LVwG-600230/20/MS/CG/MSt

Linz, 19.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß im Spruchpunkt II. des Erkenntnisses vom 08. Juli 2014, LVwG-600230/17/MS/MSt, folgende Berichtigung vorgenommen:

 

 

 

B E S C H L U S S

I.            Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf 10 Euro berichtigt.

II.          Das Datum des ersten Satzes des 2. Absatzes im Abschnitt II des Erkenntnisses vom 08. Juli 2014, LVwG-600230/17/MS/MSt, wird auf 29. April 2014 berichtigt.

III.        Der letzte Satz im 3. Absatz im Abschnitt II des Erkenntnisses vom 08. Juli 2014, LVwG-600230/17/MS/MSt, wird wie folgt geändert, dass die Wortfolge „dunkle Jacke“ auf die Wortfolge „graue Jacke“ berichtigt wird.

IV.        Die Wortwendung „dunklen Jacke“ wird im 1. Absatz im Abschnitt IV des Erkenntnisses vom 08. Juli 2014 LVwG-600230/17/MS/MSt, auf die Wortwendung „getragenen Jacke“ berichtigt.

 

V.          Der erste Satz im Abschnitt IV des Erkenntnisses vom 08. Juli 2014, LVwG-600230/17/MS/MSt, wird wie folgt berichtigt: „ Diese Ausführungen sind als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu werten.“ Der Rest dieses Satzes entfällt.

VI.        Der letzte Absatz im Abschnitt IV des Erkenntnisses vom 8. Juli 2014, LVwG-600230/17/MS/MSt, wird wie folgt geändert, dass das Wort „Geschwindigkeitsüberschreitung“ auf das Wort „Verwaltungsübertretung“ berichtigt wird.

VII.      Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 08. Juli 2014,LVwG-600230/17/MS/MSt, wurde die Beschwerde von Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Rohrbach vom 07. März 2013, VerkR96-259-2014, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Im Spruchpunkt II. wurde als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fälschlicherweise der Betrag von 20 Euro genannt.

 

Da gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20% der verhängten Strafe beträgt, war eine Richtigstellung des Verfahrenskostenbeitrages auf 10 Euro vorzunehmen.

 

In Abschnitt II wurde im zweiten Absatz als Datum für die mündliche Verhandlung der 21. März 2014 genannt. Aus der an die Parteien ergangenen Ladung, dem aufgenommenen Protokoll und dem ersten Absatz des Abschnitts II ergibt sich, dass die Verhandlung am 29. April 2014 stattgefunden hat, daher war eine Richtigstellung vorzunehmen.

 

Im letzten Satz des 3. Absatzes des Abschnitts II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine dunkle Jacke getragen habe. Aus dem über die Verhandlung aufgenommenen Protokoll geht hervor, dass es sich um eine graue Jacke gehandelt hat. Dieser Übertragungsfehler ist daher richtig zu stellen. Im Zusammenhang mit dieser fehlerhaften Übertragung des Inhalts der Aussage des Beschwerdeführers in das Erkenntnis ist auch die unter den Punkten IV und V dieses Beschlusses angeführte Berichtigung zu sehen und sind diese beiden Punkte daher entsprechend richtig zu stellen.

 

Im Abschnitt IV des Erkenntnisses des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 08. Juli 2014, LVwG-600230/17/MS/MSt wurde im letzten Abschnitt Folgendes ausgeführt:

„Was die Strafbemessung anbelangt, so ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt hat. Trotz der bisherigen Unbescholtenheit und des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen rechtfertigt die vom Beschwerdeführer gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung ……….“

 

Wie aus dem ggst. Erkenntnis zu entnehmen ist, liegt dem Beschwerdeverfahren ein erstinstanzliches Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde, das die Verwaltungsübertretung des nicht bestimmungsgemäßen Verwendens des Sicherheitsgurts zum Inhalt hat. Da mit Ausnahme diesen einen Wortes im letzten Absatz des Abschnitts IV auf Seite 8 des Erkenntnisses durchgehend auf die im bekämpften Straferkenntnis zugrunde liegende Verwaltungsübertretung des nicht bestimmungsgemäßen Verwendens des Sicherheitsgurtes Bezug genommen wurde, ist das Wort „Geschwindigkeitsübertretung“ im letzten Absatz des Abschnitts IV der Seite 8 als offensichtlicher Schreibfehler zu qualifizieren und war dementsprechend die Richtigstellung vorzunehmen.

 

Die Berichtigung fehlerhafter Bescheide ist der Behörde gemäß § 62 Abs.4 AVG möglich, wenn es sich um Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden handelt.

 

 

II.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Dr. Süß