegt insbesondere vor, wenn ohne Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz die wirtschaftliche Existenz des Menschen mit Beeinträchtigungen oder der ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen gefährdet wäre.

 

 

IV.2. Zur Gewährung von Leistungen nach dem Oö. BMSG:

 

§ 4 Oö. MindestsicherungsgesetzOö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

 

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

V. Des Landesverwaltungsgericht OÖ. hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zum Ersatz der Kosten durch den Bund:

V.1.1. Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der Vergangenheit schon mehrfach mit dem Ersatz von Kosten gem. § 179a Abs. 2 StVG auseinanderzusetzen.

 

Beispielsweise in den Entscheidungen vom 13.12.2012 zu 11Os96/12w, 11Os97/12t führte der OGH aus:

Bereits zu § 179a Abs. 2 StVG idF BGBl. I/134/2002 hat der Oberste Gerichtshof - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - im Übrigen ausgesprochen, dass sich dieses Limit [gemeint: zur Kostenübernahme] nur auf die ziffernmäßige Höhe der Gebührensätze der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für jene Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Krankheit (§ 52 Z. 2 B-KUVG) bezieht, welche der als für die bedingte Entlassung notwendig erkannten Behandlung entsprechen oder mit ihr zumindest vergleichbar sind. Dass als Voraussetzung der Kostentragung durch den Bund für die vom Gericht als notwendig erachteten Behandlungen entsprechende Kostenansätze in den Bestimmungen des B-KUVG bestehen müssen, lässt sich aus dieser Bestimmung allerdings nicht ableiten, zumal die in § 179a Abs. 2 StVG genannten Behandlungen nicht krankheitsbedingt notwendig sein müssen (13 Os87/05a, RZ 2006, 285; vgl. die weitgehend ähnlichen Regelungen in § 46 Abs. 1 JGG und § 41 Abs. 1 und Abs. 2 SMG sowie die zu § 21 SGG ergangenen Entscheidungen 15 Os96/89, SSt 60/57; 14 Os24/89, SSt 60/24, EvBl 1989/154; 14 Os101/189; siehe auch Jesionek/Edwards JGG4 § 46 Anm 9; Hinterhofer/Rosbaud SMG § 41 Rz 12; Litzka/Matzka/Zeder SMG2 § 41 Rz 16; Fabrizy Suchtmittelrecht5 § 41 Rz 4; JME 25.7.2002, JABl 2000/24, Pkt. 1.3. und 1.4.).

Mit BGBl. I 40/2009 wurde der Katalog der in § 179a Abs. 2 StVG genannten Therapiemaßnahmen um Aufenthalte in sozialtherapeutischen Wohnein­richtungen erweitert; abgesehen davon hat diese Bestimmung bloß geringfügige, ihren Wortsinn unangetastet lassende Abänderungen erfahren, durch die den Materialien zufolge nur eine „gesetzliche Klarstellung“ im Sinne der zitierten Judikatur erzielt werden sollte (IA 271/A BlgNR 24.GP 39f, JAB 106 BlgNR 24.GP 39).

Daher hat der Bund - unter den weiteren Voraussetzungen des § 179a Abs. 2 StVG idgF nunmehr - auch die Kosten des weisungsgemäßen Aufenthalts eines Rechtsbrechers in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung dem Grunde nach unabhängig davon zu übernehmen, ob die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wäre, wenn ein Versicherungsverhältnis des bedingt Entlassenen zu ihr bestünde (vgl. Pieber in WK2 StVG § 179a Rz 4f).

 

 

V.1.2. In der Entscheidung vom 23.11.2005, 13 Os87/05a, führte der OGH zur Frage der Kostenübernahme aus:

Gem. § 179a Abs. 2 StVG hat der Bund die Kosten der im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung erteilten Weisung (§ 51 Abs. 3 StVG) ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn der zu Entlassende nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat und durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.

Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu jenem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre.

Diese Bestimmung wurde mit dem StRÄG 1987 in Anlehnung an die damals bereits bestehenden - weitgehend inhaltsgleichen - Regelungen des § 45 JGG 1961 und § 21 SGG 1951 geschaffen; vgl. JA StRÄG 1987, 359 Blg.Nr. XVII. GP 64. Diese Kostenregelung wurde im § 46 JGG 1988 (vgl. EBRV JGG 1988 486 Blg.Nr. XVII.GP 40) und im § 41 SMG (vgl. EBRV SMG, 110 Blg.Nr. XX.GP, 55f) in annähernd gleicher Weise fortgeschrieben. Die Kostentragungspflicht des Bundes dem Grunde nach setzt zunächst voraus, dass im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme eine Weisung erteilt wurde, sich einer (ambulanten oder stationären) Entwöhnungsbehandlung oder einer psychotherapeutischen bzw. sonstigen medizinischen Behandlung zu unterziehen. Hat der Entlassene darüber hinaus keinen Anspruch auf entsprechende, diese Therapien abdeckende Leistungen aus einer Krankenversicherung und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert, so hat diese Kosten der Bund ganz oder (im Hinblick auf finanzielle Ressourcen des Entlassenen) teilweise zu übernehmen.

Das Gesetz stellt im Einleitungssatz des § 179a Abs. 2 StVG nach seinem insoweit klaren Wortlaut im grundsätzlichen Bereich der Kostenübernahme ohne weitere Determination ausschließlich auf die Notwendigkeit der im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahme ärztlicher Behandlung und auf das Fehlen anderweitiger Kostendeckung ab (vgl. 15 Os96/89, SSt 60/57; 14 Os24/89, SSt 60/24; 14 Os101/89 jeweils zur vergleichbaren Regelung des § 21 SGG).

Lediglich zur Begrenzung des Ausmaßes der vom Bund zu ersetzenden Kosten verweist § 179a Abs. 2 StVG im Folgenden auf die Gebührenansätze für Behandlungen, für welche die BVA aufkäme, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Dieses Limit bezieht sich nur auf die ziffernmäßige Höhe der Gebührensätze der BVA für jene Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Krankheit (§ 52 Z. 2 B-KUVG), welche der als für die bedingte Entlassung als notwendig erkannten Behandlung entsprechen oder mit ihr zumindest vergleichbar sind. Dass als Voraussetzung der Kostentragung durch den Bund für die vom Gericht als notwendig erachteten Behandlungen entsprechende Kostenansätze in den Bestimmungen des B-KUVG bestehen müssen, lässt sich aus dieser Einschränkung allerdings nicht ableiten, zumal die im Einleitungssatz des § 179a Abs. 2 StVG genannten Behandlungen nicht krankheitsbedingt notwendig sein müssen (vgl. die weitgehend ähnlichen Regelungen in § 46 Abs. 1 JGG und § 41 Abs. 1 und 2 SMG und die zu § 21 SGG ergangenen Entscheidungen 15 Os96/89, SSt 60/57; 14 Os24/89, SSt 60/24; 14 Os101/189; siehe auch Jesionek JGG³ § 46 Anm. 7; Foregger/Litzka/Matzka SMG § 41 Anm. V; Kodek/Frabritzy SMG/41 Anm. 3.1).

Auch die Gesetzesverfasser des SMG gingen anlässlich der Fortschreibung der Kostentragungspflicht des Bundes bei Weisungen im Zusammenhang mit einer Suchtmitteldelinquenz von der nach damaliger Judikatur zum (weitgehend gleich formulierten) § 21 SGG gefestigten Auffassung aus, dass mit der (mit § 179a Abs. 2 StVG vergleichbaren) Textierung des § 41 Abs. 2 SMG nur die Höhe der Kostenersatzpflicht mit den von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vorgesehenen Kostenansätzen begrenzt wird, während die Kostenübernahme dem Grunde nach allein im § 41 Abs. 1 SMG geregelt ist (vgl. EBRV SMG, 110 Blg.Nr. XX.GP, 56).

Schließlich verdeutlichen auch die Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 179a Abs. 3 StVG durch das StRÄG 2002, dass der Bund gerade mit jenen gemeinnützigen Therapieeinrichtungen Vereinbarungen zur Kostenübernahme abschließen und dazu Pauschalierungen vorsehen können soll, die Leistungen erbringen, für welche die Krankenversicherung iSd §§ 66 ff B-KUVG keine Leistungsübernahme vorsieht (vgl. EBRV StRÄG 2002, 1166 Blg.Nr. XXI.GP, 55).

Dies unterstreicht geradezu, dass die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Bundes nicht davon abhängt, ob für die durchzuführende Behandlung entsprechende Leistungsansätze der BVA existieren.

Für die vom Generalprokuratur vorgenommene Auslegung dieser Gesetzesbestimmung dahin, dass eine solche subsidiäre Kostentragungspflicht nur für jene Leistungen bestehe, welche die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ihren Versicherungsnehmern nach den Bestimmungen des B-KUVG zu erbringen hat, bleibt daher schon bei wörtlicher und historischer Auslegung kein Raum (vgl. wiederum 15 Os96/89, SSt 60/57; 14 Os24/89, SSt 60/24; 14 Os101/89 zu § 21 SGG).

Eine solche Interpretation würde vielmehr die Gesetzesintentionen einer Entlassung - insbesondere aus dem Maßnahmenvollzug - bei adäquater Behandlungsmöglichkeit außerhalb einer Vollzugsanstalt (ebenso wie jene der Entwöhnungsbehandlung in Freiheit im Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 SMG) unterlaufen. Denn für derartige medizinische oder therapeutische Behandlungen in den dafür in Frage kommenden Krankenanstalten, wie etwa in Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung oder besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 KAKuG) oder in Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 KAKuG) käme auf Grund der Ausschlussklausel des § 66 Abs. 4 B-KUVG (ebenso wie bei den im Fall einer entsprechenden Versicherung zu erbringenden Leistungen anderer Versicherungsträger; vgl. § 144 Abs. 4 ASVG, § 95 Abs. 2 GSVG) eine Kostentragung durch die Krankenversicherung nicht in Frage.

 

 

V.1.3. Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat das Landesgericht Linz in seinem Beschluss vom 27.5.2013 zu Gz: 23Hv69/12p, entschieden, dass der Antrag des Klinikums x (x) vom 8.5.2013 auf Bezahlung der offenen (ambulanten) Behandlungskosten für x vom 27.2.2013 und 29.3.2013 in Höhe von insgesamt 368 Euro abgewiesen wird.

 

Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 übermittelte das Klinikum x (x) zwei Rechnungen mit der Aufforderung diese einzuzahlen, da sich x in zweimaliger ambulanter Behandlung befunden habe. Mit Beschluss vom 30.01.2013 wurde x gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis vorerst 31. Juli 2013 bewilligt. Der Strafaufschub wurde davon abhängig gemacht, dass sich x unmittelbar ab Haftentlassung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären Suchtmittelentwöhnungs­therapie in der Einrichtung x Therapie gemGmbH oder einer vergleichbaren Einrichtung unterzieht.

Während seines stationären Aufenthaltes in der x Therapie gemGmbH im Zeitraum von 08.02.2013 bis 10.04.2013 befand sich der Verurteilte in zweimaliger ambulanter Behandlung im Klinikum x (x). Bei x Therapie gemGmbH wurde erhoben, dass es sich bei der von x unterzogenen Behandlung um eine Hepatitis C Nachsorge gehandelt habe. Einen ausdrücklichen Auftrag seitens der x gemGmbH zu einer ambulanten Behandlung im Klinikum x gab es allerdings nicht, sondern hat sich x selbständig dieser Behandlungen im Klinikum unterzogen.

§ 41 SMG sieht vor, dass der Bund die Kosten für bestimmte gesund­heitsbezogene Maßnahmen, die im Rahmen bestimmter Anordnungen der Gerichte in anerkannten Einrichtungen absolviert werden, soweit nicht bestimmte Gebietskörperschaften die Kosten zu tragen haben oder der Rechtsbrecher selber tragen kann (im vorliegenden Fall die stationäre Behandlung in der Einrichtung x Therapie gemGmbH) zu übernehmen hat (Litzka/Matzka/Zeder, SMG (2009) § 41 Rz 1f). Für die (ambulante) Behandlung von Folgeerkrankungen (wie hier Hepatitis C Erkrankung) hat der Bund jedenfalls keine Kosten zu übernehmen, da gemäß § 41 Abs. 1 SMG iVm § 11 Abs. 1 SMG nur die Kosten übernommen werden können, die im Rahmen der stationären Suchtmittelentwöhnungs-therapie einer notwendigen und zweckmäßigen gesundheitlichen Maßnahme entsprechen.

 

V.1.4. Aus der oben zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergibt sich, dass gem. § 179a Abs. 2 StVG der Bund die Kosten der im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung erteilten Weisung gem. § 51 Abs. 3 StGB ganz oder teilweise zu übernehmen hat, wenn der zu Entlassende nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat und durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde. Aus der obigen Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass es sich bei den vom Bund zu übernehmenden Kosten um solche Kosten handelt, welche im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung stehen. Die derart entstehenden Kosten müssen auf die dem zu Entlassenden erteilte Weisung zurückzuführen sein.

 

Im ggst. Fall wurde dem zu Entlassenden, x, die Weisung erteilt, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären Sucht-mittelentwöhnungstherapie in der Einrichtung x Therapie gemGmbH oder einer vergleichbaren Einrichtung zu unterziehen. x ist dieser Weisung nachgekommen und hat sich in die Einrichtung x Therapie gemGmbH begeben. Die Kosten dieser Therapie bei der Einrichtung x Therapie gemGmbH wurden auch vom Bund übernommen.

Nicht übernommen wurden - entsprechend dem Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 27.5.2013 zu Gz: 23Hv69-12p - die Kosten der ambulanten Behandlung im Klinikum x (x). Diese Behandlungen standen allerdings auch nicht in Zusammenhang mit der x erteilten Weisung des Landesgerichtes Linz. Vielmehr hat sich x aus eigenem Antrieb in Behandlung des Klinikums x (x) begeben. Ein Auftrag der x Therapie gemGmbH wurde nicht erteilt. Insofern kann ein Zusammenhang zwischen der x erteilten Weisung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme und den Behandlungen im Klinikum x (x) nicht hergestellt werden.

 

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 179a Abs. 2 StVG bzw. § 41 SMG bestehen somit keine Kosten, die im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung erteilten Weisung (§ 51 Abs. 3 StGB) ganz oder teilweise zu übernehmen wären, wenn der zu Entlassende nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat und durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.

 

Insofern ist die von der belangten Behörde zwar richtig wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf die vorliegenden ambulanten Kosten nicht anzuwenden. Ein Kostenersatz des Bundes entfällt daher.

 

Fraglich ist aber, ob nunmehr entweder ein Ersatz der Kosten durch das Land Kärnten oder das Land Oberösterreich gem. bestehender Gesetze - Oö. BMSG oder Oö. ChG bzw. K-MSG - gegeben ist.

 

 

 

V.2. Zum Ersatz der Kosten nach dem Oö. ChG:

V.2.1. Gem. § 4 Abs. 1 Z. 2 ChG ist Voraussetzung für die Leistungen nach diesem Landesgesetz, dass die anspruchstellende Person vorbehaltlich des Abs. 5 ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich hat oder sich dauernd in Oberösterreich aufhält und nicht nach § 4 Abs. 1 Z. 3 ChG auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen nach dem Oö. SHG oder dem Oö. BMSG - Leistungen erhalten kann. Gem. § 4 Abs. 3 Oö. ChG werden bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des dauernden Aufenthaltes eines Menschen mit Beeinträchtigungen in ein anderes Land Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe bestehender staatsrechtlicher Vereinbarungen oder Verträge unter der Voraussetzung erbracht, dass diese Verlegung durch Maßnahmen zur Erreichung des Zieles dieses Landesgesetzes bedingt ist.

 

Im vorliegenden Fall hatte x zwar seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich gemeldet - x. Tatsächlich hielt er sich aber unter dieser Adresse nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass der dauernde Aufenthalt des x im Land Kärnten gelegen war. Aus dem Zentralen Melderegister geht als Nebenwohnsitz für den Zeitraum vom 21.9.2009 bis 11.5.2010 die Adresse in x (Unterkunftgeber: x), für die Zeit vom 29.7.2012 bis 8.2.2013 die Adresse x (x) und für die Zeit vom 19.2.2013 bis 11.4.2013 die Adresse x (x) hervor. Insofern bestand der dauernde Aufenthalt des x jedenfalls nicht im Land Oberösterreich, sondern vielmehr im Land Kärnten. Daran vermag auch die Meldung als Hauptwohnsitz in x nichts zu ändern. Vielmehr ergibt sich, dass x gehalten gewesen wäre, seinen Hauptwohnsitz im Land Kärnten anzumelden.

 

Die Übernahme der offenen Ambulanzgebühren aus dem Titel des Oö. ChG können insofern mangels Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nicht übernommen werden.

 

 

 

V.2.2. Auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 bzw. Abs. 5 Oö. ChG sind nicht gegeben.

 

Aus der Beilage 1434/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode geht zur Bestimmung des § 4 Oö. ChG Nachfolgendes hervor:

Wird der Hauptwohnsitz oder der dauernde Aufenthalt eines Menschen mit Beeinträchtigungen maßnahmenbedingt in ein anderes Land (darunter sind wohl die anderen Bundesländer als auch Nachbarstaaten zu verstehen) verlegt, werden nach Maßgabe bestehender staatsrechtlicher Vereinbarungen oder Verträge nach diesem Landesgesetz Leistungen weiter erbracht (Abs. 3). Im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes besteht aus verschiedenen Gründen die Notwendigkeit, Personen auch in außerhalb Oberösterreichs gelegenen Einrichtungen vorübergehend oder dauernd unterzubringen. Bei der Sozialreferentenkonferenz am 13./14.11.1997 in Pörtschach wurde der Beschluss gefasst, dass die Unterbringung von Menschen mit Beeinträchtigungen aus anderen Bundesländern nicht grundsätzlich zu einer Kostenüberwälzung auf das „Gastgeberland“ führen darf. Die Bestimmung des Abs. 3, die ähnlich auch in einigen Landesgesetzen anderer Bundesländer zu finden ist, soll einer derartigen Kostenüberwälzung entgegenwirken. Wird daher der Hauptwohnsitz oder der dauernde Aufenthalt maßnahmenbedingt verlegt, hat für diese Leistungen und Maßnahmen grundsätzlich das „Entsendelandaufzukommen.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte die Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. dauernden Aufenthaltes des x allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach dem Oö. ChG. Vielmehr war x im Land Kärnten auf Grund einer Weisung des Landesgerichtes Linz gem. § 41 SMG aufhältig. Ein Zusammenhang mit der Aufenthaltsnahme des x im Land Kärnten mit einer Maßnahme nach dem Oö. ChG besteht nicht.

 

Insofern liegen auch diese persönlichen Voraussetzungen nicht vor, sodass eine Übernahme der offenen Ambulanzgebühren nach dem Oö. ChG nicht erfolgen kann.

 

 

V.3. Zum Ersatz der Kosten nach dem Oö. BMSG:

V.3.1. Gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung nur Personen geleistet werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzung des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 erfüllen.

 

§ 19 Meldegesetz sieht vor:

(1) Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den die Meldepflicht trifft, angemeldet ist (Meldebestätigung).

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 5 Oö. BMSG (vgl. AB 434/2011 BlgLT. XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass

die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung im Wesentlichen jenen nach § 6 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 und 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 entsprechen. Allerdings wird zur Erleichterung des Vollzuges eine nähere Umschreibung des rechtmäßigen Aufenthalts vorgenommen. Die konkreten Antragserfordernisse bestimmen sich nach § 28 Oö. BMSG und den darin zitierten melderechtlichen Vorschriften.

Mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. VwGH 16.6.1992, 92/11/0031) im Abs. 1 Z. 1 ist nicht bloß ein vorübergehender Aufenthalt gemeint. Als Aufenthaltsort wird sohin der Ort anzusehen sein, wo sich jemand die meiste Zeit aufhält. Die Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, ist nicht erforderlich. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen oder längere Zeit zu bleiben, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder zu Besuchszwecken, reicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Regelfall nicht aus.

 

Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits vom vorübergehenden Aufenthalt und andererseits vom ordentlichen Wohnsitz abzugrenzen. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist jener Ort zu verstehen, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen wird, ihn bis auf Weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist eine gewisse Dauer erforderlich und, dass dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liegt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist nur der Ort anzusehen, wo sich jemand die meiste Zeit aufhält. Unbeachtlich ist, ob sich jemand freiwillig oder unfreiwillig (Haft, etc.) an einem bestimmten Ort aufhält.

 

 

V.3.2. Auf Grund der Tatsache, dass x in der Zeit vom 8.2.2013 bis 10.4.2013 bei der x aufhältig war, ergibt sich, dass dies der Ort des dauernden Aufenthaltes des x war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass x einen Hauptwohnsitz in x gemeldet hatte. Der Lebensmittelpunkt des x befand sich auf Grund der Weisung des Landesgerichtes Linz zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären Suchtmittelent­wöhnungstherapie nicht im Land Oberösterreich, sondern im Land Kärnten. Während dieses dauernden Aufenthaltes im Land Kärnten fanden auch die verfahrensgegenständlichen ambulanten Behandlungen im Klinikum x statt.

 

x gab selbst in seinem Schreiben vom 25.3.2013 an, dass er sich auf einer stationären Therapie in der Einrichtung x befinden würde. Auch eine entsprechende Therapiebestätigung wurde vom Betroffenen vorgelegt. Aus dieser Bestätigung vom 3.4.2013 geht hervor, dass die Maßnahme insgesamt voraussichtlich 6 Monate dauern wird. Auch hieraus lässt sich ersehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen nicht in Linz/Oberösterreich, sondern in Klagenfurt/Kärnten befindet bzw. befand.

 

V.3.3. Zusammengefasst liegen daher auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Oö. BMSG nicht vor. Insofern war auch aus dem Titel des Oö. BMSG die Übernahme der aushaftenden Ambulanzgebühren nicht zu gewähren.

 

 

V.4. Zur Entscheidung der belangten Behörde:

V.4.1. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Begründung der belangten Behörde im Hinblick auf die Übernahme der Ambulanzgebühren durch den Bund und nicht durch das Land Oberösterreich unzutreffend ist. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des § 179a StVG und § 41 SMG hat der Bund nur jene Kosten zu übernehmen, welche im Zusammenhang mit einer Weisung gem. § 31 Abs. 3 StGB stehen. Ein derartiger Zusammenhang konnte ggst. nicht hergestellt werden.

 

 

V.4.2. Im Ergebnis ist allerdings die abweisende Entscheidung der belangten Behörde sehr wohl zutreffend, zumal x die persönlichen Voraussetzungen weder nach dem Oö. ChG noch nach dem Oö. BMSG erfüllt.

 

 

V.5. Zusammengefasst war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer