LVwG-300103/12/BMa/BA/TK
Linz, 20.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Dezember 2013, SV96-20-2012/Gr, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 700 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
"Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit Außenvertretungsbefugte der x mit Sitz in x gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin
1. zumindest von 2.12.2011 bis 13.1.2012 den bulgarischen Staatsangehörigen x als Zustellfahrer und
2. zumindest von 1.12.2011 bis 15.1.2012 den kirgistanischen Staatsangehörigen x als Zustellfahrer,
jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.
Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Grieskirchen Wels im Zuge von Ermittlungen und Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 7.2.2012 festgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind 350,-- €, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.850,-- €"
II. Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 19. Dezember 2013 wurde die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.
III. Das OÖ Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
III.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Die Bf ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit Außenvertretungsbefugte der x mit Sitz in x.
Vom 2. Dezember 2011 bis 13. Jänner 2012 hat der bulgarische Staatsangehörige x Zustellfahrten für diese Firma im Ausmaß von ca. 20 Tagen, absolviert. Ein schriftlicher Vertrag oder Werkvertrag mit ihm wurde nicht geschlossen. Bei den Zustellfahrten hat x das Kfz der x zur Verfügung gestellt bekommen. Er hat als Entlohnung eine Tagespauschale erhalten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass von dieser Tagespauschale eine Miete für das Kfz und die Kosten für den getankten Treibstoff abgezogen wurden.
Bezahlt wurde x durch Aushändigung einer Gutschrift. x wurde ein bis zwei Tage, bevor er selbstständig die Route gefahren ist, vom Gatten der Bf eingeschult. Dieser ist mit ihm gefahren und hat ihm die Route gezeigt. Weil x erkrankt war, wurde die Route vom Gatten der Bf übernommen. Der Arbeitsbeginn des jeweiligen Tages war flexibel, jedoch musste die Route immer bis 8.00 Uhr in der Früh erledigt sein. x wurde ein Masterschlüssel und Identitätspass für die Transporte übergeben. Betankt wurde das von x gelenkte Fahrzeug mit einer Tankkarte, die von der Firma der Bf zur Verfügung gestellt wurde. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Zustellfahrten war bei der Firma der Bf gelegen.
x, ein kirgistanischer Staatsangehöriger, ist in der Zeit von 1. Dezember 2011 bis 15. Jänner 2012 als Zustellfahrer ausschließlich für die Firma x tätig gewesen. Mit ihm wurde ein Frachtvertrag geschlossen, in dem als Beginn der 1. Dezember 2011 angeführt ist. Ein Enddatum ist nicht angeführt. Der Frachtvertrag enthält als Leistung die Belieferung der Kundschaft der x mit diversen Gütern, Bankkoffern, Filmen, Fotos etc., wobei sich das Auslieferungsgebiet aus der in der Anlage zum Frachtvertrag befindlichen Tourenaufstellung ergeben soll. Eine solche Tourenaufstellung ist dem vorgelegten Frachtvertrag jedoch nicht zu entnehmen.
Im Frachtvertrag angeführt ist, dass der Auftragnehmer an eine bestimmte Arbeitszeit, jedoch keine Weisungen gebunden ist und es ist eine monatliche Vergütung angeführt. Aus der Anlage zum Frachtvertrag geht hervor, dass x für einen "Normkilometer" 0,38 Euro erhalten hätte sollen. Unter Punkt 4 des Frachtvertrages scheint ein vereinbartes Pönale von 400 Euro auf. Im Vertrag ist auch geregelt, dass x selbst für eine Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall zu sorgen hat und dass der Auftragnehmer nur Waren im Auftrag der x transportieren darf. Eine Ausnahme hinsichtlich der Mitnahme anderer Güter hätte nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen können.
x war der deutschen Sprache nicht so weit mächtig, dass er den Vertrag lesen hätte können. Er hat ihn unterschrieben, ohne konkret zu wissen, was genau in diesem Vertrag geregelt ist. x wurde vom Gatten der Bf eingeschult. Dieser hat ihm zunächst die Route gezeigt und daraufhin ist x selbstständig gefahren. Er hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Gewerbeschein beantragt.
x wurde das ihm bezahlte Entgelt auf ein Konto überwiesen. Für den Zeitraum Dezember 2011 ein Gesamtbetrag von 1.800 Euro überwiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Miete für das Fahrzeug und das Entgelt für den von ihm verbrauchten Treibstoff in Abzug gebracht wurden.
Unter Zugrundelegung der Entlohnung von 0,38 Euro für einen Normkilometer entspricht dies einer Kilometerleistung von rund 4.737 km, die x im Auftrag der x im Dezember gefahren ist. Der Arbeitsbeginn hat sich nach den zu fahrenden Touren gerichtet. Um 8.00 Uhr in der Früh musste die Tour beendet sein und die "Bankkoffer" mussten in die Bank getragen werden. Er war täglich von Montag bis Freitag ab ca. 22.00 bis 23.00 Uhr in der Nacht, bis nach 8.00 Uhr morgens, im Einsatz.
Weil das Fahrzeug des x betriebsunfähig geworden war, wurde ihm ein Fahrzeug der Firma der Bf zur Verfügung gestellt. Für ihn hat die Bf auch einen Identitätspass und einen Masterschlüssel besorgt und ihm eine Tankkarte übergeben.
x ist nur die Touren gefahren, die ihm von der Bf bzw. deren Gatten mitgeteilt worden sind. Um ihren Auftrag als Subunternehmerin nicht zu verlieren, hat die Bf dafür gesorgt, dass, wenn das Kfz eines von ihr engagierten Zustellfahrers ausfällt, ein Kfz der Firma x zur Verfügung steht und verwendet werden kann.
Im Krankheitsfall eines von ihr engagierten Zustellfahrers ist ihr Gatte bzw. sie selbst die Touren, die nicht besetzt waren, gefahren.
III.2. Beweiswürdigend wird festgestellt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2014 ergibt. Zur Verhandlung ist die Bf mit einer Vertrauensperson gekommen. Weiters haben an der Verhandlung ein Vertreter des Finanzamtes und der belangten Behörde teilgenommen. Als Zeugen wurden x einvernommen.
Der Zeuge x hat bei seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung seine Angaben immer wieder geändert, dies insbesondere nach Vorhalt der von der Bf gemachten Angaben. Er hat den Eindruck vermittelt, dass er die Bf durch seine Aussagen jedenfalls nicht beschweren wollte. Seine Angaben waren in wesentlichen Punkten mit jenen konform, die die Bf in der niederschriftlichen Befragung beim Finanzamt Grieskirchen Wels am 7.2.2012 gemacht hat. Die von ihm im Monat Dezember 2011 erbrachte Kilometerleistung konnte aufgrund der Angaben zu seiner leistungsbezogenen Entlohnung und der Bezahlung für den Zeitraum Dezember 2011, die aus der von der Bf vorgelegten Beilage 1 zur Verhandlungsschrift vom 7. Februar 2014 hervorgeht, errechnet werden. Die Aussagen zum Abzug eines Geldbetrags für die Miete des Kfz und den verbrauchten Treibstoff waren widersprüchlich, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden konnten.
III.3. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.3.1. Die Beschwerde der x vom 19. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Dezember 2013, Zl. SV96-20-2012/Gr, wurde dem Oö. Landesverwaltungsgericht am 7. Jänner 2014 vorgelegt. Gemäß § 3 Abs.1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 BVG. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013 ist damit anzuwenden.
III.3.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit.,
d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftige nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
III.3.3. In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff – abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht – geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt (VwGH 21.10.1998, Zl. 96/09/0185).
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten" Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist (VwGH 4.9.2006, Zl. 2006/09/0030 mit Vorjudikatur). Maßgeblich für diese Beurteilung sei vielmehr die Beurteilung sämtlicher Für und Wider eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses der dem konkreten Fall entsprechenden Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind.
Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs.2 AuslBG in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241).
Was unter arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zu verstehen ist, ist nach Judikatur und Lehre unumstritten. Aufgrund des in § 2 Abs.4 AuslBG ausdrücklich normierten Grundsatzes der Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes kommt es auch im Fall eines vorgelegten Werkvertrages zwischen einem Unternehmen und Ausländern nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragsparteien zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Arbeitnehmerähnlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass an sich ein Arbeits-(Vertrags-)Verhältnis nicht vorliegt, d.h. dass die für den Arbeitnehmertypus charakteristischen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit zu gering ausgeprägt sind, um daraus ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ableiten zu können, jedoch in einem gewissen Umfang gegeben sind. Wesen der Arbeitnehmerähnlichkeit ist, dass der Verpflichtete in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist.
Die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Vereinbarung allein kann die Anwendung der Bestimmungen des AuslBG über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nicht beseitigen, vielmehr sind dafür die tatsächlichen Umstände maßgeblich, unter denen der Ausländer verwendet wird (VwGH vom 16.5.2001, 98/09/0353). Das Vorliegen einzelner, auch für einen Werkvertrag sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt (VwGH vom 15.9.2004, 2001/09/0233).
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2005/08/0003, 16.10.2008, Zl. 2008/09/0232-3).
III.3.4.1. Mit dem Ausländer x, der von 2.12.2011 bis 13.1.2012 als Zustellfahrer für die x tätig war, wurde kein Werkvertrag geschlossen und dieser hat seine Tätigkeit ausschließlich mit Betriebsmitteln (Kfz) der Bf ausgeübt. Weder das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde noch jenes beim Oö. Landesverwaltungsgericht hat Anhaltspunkte dafür hervorgebracht, dass x als Selbstständiger gearbeitet hätte. Schon in seinem Personenblatt hat er angegeben, als Fahrer beschäftigt gewesen zu sein. Dafür hat er einen fixen Tagessatz erhalten. Ihm wurde eine Identitätskarte und eine Tankkarte von der Bf zur Verfügung gestellt, damit er seine Tätigkeit für sie ausüben konnte. Er ist die von der Bf vorgegebene Routen zur Zustellung und Abholung von Waren gefahren. x wurde von der Firma x beauftragt, weil im Dezember 2011 und Jänner 2012 Arbeitskräftemangel in dieser Firma geherrscht hat. Seine Arbeitskraft wurde bei Ausfall durch Arbeitsleistungen des Gatten der Bf ersetzt. Es wurde mit x kein konkretes Werk vereinbart, er hat seine Arbeit in einem Dauerschuldverhältnis erbracht.
Damit war x in den Betrieb der Bf eingebunden und hat seine Arbeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, wie ein Arbeitnehmer, erbracht.
III.3.4.2. Mit x wurde – obwohl ein schriftlicher Vertrag mit ihm geschlossen wurde - kein "gewährleistungstaugliches" Gewerk vereinbart, das von diesem hergestellt wurde. Vielmehr war ein Dauerschuldverhältnis vereinbart, das nach erbrachter Leistung, nämlich mit 0,38 Euro pro km, entlohnt wurde. x war regelmäßig täglich mit Be- und Entlade- sowie Fahrtätigkeiten beschäftigt. Im inkriminierten Zeitraum war er ausschließlich für die Bf tätig. Er konnte sich im Krankheitsfall nicht einfach vertreten lassen, war doch eine Identitätskarte notwendig, um die Tätigkeit ausüben zu können, die er nur von der Bf bekommen konnte. Bei Ausfall seines eigenen Kfz hat er seine Fahrten mit dem der Firma der Bf fortgesetzt und er hat die von ihr übergebene Tankkarte zum billigeren Bezug des Treibstoffes verwendet. Damit aber ist auch, selbst wenn x einen Gewerbeschein hatte, von einer Tätigkeit auszugehen, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in organisatorischer Eingliederung in den Betrieb der Bf und damit in einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis ausgeübt wurde.
Die Bf hat damit in beiden Fällen den objektiven Tatbestand der ihr vorgeworfenen Rechtsnormen erfüllt.
III.3.5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Der Bf ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Übertretung kein Verschulden trifft. Ihr Vorbringen, sie hätte den gleichen Vertrag, der mit ihr geschlossen wurde, einfach mit x ebenso geschlossen, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich hierbei bei dem mit x geschlossenen Vertrag um keinen gültigen Werkvertrag handelt. Es wäre an ihr gelegen, sich entsprechend zu informieren und x nur in einer Form zu beschäftigen, die nach dem AuslBG zulässig gewesen wäre.
Der Beschäftigung des x lag nur eine mündliche Absprache zugrunde. Der Bf ist vorzuwerfen, dass sie es hierbei unterlassen hat, entsprechende Bewilligungen für den bulgarischen Staatsangehörigen vor dessen Arbeitsaufnahme zu besorgen.
Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind der Bf daher auch in beiden Fällen in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.
III.3.6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzuführen, dass von dem den Wiederholungsfall regelnden Strafausmaß einer Mindeststrafe von 2.000 Euro für jeden gesetzwidrig beschäftigten Ausländer auszugehen war. Die belangte Behörde hat strafmildernd die lange Verfahrensdauer berücksichtigt und die Mindeststrafe von 2.000 Euro unterschritten. Damit aber hat sie eine sehr milde Strafe verhängt, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsgründen erübrigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann