LVwG-300301/10/BMa/TO/TK

Linz, 13.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des x vom 16. April 2014, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 2014 GZ: 0027872/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)  wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   

 

I.      Tatbeschreibung:

Der Beschuldigte, Herr x, geb. am x, hat als Gewerbeinhaber „Mon­tage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schraub­verbindungen" und Betreiber der Firma x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, nachstehende Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verwaltungsstrafrecht­lich zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, seit 28.03.2013 bis 05.06.2013 (Kontrollzeitpunkt), Herrn x, geb. x, als pflichtversicherten Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelte 773,92 netto p.M., in der Betriebs­stätte x, als Metallhilfsarbeiter beschäftigt.

Der in Rede stehende Beschäftige war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsor­tes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflich­tung und Weisungsgebundenheit.

Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

Für den Dienstnehmer erging bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger die Meldung zur Vollversicherung als Hausbesorger. Der Beschäftigte verrichtet jedoch Hilfsschlosserarbeiten und wird lt. Lohnzettel als Metallhilfsarbeiter entlohnt. Es ist somit eine Falschmeldung iSd. § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG beim zuständigen Sozialversicherungsträger ergangen.

II.         Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§ 111 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

 

III.         Strafausspruch:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von                                Gemäß

€ 730,00         112 Stunden                           § 111 ASVG

 

IV.         Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe zu leisten: € 73,00

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung: § 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 803,00.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Eingabe mit dem Briefkopf der Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers vom 16. April 2014, die von Frau x im Namen des Beschwerdeführers eingebracht wurde.

 

 

3. Die belangte Behörde legte dem OÖ. Landesverwaltungsgericht den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

 

4. Das OÖ. Landesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 15. Juli 2014 mit, dass ein Steuerberater im Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen seiner Klienten als Dienstgeber wegen Verletzung einer Meldepflicht nach § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugt ist. Sollte jedoch Frau x als Privatperson beauftragt worden sein, so fehle die diesbezügliche Vollmacht. Die Beschwerde sei von einer nicht legitimierten Person eingebracht worden und sei daher mangelhaft.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages eine von einer berechtigten Person unterfertigte Beschwerde nachzureichen. Es wurde ihm auch angekündigt, dass das Anbringen, sollte er diesem Auftrag nicht fristgemäß nachkommen, vom OÖ. Landesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden muss. Der Verbesserungsauftrag wurde am 21. Juli 2014 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Der Beschwerdeführer hat bislang nicht auf den Verbesserungsauftrag reagiert und ist auch nicht zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2014 erschienen.

 

 

5. Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gem. § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ermächtigen

Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und es kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

 

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Es wurde zwar rechtzeitig mit Eingabe vom 16. April Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhoben, allerdings wurde diese von einer nicht legitimierten Person unterfertigt.

Weil der Beschwerdeführer dem o.a. Auftrag des OÖ. Landesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs.3 AVG nicht fristgemäß nachgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gerda Bergmayr-Mann