LVwG-850047/40/BMa/BRe/AK
Linz, 25.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde von x und x, der x und der x, jeweils vertreten durch x, Rechtsanwältin in x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 12. Dezember 2013,
Ge20-90-2013, betreffend die x, x, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Tanzlokals mit Küche, Lager und Parkplatz sowie Lärmschutzwand in x, x, Grundstücke Nr. x und x (Teilfläche), KG x, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der x und des x mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Betriebszeiten des Tanzkaffees präzisiert werden, und zwar wird ein Betrieb in den Gasträumen zwischen 18 und 6 Uhr, Reinigungsmaßnahmen darüber hinaus zwischen 6 und 9 Uhr und die Anlieferung wochentags zwischen 12 und 15 Uhr genehmigt und es werden zwei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:
1. Der Antragsteller hat nach Inbetriebnahme der Anlage bei Vollbetrieb aller lüftungs- und haustechnischen Anlagen den emissionsseitigen Nachweis der im Projekt angeführten Emissionen dieser Anlagenteile nachzuweisen. Bei dem Nachweis ist insbesondere auch auf eine mögliche Tonhaltigkeit Bezug zu nehmen, wobei dieser Nachweis in Anlehnung an die Regelungen der Ö-Norm S 5004 Ausgabe 1. März 1998 zu erbringen ist.
Dieser Nachweis ist der erstinstanzlichen Behörde binnen
6 Wochen nach Fertigstellung der Betriebsanlage vorzulegen.
2. Die Musikanlage ist derart einzustellen, dass im Bereich der Tanzfläche bei Musikdarbietungen die Differenz zwischen L A,eq und L c,eq maximal 12 dB beträgt. Es ist sicherzustellen, dass diese Einstellungen der Musikanlage gegen Veränderungen entsprechend gesichert werden. Diese Sicherung hat mittels Plombierung durch einen Schalltechniker zu erfolgen. Der Behörde ist ein Bericht mit allen relevanten Einstellungen der Anlage und der angebrachten Sicherungen, die für die Einhaltung der Differenz von max. 12 dB maßgeblich sind, unaufgefordert zu übermitteln. Der erstmalige Nachweis ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Betriebsanlage der erstinstanzlichen Behörde vorzulegen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
und beschlossen:
III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden der x und der x keine Folge gegeben.
IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu Spruchpunkte I. und III.:
1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Mit Eingabe vom 30.7.2013 hat die x, x, x, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbe-Betriebsanlage „x“ im Standort x, x, EZ x, Grundstück Nr. x, KG x, und Teilfläche aus x, unter Vorlage eines Projektes angesucht. Die belangte Behörde hat für den 27. August 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben und an diesem Tag unter Beiziehung eines anlagentechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Die Beschwerdeführer haben vor Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 23.8.2013 eine Stellungnahme abgegeben und Einwendungen, insbesondere auch in lärmtechnischer Hinsicht, erhoben und anlässlich der mündlichen Verhandlung das vorliegende Lärmgutachten in Zweifel gezogen und vor allem ergänzende schalltechnische Ausführungen gefordert.
Die Straßenmeisterei Ried im Innkreis wurde zu einer Stellungnahme eingeladen und hat angegeben, gegen das vorliegende Projekt bestehe grundsätzlich kein Einwand.
Mit Schreiben vom 1.10.2013 wurde von den Beschwerdeführern, gemeinsam mit weiteren Nachbarn, ein Schallgutachten, erstellt von Bauphysik x vom 30.9.2013, vorgelegt und es wurde für den 22.10.2013 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt und durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind wiederum die Beschwerdeführer in rechtsfreundlicher Vertretung gekommen. Ihnen wurde auch Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das vorliegende Projekt von einer medizinischen Amtssachverständigen beurteilt und eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck als Organpartei eingeholt. Es wurden auch noch ergänzende Projektunterlagen hinsichtlich der Entwässerung der Abwässer in die Ortskanalisation vorgelegt.
Mit Schreiben vom 5.11.2013 erging Befund und Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen an die Bezirkshauptmannschaft und nach Einräumung von Parteiengehör und Abgabe von Stellungnahmen der Nachbarn erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 12.12.2013.
1.2. Die rechtzeitig erhobene Berufung der x und des x, der x Beteiligungs- und und der x, jeweils vertreten durch x, ist am 30.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingelangt und wurde dem Oö. LVwG am 23. Jänner 2014 zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG gilt diese rechtzeitig eingebrachte Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin.
Das Oö. LVwG hat für den 13.6.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tag durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer in Vertretung und in rechtsfreundlicher Vertretung, ein Vertreter der belangten Behörde, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates und Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Konsenswerberin, gekommen sind.
Zur Vorbereitung dieser Verhandlung wurden Befund- und Gutachtensentwürfe eines lärmtechnischen Amtssachverständigen und eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt, die noch vor der Verhandlung allen beteiligten Parteien zur Kenntnis gebracht wurden.
1.3. In der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige für Lärmtechnik den Befund des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik im erstinstanzlichen Verfahren zu seinen befundmäßigen Feststellungen erhoben, jedoch mit der Modifikation, dass als Fahrbewegungen ausschließlich die Anzahl von 237 angesetzt wird.
Jener Teil des Befundes, der in der fortgesetzten Verhandlung am 22.10.2013 abgegeben wurde, behandelt nahezu ausschließlich lärmtechnische Belange und lautet wie folgt:
- schalltechnische Untersuchung Tanzlokal "x" von Ing. x mit Datum 07.10.2013
Schallgutachten zur Vorlage bei der Behörde, Bauphysik x, Linz, mit Datum 30.09.2013
Ergänzungsplan Lärmschutzwand, Architekt x, mit Datum September 2013
Laut den vorliegenden Projektsunterlagen ist die Errichtung und der Betrieb eines Tanzlokales mit Küche, Lager und Parkplatz im Standort x, x, auf den Grst.Nr. x und x (Teilfläche), KG. x, Gemeinde x, geplant. Entgegen der ursprünglichen Planung soll anstelle des 3 m hohen Lärmschutzwalles eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5 m entlang der südseitigen KFZ-Stellplätze errichtet werden. Die Lärmschutzwand wird direkt vor die Stellplätze errichtet.
Weiters wurde in der schalltechnischen Untersuchung angeführt, dass die Gebäudehülle innenraumseitig durch Gipskartonvorsatzschalen mit Mineralwollehinterfüllung schalltechnisch aufgewertet werden soll.
Als Bezugspegel wird nunmehr die Lärmmessung von Dr. x herangezogen, welche von Samstag, den 14. September 2013, 22:00 Uhr, bis Sonntag, den 15. September 2013, 07:00 Uhr vor dem Schlafzimmerfenster des Wohnhauses x, x, durchgeführt wurde. Aufgrund der Messung werden ein äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq von 38 dB und mittlere Spitzenpegel LA1 von 47 bis 49 dB im Zeitraum von 03:00 bis 05:00 Uhr festgestellt. Diesbezüglich wurde eine Stundenmessung durchgeführt. Gemäß Pegelschrieb wird die mittlere Schallspitze weniger als 50 x pro Stunde erreicht.
Dieser Dauerschallpegel wurde für die schalltechnische Untersuchung von Ing. x zugrunde gelegt und stellt die spezifische Schallimmission zur ungünstigsten Stunde beim Wohngebäude x dar. Dieser Wert wird auch für umliegende Wohngebäude als repräsentativ erachtet. In der schalltechnischen Untersuchung wurden nunmehr die spezifischen Schallimmissionen für die Diskothek, Lüftung und Fahrbewegungen rechnerisch erwertet und in Listenform dargestellt. Aufgrund der vorausgegangen Diskussion und den Feststellungen des Verhandlungsleiters werden für den KFZ-Stellplatzbereich 237 Bewegungen pro Stunde rechnerisch angesetzt. Nach Summenbildung der spezifischen Schallimmissionen (Summe Diskothek + Lüftung + Fahrbewegungen) und unter Zugrundelegung des vorhandenen Lro von 38 dB zur leisesten Stunde ergeben sich folgende rechnerische Summenpegel von 38,6 dB bis 38,8 dB. Dies stellt eine Anhebung von 0,6 bis 0,8 dB gegenüber dem gemessenen Lro von 38 dB dar. Unter Berücksichtigung der 5 m hohen Schallschutzwand errechnen sich kennzeichnende Schallspitzenpegel von 24 bis 48 dB.
Laut Angabe von Ing. x weist die zur Berechnung angesetzte Schallschutzwand eine Schalldurchtrittsdämmung von > 20 dB auf und wird schallabsorbierend an der KFZ-Abstellplätze zugewandten Seite ausgeführt.
Festgestellt wird, dass der planungstechnische Grundsatz im Sinne der
ÖAL Richtlinie 3 nicht erfüllt wird, da die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse rechnerisch verändert werden.
In der rechnerischen, schalltechnischen Untersuchung von Ing. x wurden nur die anlagen-und betriebstechnischen Schallimmissionen der Betriebsstätte berücksichtigt, etwaige Fahrbewegungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sind laut Rechtsprechung des VwGH nicht der Betriebsanlage zuzuordnen.
Erstinstanzlich wurde in der fortgesetzten Verhandlung am 22.10.2013 folgendes Gutachten erstellt:
GUTACHTEN:
Die Messung von Dr. x vom Samstag, 14. September 2013, bis Sonntag,
15. September 2013, ergab, dass zum Zeitraum von 03:00 bis 05:00 Uhr ein äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq von 38 dB und mittlere Spitzenpegel LA,1 von 47 bis 49 dB messtechnisch festgestellt wurden. Es wurden jeweils Stundenmessungen durchgeführt.
Diese Schallpegelwerte wurden für die schalltechnische Untersuchung von
Ing. x zugrunde gelegt und stellen die spezifische Schallimmission zur ungünstigsten Stunde beim Wohngebäude x dar.
Dieser Wert wird auch für umliegende Wohngebäude als repräsentativ erachtet.
In der schalltechnischen Untersuchung wurden nunmehr die spezifischen Schallimmissionen für die Diskothek, Lüftung und Fahrbewegungen rechnerisch erwertet und in Listenform dargestellt.
Aufgrund der vorausgegangen Diskussion und den Feststellungen des Verhandlungsleiters werden für den KFZ-Stellplatzbereich 234 Bewegungen pro Stunde rechnerisch angesetzt.
Nach Summenbildung der spezifischen Schallimmissionen (Summe Diskothek + Lüftung + Fahrbewegungen) und unter Zugrundelegung des vorhandenen Lro von 38 dB zur leisesten Stunde ergeben sich folgende rechnerische Summenpegel von 38,6 dB bis 38,8 dB. Dies stellt eine Anhebung von 0,6 bis 0,8 dB gegenüber dem gemessenen Lro von 38 dB dar.
Festgestellt wird, dass Änderungen des äquivalenten Dauerschallpegels von 1 dB grundsätzlich in der messtechnischen und rechnerischen Ungenauigkeit liegen. Subjektiv ist die Anhebung des äquivalenten Dauerschallpegels von 1 dB nicht wahrnehmbar. Dies bedeutet, dass bei zeitweise auftretenden Lärmabsenkungen die Immissionen aus der Betriebsanlage wahrgenommen werden können.
Unter Berücksichtigung der 5 m hohen Schallschutzwand errechnen sich kennzeichnende Schallspitzenpegel von 24 bis 48 dB. Die rechnerischen Schallspitzenpegel liegen im Bereich der gemessenen Spitzenpegel LA,1 von 47 bis 49 dB. Die Differenz zwischen dem rechnerischen Summenpegel von ca.
39 dB und dem Spitzenpegel von 49 dB beträgt rund 10 dB.
Wie im Befund festgestellt, kann der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werden. Daraus wird abgeleitet, dass eine individuelle medizinische lärmtechnische Beurteilung zu erfolgen hat.
Die von Dr. x gemessenen Schallimmissionen beim Wohngebäude x, Standort x, werden auch für die umliegenden Wohngebäude (Immissionspunkte IP 2, IP 3 und IP 4) als repräsentativ erachtet.
Die Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW für Wohngebiet =
45 dB(A) und für gemischtes Baugebiet = 50 dB(A) werden durch die errechneten Schallimmissionen von rund 39 dB(A) nicht überschritten.
Gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung besteht aus lärmtechnischer Sicht durch die geringfügige rechnerisch zu erwartende Anhebung bei Vorschreibung nachstehender Auflage kein Einwand.
1. Die zusätzlichen schalltechnischen Maßnahmen und Verkleidungen im Innenbereich laut schalltechnischer Untersuchung von Ing. x sind zu dokumentieren und von der bauausführenden Firma zu bestätigen.
2. Die Schallabsorbierung bzw. das Schalldämmmaß der Lärmschutzwand ist durch eine Typenprüfung nachzuweisen."
Ergänzend und konkretisierend zu den erstinstanzlichen Gutachten hat der lärmtechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am
13.6.2014 folgende gutachtliche Äußerung abgegeben:
„Grundsätzlich sind die Ausführungen des Amtssachverständigen zu den schalltechnischen Belangen des vorliegenden Projektes korrekt. Im Sinne der sogenannten individuellen Beurteilung wäre noch auf zwei Punkte näher Bezug zu nehmen:
1. Bereits im schalltechnischen Projekt von Herrn Ing. x wird auf die
tieffrequenten Anteile bei der Musik hingewiesen und dargelegt, dass der
Bassanteil der Musik möglicherweise nicht beliebig laut gespielt werden kann und
auf die Darbietung von Frequenzen unterhalb von 50 Hz gegebenenfalls
verzichtet werden muss. Da die im Projekt angeführte Differenz zwischen LA,eq
und Lc,eq mit maximal 12 dB angenommen wird und dies damit auch den
Berechnungen zu Grunde liegt und der bereits oben beschriebenen, nicht
auszuschließenden Problematik tieffrequenter Anteile, ist aus meiner Sicht eine
zusätzliche Auflage zu formulieren:
„Die Musikanlage ist derart einzustellen, dass im Bereich der Tanzfläche bei Musikdarbietungen die Differenz zwischen LA,eq und LC,eq maximal 12 dB beträgt. Es ist sicherzustellen, dass diese Einstellungen der Musikanlage gegen Veränderungen entsprechend gesichert werden. Der Behörde ist ein Bericht mit allen relevanten Einstellungen der Anlage, die für die Einhaltung der Differenz von max. 12 dB maßgeblich sind, unaufgefordert zu übermitteln."
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2. Es wird korrekt ausgeführt, dass die prognostizierten kennzeichnenden
Spitzenpegel für die Bildung des Beurteilungspegels nicht relevant sind. Bei der
individuellen Beurteilung sind aber auf jeden Fall auch die Anzahl und die Art Geräuschcharakteristik zu berücksichtigen. Die kennzeichnenden Spitzenpegel von bis zu 46 dB liegen im Bereich bzw. unter den gemessenen Spitzenpegeln, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Messbericht x der mittlere Spitzenpegel LA,1 angeführt wird und nicht für die Ist-Situation kennzeichnende Spitzenpegel. So ist aus den Pegelschrieben erkennbar, dass in der Zeit zwischen 03.00 und 05.00 Uhr wiederholt Spitzen mit Werten von zumindest 50 dB auftreten. Die Anzahl der prognostizierten kennzeichnenden Spitzen wird allerdings doch deutlich über den derzeit gemessenen Spitzen liegen, insbesondere in der ungünstigsten Stunde. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die Charakteristik der Spitzen durch Türenzuschlagen und menschliche Lautäußerungen sich von Spitzen durch PKW-Vorbeifahrten oder auch von natürlichen Geräuschen unterscheidet. Inwieweit sich diese höhere Anzahl und die unterschiedliche Geräuschcharakteristik auf den Menschen auswirken, wäre von einem Mediziner zu beurteilen.
Abschließend möchte ich noch zu den immer wieder diskutierten Fahrbewegungen auf Grund der Parkplatzlärmstudie, Bayerisches Landesamt für Umwelt, eingehen. Hier scheint es eine gewisse Fehlinterpretation dieser Parkplatzlärmstudie zu geben. Die Fahrbewegungen bei einer Diskothek werden hier auf die Netto-Gastraumfläche bezogen. Die Netto-Gastraumfläche ist dabei unter 3.1.3 folgendermaßen definiert: "Die Netto-Gastraumfläche umfasst die Fläche der Gasträume ohne Berücksichtigung der Flächen von Nebenräumen wie Küchen, Toiletten, Flure, Lagerräume u.a..", wobei entsprechend der deutschen Praxis, und damit in diesem Sinn für die Anwendung der Parkplatzlärmstudie relevant, auch Thekenbereiche (in diesem Fall die Barbereiche) abgezogen werden. Betrachtet man das vorliegende Projekt, so ergibt sich unter den oben beschriebenen Voraussetzungen grob gerechnet eine Netto-Gastraumfläche von rund 400 m2. Für die ungünstigste Stunde ergeben sich aus der Parkplatzlärmstudie damit 240 Fahrbewegungen. Dieser Wert stimmt gut mit den im Projekt angesetzten Fahrbewegungen für die ungünstigste Stunde von 237 überein.“
Darauf aufbauend wurde vom medizinischen Amtssachverständigen folgender Befund und folgendes Gutachten erstellt:
„Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat den Akt der Erstbehörde übermittelt. In diesem Akt findet sich das Gutachten der Amtsärztin Frau Dr. x, San-20-2013, vom 05.11.2013. Daraus ist folgender Befund zu entnehmen:
Es ist die Errichtung und der Betrieb eines Tanzlokales mit Küche, Lager und Parkplatz am Standort x, x, geplant. Es soll eine Lärmschutzwand mit 5 m Höhe direkt vor den Stellplätzen der Autos errichtet werden, insgesamt soll es 167 Stellplätze geben. Zu den ungünstigsten Nachtstunden ergeben sich maximal 267 Fahrbewegungen (inkl. Taxi, Heimbringerbus, etc.). Der gemessene äquivalente Dauerschallpegel beträgt in der ruhigsten Stunde (3.00 bis 5.00 Uhr) beim Wohnhaus der beeinspruchenden Partei 38 dB, der mittlere Spitzenpegel 47 bis 49 dB. Dem gegenüber steht der rechnerische Summenpegel von 38,6 bis 38,8 dB und dies stellt eine Anhebung von 0,6 bis 0,8 dB gegenüber dem Messwert dar. Der anlagentechnische Amtssachverständige Ing. x hält in seinem Gutachten fest, dass Änderungen des äquivalenten Dauerschallpegels von 1 dB grundsätzlich in der messtechnischen und rechnerischen Ungenauigkeit liegen. Subjektiv ist die Anhebung des äquivalenten Dauerschallpegels von 1 dB nicht wahrnehmbar. Die rechnerischen Schallspitzenpegel betragen zwischen 24 bis 48 dB und liegen im Bereich der gemessenen Spitzenpegel LA,1 von 47 bis 49 dB. Dies bedeutet, dass bei zeitweise auftretenden Lärmabsenkungen die Immissionen aus der Betriebsanlage wahrgenommen werden können. Der planungstechnische Grundsatz im Sinne der ÖAL Richtlinie Nr. 3 wird nicht erfüllt, da die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse rechnerisch verändert werden.
Ausgehend von dieser Situation wurde vom Oö. Landesverwaltungsgericht der schalltechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. x beigezogen. Aus dessen ergänzenden Ausführungen ergibt sich unter Hinweis auf die Detailausführungen Folgendes:
1. Bereits im schalltechnischen Projekt von Herrn Ing. x wird auf die tieffrequenten Anteile bei der Musik hingewiesen und dargelegt, dass der Bassanteil der Musik möglicherweise nicht beliebig laut gespielt werden kann und auf die Darbietung von Frequenzen unterhalb von 50 Hz gegebenenfalls verzichtet werden muss. Da die im Projekt angeführte Differenz zwischen LA,eq und LC,eq mit maximal 12 dB angenommen wird und dies damit auch den Berechnungen zu Grunde liegt und in Anbetracht der bereits oben beschriebenen, nicht auszuschließenden Problematik tieffrequenter Anteile ist aus meiner Sicht ein zusätzliche Auflage zu formulieren:
„Die Musikanlage ist derart einzustellen, dass im Bereich der Tanzfläche bei Musikdarbietungen die Differenz zwischen LA,eq und LC,eq maximal 12 dB beträgt. Es ist sicherzustellen, dass diese Einstellungen der Musikanlage gegen Veränderungen entsprechend gesichert werden. Der Behörde ist ein Bericht mit allen relevanten Einstellungen der Anlage, die für die Einhaltung der Differenz von max. 12 dB maßgeblich sind, unaufgefordert zu übermitteln“.
2. Es wird korrekt ausgeführt, dass die prognostizierten kennzeichnenden Spitzenpegel für die Bildung des Beurteilungspegels nicht relevant sind. Bei der individuellen Beurteilung sind aber auf jeden Fall auch die Anzahl und die Art Geräuschcharakteristik zu berücksichtigen. Die kennzeichnenden Spitzenpegel von bis zu 46 dB liegen im Bereich bzw. unter den gemessenen Spitzenpegeln, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Messbericht x der mittlere Spitzenpegel LA,1 angeführt wird und nicht der für die Ist-Situation kennzeichnende Spitzenpegel. So ist aus den Pegelschrieben erkennbar, dass in der Zeit zwischen 03.00 und 05.00 Uhr wiederholt Spitzen mit Werten von zumindest 50 dB auftreten. Die Anzahl der prognostizierten kennzeichnenden Spitzen wird allerdings doch deutlich über den derzeit gemessenen Spitzen liegen, insbesondere in der ungünstigsten Stunde. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die Charakteristik der Spitzen durch Türenzuschlagen und menschliche Lautäußerungen sich von Spitzen durch PKW-Vorbeifahrten oder auch von natürlichen Geräuschen unterscheidet.
Abschließend möchte ich noch zu den immer wieder diskutierten Fahrbewegungen auf Grund der Parkplatzlärmstudie, Bayerisches Landesamt für Umwelt, eingehen. Hier scheint es eine gewisse Fehlinterpretation dieser Parkplatzlärmstudie zu geben. Die Fahrbewegungen bei einer Discothek werden hier auf die Netto-Gastraumfläche bezogen. Die Netto-Gastraumfläche ist dabei unter 3.1.3 folgendermaßen definiert: “Die Netto-Gastraumfläche umfasst die Fläche der Gasträume ohne Berücksichtigung der Flächen von Nebenräumen wie Küchen, Toiletten, Flure, Lagerräume u.ä..“, wobei entsprechend der deutschen Praxis, und damit in diesem Sinn für die Anwendung der Parkplatzlärmstudie relevant, auch Thekenbereiche (in diesem Fall die Barbereiche) abgezogen werden. Betrachtet man das vorliegende Projekt, so ergibt sich unter den oben beschriebenen Voraussetzungen grob gerechnet eine Netto-Gastraumfläche von rund 400 m2. Für die ungünstigste Stunde ergeben sich aus der Parkplatzlärmstudie damit 240 Fahrbewegungen. Dieser Wert stimmt gut mit den im Projekt angesetzten Fahrbewegungen für die ungünstigste Stunde von 237 überein.“
Ortsaugenschein:
Zur Vorbereitung der Verhandlung beim OÖ. LVWG wurde am 11.6.2014 in der Zeit von ca. 4:00 bis 6:15 Uhr ein Ortsaugenschein durchgeführt, um einen Überblick über die örtliche Situation und die Umgebungsgeräuschkulisse gewinnen zu können. Es zeigte sich folgende Situation:
Die Parzelle Grst.Nr x, auf der sich das Betriebsobjekt und x (Teilfläche – Parkplatz Süd) befinden, liegt im Gebiet x Süd. Dieses und das Gebiet x Nord sind vornehmlich betrieblich genutzte Flächen. Im Gebiet x Süd sind in der nächsten Umgebung eine Siebdruckfirma, ein KFZ-Handel- und Reparaturbetrieb (Fiat, Iveco), ein Betrieb für Handwerks- und Industriebedarf (Steiner), ein KFZ-Zubehörhandel – und Montagebetrieb (Forstinger), die Fa. Fill u.a. angesiedelt.
Nächst dem Wohnobjekt x liegt ein Betriebsobjekt (Holzgroßhandel, dem Aspekt auch zusätzliche Nutzung durch Siebdruckfirma), an gegenüberliegender Seite ein Objekt mit Beschriftung „x“. Vom Wohnobjekt x der Riedauerstraße folgend (30 km/h – Zone) liegen mehrstöckige Wohnobjekte, zu denen Zufahrten mit teilweise eingeschränkter Nutzung (Fahrverbote ausgenommen Anrainer) führen.
Das Betriebsobjekt liegt nächst der Bundesstraße B x (Ried-Grieskirchen), die das Gebiet x Süd vom Gebiet x Nord trennt (im Gebiet x Nord liegen zahlreiche weitere Betriebsobjekte (DM-Drogeriemarkt, Vögele, Sports direkt, Star movie, pipe life Deichmann, Pizzeria,...,...)).
Das Gelände ist vom Betriebsobjekt in Richtung Rabergerweg vorerst annähernd eben (dzt. Wiese Grst.Nr. x) und fällt dann zu einem Bachlauf ab, der von Busch, Strauch- und Baumbewuchs begleitet wird.
Die Umgebungsgeräuschkulisse ist maßgeblich im gesamten Gebiet (incl. Rabergerweg und Riedauerstraße) von den KFZ-Vorbeifahrten auf der Bundesstraße Bx (Ried-Grieskirchen) und von der Bundesstraße Bx a, die etwa rechtwinkelig von der Bx in Richtung Tumeltsham abzweigt, geprägt. Auf den Betriebsflächen x waren zur Zeit des Ortsaugenscheines vereinzelte Zu- und Abfahrten zu beobachten, die akustisch nicht im Vordergrund standen.“
Gutachten:
„Gesundheitsgefährdung / Belästigung:
Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.
Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden wiedergegeben:
In den „Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“, veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsschaden, Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:
Gesundheitsschaden
Als gesundheitsschädigend gilt eine Einwirkung (Immission), die Krankheitszustände, Organschäden oder pathologische organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw.-funktionen signifikant überschreiten, herbeigeführt hat oder nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
Gesundheitsgefährdung
Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.
Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten. Jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar[1] ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens oder zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).
Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln:
Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.
Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene einzelne Schalleinwirkungen (z.B. bei Knalltraumen) auf.
Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, zu Belästigungsreaktionen sowie zur Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.
In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristica (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.ä.)
Wirkungsbezogen Beurteilungswerte (Tageszeitraum, im Freien)
LA,eq = 55 dB Belästigung durch gestörte Kommunikation
LA,eq = 60 dB unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.
LA,eq = 45 dB Störungen höherer geistiger Tätigkeiten
LA,eq = 55 dB deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10% der Bevölkerung,
nach WHO 1999 Community Noise Guidelines
LA,eq = 55 dB "few seriously annoyed" (einige ernsthaft gestört)
LA,eq = 50 dB "moderately annoyed"
Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht) definiert.
In der Beurteilung von Schallimmissionen bzw. deren Störwirkung sind nicht alleine Zahlenwerte ausschlaggebend, sondern es sind auch situative Faktoren und besondere Charakteristika der Schallimmissionen zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß einer "Erheblichkeit" haben.
Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.
Nachtzeit / Dauergeräusche für stationäre Einrichtungen (z.B. Lüftung-, Kühl-, Klimaanlagen u.ä.)
Zur Nachtzeit sind besonders die Bedürfnisse zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes zu berücksichtigen.
Zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes wurden zuletzt von der WHO Werte in der Größenordnung von 30 (bis 35) dB (Betrachtungspunkt Dauerschallpegel) im Innenraum angegeben.
Für Dauergeräusche – ob zur Tages- oder Nachtzeit – ist aus umweltmedizinischer Sicht die Forderung zu erheben, dass betriebskausale Dauergeräusche dauernd laufender Aggregate wie z.B. Klima-, Kühl-, Lüftungsanlagen im Bereich des Basispegels liegen und die betriebskausalen Immissionen dieser Aggregate keine Tonhältigkeiten aufweisen. Dies stellt sicher, dass auch in den ruhigen Phasen einer Umgebungsgeräuschkulisse (Ist-Situation) es zu keiner maßgeblichen Wahrnehmbarkeit kommt.
Zu beachten ist, dass die Immissionen der stationären Haustechnikanlagen keine Tonhältigkeiten aufweisen dürfen.
Es wird vorgeschlagen, folgende Auflage vorzuschreiben:
- Die Immissionen der stationären Haustechnikanlagen dürfen keine Tonhältigkeiten aufweisen. Die Schalldämmmaßnahmen sind so zu konzipieren, dass die Immissionen im Bereich des Basispegels liegen.
Nachtzeit / Immissionen ausgehend von der Betriebsanlage im Freien – Parkplatz
Hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen kommt Schallpegelspitzen eine besondere Bedeutung zu. Maßgebliche wirkungsbezogene Daten ergeben sich aus den Arbeiten nach Griefahn.
Begrenzung nächtlicher Schallimmissionen - Anzahl der Schallereignisse und
Maximalpegel. Darstellung modifiziert nach Griefahn (1990).
Aus der o.a. Abbildung leitet sich ab, dass ein Zusammenhang zwischen der Lautstärke und der Anzahl von Einzelereignissen besteht und dass Maximalpegel im Innenraum in Größenordnungen von 46 bis 48 dB keine Veränderungen von Schlafstadien bewirken (Feld orange). Die Wahrscheinlichkeit von nachteiligen Effekten nimmt mit dem Pegel zu, in Einzelfällen können Effekte auch bei niedrigeren Pegeln nicht sicher ausgeschlossen werden.
Vegetative Reaktionen oder Schlafstadienänderungen als maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung würden sich je nach Lautstärke und Anzahl der Einzelereignisse bei höheren Schallpegeln (gem. Abbildung in Größenordnungen von rd. 53 bis 66 dB) ergeben. Diese Untersuchungen nach Griefahn wurden maßgeblich auf Verkehrslärmuntersuchungen aufgebaut.
Die WHO[2] Guideline Night Noise Guide-Line beschreibt einen NOELAmax (= no observed effect level, gleichbedeutend mit „kein nachteiliger Effekt beobachtet“) von 32 dB(A).
Gesundheitsbezogen wird in den Night Noise Guidelines vorgeschlagen, im Schlafraum keine höheren Maximalpegel als LAmax = 42 dB(A) zu tolerieren.
Umweltmedizinische Beurteilung der konkreten Schallimmissionen - Zusammenfassung
Für die umweltmedizinische Beurteilung ergibt sich aufbauend auf den schalltechnischen Ausführungen:
- Fahrbewegungen, Parkplatz:
Aufbauend auf den ergänzenden Prüfungen des schalltechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. x ergibt sich, dass sich für die ungünstigste Stunde aus der Parkplatzlärmstudie 240 Fahrbewegungen ergeben. Dieser Wert stimmt gut mit dem im Projekt angesetzten Fahrbewegungen für die ungünstigste Stunde von 237 überein.
Die kennzeichnenden Spitzenpegel (Anmerkung: der Betriebsanlage) von bis zu 46 dB im Freien liegen im Bereich bzw. unter den gemessenen Spitzenpegeln der Umgebungslärm-Ist-Situation. Aus den Pegelschrieben der Ist-Situationserhebungen ist erkennbar, dass in der Zeit zwischen 3.00 und 5.00 Uhr wiederholt Spitzen mit Werten von zumindest 50 dB auftreten. Die Anzahl der prognostizierten kennzeichnenden Spitzen wird deutlich über der Anzahl der derzeit gemessenen Spitzen liegen, insbesondere in der für die Beurteilung ungünstigsten Stunde. Es ergeben sich Veränderungen in der Charakteristik der Spitzen durch Türenzuschlagen und menschliche Lautäußerungen, die sich von KFZ-Vorbeifahrten oder auch von natürlichen Geräuschen unterscheiden.
In der Beurteilung der nächtlichen Schallimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage sind die Spitzenpegel ausgehend vom Parkplatz maßgeblich. Die prognostizierte Höhe der Pegelspitzen liegt bei rund 46 dB im Freien. Für die Reduktion vom Freien in den Raum sind nach den gutachterlichen Erfahrungen Reduktionsfaktoren von rund 5 bis 8 dB für ein gekipptes Fenster und von rund 10 dB für ein geöffnetes Fenster anzunehmen. Dies ist deshalb für die Beurteilung erforderlich, da aus lufthygienischer Sicht und Gründen des thermischen Komforts (insbesondere im Sommer) anzustreben ist, dass Störungen der Nachtruhe auch bei Fensterlüftung (zumindest Spaltlüftung) vermieden werden.
Daraus resultieren Maximalpegel im Raum in der Größenordnung von rund 41 dB bei geöffnetem Fenster und 36 dB bei gekipptem Fenster. Sowohl unter Heranziehung der Beurteilungsgrundlage nach Griefahn als auch der WHO Night Noise Guideline sind daraus keine nachteiligen Wirkungen zu erwarten. Die Messergebnisse zeigen auch, dass diese Maximalpegel in der Ist-Lärm-Situation höher liegen.
Durch die Veränderung der der ungünstigsten Stunde zugrunde gelegten Anzahl von Einzelereignissen wird zudem die Umgebungslärmsituation gut durch den Dauerschallpegel abgebildet. Der gemessene äquivalente Dauerschallpegel beträgt in der ruhigsten Stunde (3.00 bis 5.00 Uhr) beim Wohnhaus der beeinspruchenden Partei 38 dB – diesem ist der rechnerische Summenpegel von 38,6 bis 38,8 dB gegenüberzustellen, wodurch sich eine rechnerische Anhebung von 0,6 bis 0,8 dB gegenüber dem Messwert ergibt. Eine derartige Veränderung zweier gleichartiger Geräusche ist vom menschlichen Ohr nicht unterscheidbar.
Ausgehend von den vorliegenden schalltechnischen Erhebungen (Ist-Lärm-Situation, Prognose-Situation) ist festzustellen, dass Schlafstörungen, die in der gegenständlichen Situation die wohl empfindlichste Störung darstellen, durch die Aktivitäten auf dem Parkplatz nicht ableitbar sind.
Nachteilige Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben sich daraus nicht.
Es wird vorgeschlagen, folgende Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen:
Stationäre Haustechnikanlagen (z.B. Lüftungen, Kühlungen, Klimaanlagen):
- Die Immissionen der stationären Haustechnikanlagen dürfen keine Tonhältigkeiten aufweisen. Die Schalldämmmaßnahmen sind so zu konzipieren, dass die Immissionen im Bereich des Basispegels liegen.
Schallimmissionen der Musikanlage aus dem Lokal:
Der schalltechnische Amtssachverständige hat zur Limitierung der Immissionen aus Bassfrequenzen eine Auflage formuliert, die darauf abzielen, eine Übertragung nach aussen weitgehend zu unterbinden. Aus umweltmedizinischer Sicht kommt, auch bei geringen (und nach der Erfahrung oft schwer messbaren) Schallpegeln von Bassfrequenzen, Musikanlagen / - darbietungen in der Nachbarschaft erhebliche Störwirkung zu. Deshalb ist es erforderlich, diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Quellen der Übertragung können hier die Gebäudehülle selbst, die Aufstellung / Montage der Lautsprecher, aber beispielsweise auch Übertragungen durch Lüftungsanlagen sein.
- Es ist daher sicherzustellen, dass eine Übertragung der Musik nach außen nicht stattfindet und in der Nachbarschaft keine Bassfrequenzen bewusst wahrnehmbar werden.“
Unter Zugrundelegung der gutachtlichen Äußerungen beider beigezogenen Sachverständigen wurden von diesen die beiden im Spruch ersichtlichen Auflagen gemeinsam formuliert und vorgeschlagen.
2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
2.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 GewO 1994 idgF ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Statt durch Anschlag im Sinne der Z. 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde (§ 42 Abs. 1 AVG).
2.2. Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu, und zwar aufgrund des § 8 AVG iVm mit den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinn der zitierten Rechtsvorschriften zur Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn im Verfahren von Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur im Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.
Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.
Zu Spruchpunkt I.:
2.3. Aufgrund ihrer rechtzeitigen Einwendungen von zulässigen subjektiv-öffentlichen Rechten haben die nunmehrigen Beschwerdeführer x und x ihre Stellung als Parteien in diesem Verfahren gewahrt.
2.4. Zur Beurteilung des gegenständlichen Projektes, insbesondere der Einwendungen hinsichtlich Lärm, verweist das Oö. LVwG auf die oben dargelegten, im Rahmen der durchgeführten Ermittlungsverfahren in erster Instanz und vor dem Oö. LVwG eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen aus den Bereichen Gewerbetechnik, Lärmtechnik und Medizin. Die Gutachten sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei, die unterschiedlich angegebene Anzahl der Fahrbewegungen wurde im Verfahren vor dem Oö. LVwG auf einheitlich 237 festgelegt, sodass sich auch diesbezüglich keine Widersprüche ergeben.
Die Gutachten basieren auf dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. Gegengutachten liegen nicht vor. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Schallgutachten vom 30.9.2013 wurde bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren berücksichtigt und den Ergebnissen zugrunde gelegt. Bei der unterfertigten Richterin des Oö. LVwG sind keine Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten entstanden. Die in der mündlichen Verhandlung am 13.6.2014 aufgetretenen Fragen wurden in dieser eingehend erörtert und dokumentiert und es bestehen somit keine Bedenken, diese Gutachten der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
Demnach ist auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Ermittlungsergebnisse, insbesondere des Ergebnisses der am 13.6.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung davon auszugehen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
2.5. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wird ausgeführt:
Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Sperrstunde wurde insofern Folge gegeben, als nunmehr ein normativer Abspruch erfolgt ist und die Öffnungszeiten gemäß der Betriebsbeschreibung, die Projektbestandteil ist, festgesetzt wurden.
Diese Angaben waren die Grundlage für die Beurteilung durch die Sachverständigen, sodass gegen eine Festsetzung einer Sperrstunde mit 6 Uhr für die Gasträume und die Präzisierung hinsichtlich der Reinigungsmaßnahmen und der Anlieferung keine Bedenken bestehen.
Die Beschwerde führt ins Treffen, dass die Erteilung einer Genehmigung einer Sperrstunde mit 6 Uhr nicht zulässig sei, weil die Sperrstunde derzeit - offenbar aufgrund einer Verordnung - mit 4 Uhr festgelegt ist.
Eine Genehmigung der Sperrstunde mit 6 Uhr in der Früh steht einer Einschränkung durch andere Rechtsnormen nicht entgegen.
Zum Vorbringen der mangelnden Eignung der Amtssachverständigen in der ersten Instanz wird ausgeführt, dass das Oö. LVwG sich anderer Amtssachverständiger bedient hat, die den in erster Instanz erstellten Befund und das entsprechende Gutachten überprüft haben und dazu ergänzende, auf diesen aufbauende gutachtliche Stellungnahmen abgegeben haben.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen zu den schalltechnischen Belangen des vorliegenden Projektes korrekt sind. Auch das medizinische Gutachten, das im Beschwerdeverfahren erstellt wurde, ist von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gutachtens ausgegangen. Vom Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren wurde auch ein Ortsaugenschein durchgeführt, sodass die örtlichen Gegebenheiten hinreichend berücksichtigt werden konnten.
Dem Beschwerdevorbringen der unzureichenden Berücksichtigung einzelner Lärmarten kann das Beweisergebnis des Verfahrens vor dem Oö. LVwG entgegen gehalten werden, diesbezüglich ist insbesondere auf die Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, der sich mit dieser Problematik eingehend auseinandergesetzt hat. Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde die Auswirkung auf den Menschen entsprechend beurteilt.
Im Hinblick auf den Lärmschutz wurden aufgrund von Forderungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen und des medizinischen Amtssachverständigen zwei zusätzliche Auflagen im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben und der medizinische Amtssachverständige kommt auf Seite 16 der Niederschrift vom
13.6.2014 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass der gemessene äquivalente Dauerschallpegel in der ruhigsten Stunde (3-5 Uhr) beim Wohnhaus der Beschwerde führenden Partei 38 dB beträgt. Diesem ist der rechnerische Summenpegel von 38,6 bis 38,8 dB gegenüber zu stellen, wodurch sich eine rechnerische Anhebung von 0,6 bis 0,8 dB gegenüber dem Messwert ergibt. Eine derartige Veränderung zweier gleichartiger Geräusche ist vom menschlichen Ohr nicht unterscheidbar.
Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 idgF ist zur Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, als Maßstab heranzuziehen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Daher ist entgegen dem Berufungsvorbringen auch nicht von einem subjektiven Empfinden der Nachbarn bei der Wahrnehmbarkeit von Geräuschen auszugehen, sondern der objektive Maßstab des § 77 Abs. 2 GewO ist entscheidend.
Der Umstand, dass sich für das menschliche Ohr keine Abweichungen ergeben, führt dazu, dass nicht von einer unzumutbaren Belästigung oder nicht ausreichenden Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Projekt auszugehen ist.
Zum Vorbringen der Beschwerde, es sei von einer wesentlich höheren Anzahl an Fahrbewegungen auszugehen, als dies dem vorliegenden Projekt zu entnehmen sei, wird darauf hingewiesen, dass von sachverständiger Seite festgestellt wurde, dass von einer Fahrfrequenz von 237 auszugehen ist. Dies wurde auch u.a. auf Seite 5 der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am
3.6.2014 eingehend erörtert und nachvollziehbar gutachtlich dargestellt.
Dem Vorbringen der Beschwerde, das erhöhte Verkehrsaufkommen sei auch auf öffentlichen Straßen zu berücksichtigen, weil die Zu- und Abfahrten im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage dieser zuzurechnen sind, wird ebenfalls das Verfahrensergebnis des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Oö. LVwG entgegen gehalten, wonach Fahrbewegungen im Einfahrtsbereich in einer Länge von 5 m berücksichtigt wurden und nach Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik bei lärmtechnischer Betrachtung dieses 5 m Bereiches sich im konkreten Fall keine lärmtechnischen Veränderungen ergeben (Seite 3 der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Oö. LVwG vom 13.6.2014).
Obwohl die Beschwerdeführer kein subjektiv öffentliches Recht haben, die in § 74 Abs. 2, Z. 4 GewO angeführte Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr geltend zu machen, wird ihrem Hinweis, die belangte Behörde habe diesen Schutzzweck nicht geprüft, entgegengehalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme der Straßenmeisterei Ried im Innkreis eingeholt wurde (Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 27.8.2013), wonach von Seiten der Straßenverwaltung gegen das vorliegende Projekt grundsätzlich kein Einwand erhoben wurde, woraus sich ergibt, dass eine Beeinträchtigung des Fahrens von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht zu befürchten ist.
Das Ermittlungsverfahren hat zusammenfassend ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb des gegenständlichen Tanzlokals gemäß den vorgelegten und ergänzten Projektunterlagen im Grunde des § 77 GewO 1994 genehmigungsfähig ist, da bei Einhaltung der Auflagen und projektgemäßer Ausführung und dessen Betrieb davon ausgegangen werden kann, dass Nachbarn weder unzumutbar belästigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden und auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war daher der Spruch des bekämpften Bescheides durch Ergänzung von Auflagen und Konkretisierung der Betriebszeit abzuändern. Der Beschwerde war jedoch darüber hinausgehend keine Folge zu geben und war insoweit der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Soweit in der abschließenden Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 13.6.2014 eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens angezogen werden sollte, weil der Gutachtensentwurf des medizinischen Amtssachverständigen lediglich zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung übermittelt wurde, wird dazu angegeben, dass die Gutachten der Sachverständigen erst in der mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung des Verhandlungsergebnisses erstellt wurden und die Übermittlung des Entwurfes an alle Parteien gleichzeitig erfolgt ist. In Betriebsanlageverfahren ist es üblich und dies wurde von den Höchstgerichten auch nicht gerügt, Gutachten anlässlich der mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung der Verhandlungsergebnisse zu erstellen.
Zu Spruchpunkt III.:
2.6. Die x ist Eigentümerin des Gebäudes x, x, das sie an die x vermietet hat, welche in diesem Gebäude ein Unternehmen (Werbeagentur/Druckerei) im 2-Schichtbetrieb von 6 Uhr bis 14 Uhr und von 14 Uhr bis 22 Uhr betreibt, und sich im Nahbereich der gegenständlichen Betriebsanlage befindet.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft Nachbarstellung zukommen, z.B. hinsichtlich des Schutzes des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte, als Inhaber bestimmter Einrichtungen oder als Erhalter von Schulen. So gelten als Nachbarn auch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, wie beispielsweise Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Privatzimmervermietungen, ebenso Kindergärten (VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159). Sie sind unabhängig von ihrer allfälligen eigenen Nachbarstellung Nachbarn zur Wahrung des Schutzes der sich dort vorübergehend aufhaltenden Personen (Schutz vor Gefährdungen oder Belästigungen iSd § 75 Abs. 2 erster Satz).
Jedoch fallen z.B. Dienstleistungsbetriebe nicht unter den Begriff der „Einrichtungen“, da der Aufenthalt von Dienstnehmern in diesem Betrieb mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw. Kunden in dem in § 75 Abs. 2 letzter Satz beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar ist (VwGH vom 26.5.1998, 98/04/0078).
Die x, die Vermieterin eines benachbarten Bestandsobjektes ist, ist als dinglich Berechtigte Nachbarin i.S. des § 75 Abs. 2 GewO. Sie hat aber keine ihr möglichen Einwendungen wegen Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte geltend gemacht. Damit hat sie keine für sie zulässige Einwendung erhoben und ist hinsichtlich ihrer Parteistellung präkludiert.
Die x hinwider ist Arbeitgeberin in einem benachbarten Unternehmen, in dem sich die Arbeitnehmer schichtweise jeweils 8 Stunden aufhalten. Diese Situation ist vergleichbar mit jener, zu der die Judikatur zum Aufenthalt von Arbeitnehmern bzw. Kunden eines Handelsbetriebes ergangen ist. Denn die Arbeitnehmer der x könnten bei einer Betriebszeit der projektierten Anlage von 18 Uhr bis 6 Uhr lediglich in einem Zeitraum von 18 Uhr bis 22 Uhr vom Betrieb der Betriebsanlage betroffen sein und damit ist der Aufenthalt dieser Arbeitnehmer in dem Betrieb mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw. Kunden in dem in § 75 Abs. 2 letzter Satz beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die x nicht Nachbar der Betriebsanlage i.S. des § 75 Abs. 2 GewO 1994 ist.
Die Beschwerden beider juristischer Personen waren daher zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. und IV.:
3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zum Erkenntnis und zum Beschluss:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann
LVwG 850047/40/BMa/BRe/AK vom 25. Juni 2014
Erkenntnis
Rechtssatz
Normen:
GewO §75 Abs2
Der „H. Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH“, die Eigentümerin des Gebäudes R-Str. 48 ist, das sie an die „H. GmbH und Co KG“ vermietet hat, welche in diesem Gebäude ein Unternehmen (Werbeagentur/Druckerei) im Zwei-Schicht-Betrieb betreibt, kommt als dinglich Berechtigter die Stellung eines Nachbarn i.S. des § 75 Abs. 2 GewO zu; sie kann daher zulässige Einwendungen (z.B. hinsichtlich der Gefährdung dinglicher Rechte oder des Eigentums) erheben.
Die „H. GmbH und Co KG“ ist hingegen bloß Mieterin und Arbeitgeberin in einem benachbarten Unternehmen, in dem sich die Arbeitnehmer schichtweise jeweils 8 Stunden aufhalten. Die Arbeitnehmer der „H. GmbH und Co KG“ könnten bei einer Betriebszeit der im gegenständlichen Verfahren projektierten Anlage von 18 Uhr bis 6 Uhr angesichts des konkreten Schichtbetriebes in der Werbeagentur lediglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 22 Uhr betroffen sein; damit ist aber der Aufenthalt dieser Arbeitnehmer in der Werbeagentur mit der Art des Aufenthaltes von Insassen bzw. Kunden in den in § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar. Die „H. GmbH und Co KG“ ist damit nicht Nachbar der Betriebsanlage i.S. des § 75 Abs. 2 GewO.
Beschlagwortung:
Betriebsanlage; Nachbar; Mieter; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Betroffenheit durch Emissionen
[1] Anmerkung: Grundsätzlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung oberstgerichtlicher Entscheidungen um behördliche Feststellungen nach Beweiswürdigung handelt und nicht um medizinische Begriffe handelt. Um die Übergänge Belästigung – erhebliche Belästigung – griffig darzustellen spricht der zitierte Autor von "Unzumutbarkeit", hier jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Behörde vorwegnehmend.
[2] WHO: NIGHT NOISE GUIDELINES FOR EUROPE, World Health Organization 2009