LVwG-650198/2/BR/SA
Linz, 19.08.2014
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 7.7.2014, AZ: VerkR21-302-2014/LL
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben, als eine Entzugsdauer von sieben Monaten ausgesprochen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschwerdeführer in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 23.05.2014 dessen Lenkberechtigung in der Dauer von acht Monaten entzogen. Unter Anwendung des § 57 Abs.3 AVG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs.2 VwGVG aberkannt.
II. Begründet wurde der Bescheid wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Ihnen mit Bescheid gemäß § 57 Abs.1 AVG 1991, VerkR21-302-2014/LL vom 23.05.2014 als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B gemäß § 24 Abs.1 FSG iVm § 57 Abs.1 AVG 1991 für einen Zeitraum von 8 Monaten, beginnend ab 16.05.2014 (Abnahme des Führerscheines), entzogen. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurden als begleitende Maßnahmen die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 07.07.2014 brachten Sie das Rechtsmittel der Vorstellung ein und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass Sie keinen Verkehrsunfall verursacht, sondern lediglich beim Ausparken einen abgestellten PKW leicht gestreift und dadurch einen geringen Sachschaden verursacht hätten. Der Parkschaden selbst wäre auch nicht unmittelbare Ursache für den Führerscheinentzug gewesen, sondern wäre beim Datenaustausch mit der Besitzerin des beschädigten PKW's von einem unbeteiligten Anwesenden die Alkoholisierung bemerkt und daher die Polizei gerufen. Dies habe dann zum Alkotest und zur Führerscheinabnahme geführt. Sie wären selbständiger Unternehmer und hätten seit März 1991 einen Kleinbetrieb im Taxigewerbe. Da Sie lediglich 3 Dienstnehmer beschäftigen, wäre es für Sie unabwendbar auch selbst aktiv im Gewerbe tätig zu sein. Sie würden daher Ihren Führerschein dringend für die Ausübung Ihres Berufes brauchen, andernfalls für Sie und Ihre Dienstnehmer eine direkte Existenzgefährdung vorliege. Sie würden Ihre Tat zutiefst bereuen und könnten versichern, dass sich dies niemals wiederholen werde. Weiters möge berücksichtigt werden, dass Sie in den letzten 30 Jahren nie auffällig geworden sind, weshalb die Entziehungsdauer auf das Mindestmaß beschränkt werden möge.
Seitens der Behörde wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und anhand von des Verwaltungsvorstrafen- und des Führerscheinregisters nochmals festgestellt, dass - neben der dieser Entziehung zugrundeliegenden Anzeige - keine Umstände bekannt sind, die Ihre Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich in Frage stellen würden.
Der für die Beurteilung dieses Sachverhaltes maßgebliche Tatbestand ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:
Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig (...).
Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand nach einem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
Gemäß § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.
Gemäß § 3 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
Die Behörde hat folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass Sie am 16.05.2014 um 01.20 Uhr in Linz auf der Unionstraße Höhe x den PKW, pol.KZ. X, gelenkt haben und anlässlich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein relevanter Messwert von 0,96 mg/l erzielt wurde.
Ihr Bedauern und Ihre Reue über diesen Vorfall haben Sie anlässlich Ihrer Vorstellung gegen den Bescheid zum Ausdruck gebracht. Zu den von Ihnen ins Treffen geführten Gründen für eine Reduzierung der Entziehungsdauer muss aber grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass auf Ihre persönlichen und beruflichen Probleme aufgrund des Führerscheinentzuges insoferne keine Rücksicht genommen werden kann, als nach höchstgerichtlicher Judikatur private oder berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 uvm.).
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Eine Überprüfung im Verwaltungsvorstrafenregister bestätigte Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer bisherigen Unbescholtenheit, auch bei der örtlichen Polizeidienststelle sind keine weiteren, Ihre Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich in Frage stellenden Umstände bekannt.
Mit einer Verhängung der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten konnte aber dennoch kein Auslangen gefunden werden. Da Sie den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO maßgeblichen Wert des Alkoholgehaltes von 0,80 mg/l Atemluftalkohol durch die festgestellten 0,96 mg/l noch deutlich überschritten haben und dabei auch noch ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt haben (demnach sehr wohl einen Verkehrsunfall verursacht haben), liegen Umstände vor, die aufgrund ihrer Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung eine zusätzlich negative Auswirkung bei der Beurteilung Ihrer Verkehrszuverlässigkeit mit sich bringen.
In besonderer Weise verwerflich ist auch die Tatsache, dass Sie als Berufskraftfahrer - im konkreten als selbständiger Taxilenker - einer erhöhten Lenkverantwortung unterliegen und gerade Ihnen die Gefährlichkeit des Lenkens eines KFZ unter Alkoholeinfluss besonders bewusst sein müsste. Die Wiedererlangung Ihrer Verkehrszuverlässigkeit ist demnach nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer zu erwarten.
Die Vorschreibung der angeordneten begleitenden Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 FSG war vom Vorstellungsvorbringen nicht erfasst und ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde.
„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem Geschäftszeichen VerkR21-302-2014/LL vom 07.07.2014 wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zugestellt am 11.07.2014, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.
Sachverhaltsdarstellung
Ich habe mich am 16.05.2014 des Vergehens gegen § 99 Abs.1 StVO 1960 strafbar gemacht, indem ich in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Weil es sich um eine erstmalige Übertretung handelte, ist gemäß § 26 Abs. 2 FSG 1997 ein Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von mind. 6 Monaten vorgesehen.
In weiterer Folge habe ich ein, auf dem Parkplatz vor dem Restaurant „x" in Linz, x, abgestelltes Fahrzeug beschädigt, indem ich dieses beim Einparken meines PKW leicht streifte.
Ausgehend von diesem Sachverhalt wurde von der Behörde Linz-Land ein Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von mind. 8 Monaten verhängt.
Milderungsgründe
Trotz der Kenntnis über die möglichen bevorstehenden Konsequenzen aufgrund meiner Alkoholisierung, habe ich zu der Tat gestanden und pflichtbewusst die Wiedergutmachung des Parkschadens angestrebt. Dabei wurde von einem Unbekannten die Exekutive verständigt. Der Sachschaden an dem abgestellten Fahrzeug wurde mittlerweile behoben und von mir bezahlt.
Ich lenke seit 30 Jahren beruflich Kraftfahrzeuge. In dieser Zeit habe ich mich noch nie eines Vergehens schuldig gemacht, welches meine Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich in Frage stellen würde.
Mir ist bekannt, dass persönliche und berufliche Probleme aufgrund des Führerscheinentzuges außer Betracht zu bleiben haben. Trotzdem möchte ich bemerken, dass ich den Führerschein dringend für die Ausübung meines Berufes benötige, andernfalls eine unmittelbare finanzielle Existenzgefährdung vorliegt.
Ich möchte nochmals mein Bedauern und meine Reue über diesen Vorfall zum Ausdruck bringen und darf Ihnen versichern, dass sich so etwas niemals wiederholen wird.
Beschwerdegründe
Die „Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 8 Monaten" wurde von der Behörde im Verhältnis zum Tatbestand zu hoch ausgelegt. Überdies wurden keine Milderungsgründe für die Entzugsdauer berücksichtigt.
Beschwerdeantrag
Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich den Antrag, die Entzugsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß von 6 Monaten zu reduzieren.
X (Beschwerdeführer mit e.h. Unterschrift).“
III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 01.08.2014 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses und mit dem Hinweis eine Beschwerdevorentscheidung in Betracht gezogen zu haben vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Mit Blick auf den unstrittigen Sachverhalt und mangels eines dahingehenden Parteienantrages war eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs.2 VwGVG entbehrlich.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung iSd § 28 Abs.2 Z2 VwGVG liegen vor.
IV. Sachverhalt.
Der Beschwerdeführer lenkte am 16.5.2014 um 01:25 Uhr im Bereich der x einen Pkw, wobei er beim Einparken die Stoßstange eines abgestellten Pkw´s streifte. Gegenüber den zur Unfallstelle gerufenen Polizeibediensteten räumte der Beschwerdeführer unumwunden ein alkoholisiert gefahrenzu sein, wobei sich eine knappe Stunde später seine Atemluft mit 0,96 bzw. 1,01 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben hatte. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis vom 25.5.2014, VerkR96-16770-2014 wurde der Beschwerdeführer wegen § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO die Mindeststrafe von 1.600 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Tagen bestraft.
Da es sich bei dem vom Beschwerdeführer „verschuldeten“ Verkehrsunfall um ein vom geringem Verschuldensgrad umfasst zu sehendes Ereignis handelt, welches durchaus auch einem nicht alkoholisierten Lenker unterlaufen kann, kann diesem Ereignis als Wertungstatsache nur geringes Gewicht zugemessen werden.
Unter der Annahme einer realistischen stündlichen Abbaurate von 0,15 Promille, ist jedoch zum Zeitpunkt des Lenkens von einem noch entsprechend höheren Alkoholisierungsgrad (mindestens zwei Promille) auszugehen. Auf diesen Aspekt hat im Übrigen die Behörde nicht Bezug genommen, sodass demnach zwei Aspekte vorliegen, welche grundsätzlich im Rahmen der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG nicht unbeachtet bleiben können.
IV.1. Beweiswürdigung:
Vor dem Hintergrund zweier Wertungstatsachen – wenn auch nur wenig Gewichtigen - war dem Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen zumindest teilweise zu folgen gewesen, wobei es sich beim Führerscheinentzugsverfahren, im Gegensatz zu seiner Sichtweise weder um strafrechtliches Verfahren handelt, sodass allfällige Milderungsgründe – so die vom Beschwerdeführer angeführten überhaupt als solche gewertet werden könnten – außer Betracht zu bleiben hätten. Auch das in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Bedauern vermag an der Wertung seines Verhaltens – der hochgradigen Alkofahrt mit einer – wenn auch nur beim Einparken verschuldeten Schadensverursachung - nichts zu ändern.
V. Rechtlich has Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist im Fall der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.
Neben der hier vom Gesetzgeber bereits vorweggenommenen Wertung und die daraus sich ergebende sechsmonatigen Entzugsdauer mangels Verkehrszuverlässigkeit, fallen hier sehr wohl noch zwei weitere Tatsachen ins Gewicht. Diese dürfen in deren kumulativen Betrachtung nicht gänzlich unbeachtet bleiben, so dass in deren Wertung die Mindestentzugsdauer sehr wohl in geringfügigerem Umfang zu verlängern war.
Soweit die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend zusätzliche Wertungstatsachen überblickbar ist, ist diese in diesem Punkt durchaus streng und es bedarf nachvollziehbarer Gründe, warum über eine die gesetzlich normierte Prognosebeurteilung hinausgehende Fetslegung der Entzugsdauer sachlich begründen (vgl. unter vielen VwGH 24.5.2003, 2004/11/0013).
Ein verschuldeter Verkehrsunfall kann wohl einen solchen Grund indizieren, wobei ein bloßer Parkschaden widerum nicht einem typischen Verkehrsunfall gleichgesetzt werden kann. Laut ständiger Rechtsprechung haben Umstände vorzuliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich (!) machen (Hinweis auf VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144, vom 20.4. 2004, 2003/11/0143, vom 6.7. 2004, 2003/11/0250 und VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001).
Es gilt Feststellungen eines sonstigen Fehlverhaltens eines Betroffenen zu manifestieren, wie insbesondere auch ein Unfallverschulden und hier zusätzlich auch noch ein deutiches Überschreiten des (höchsten) tatbestandsauslösenden Alkoholisierungsgrades, welche nachvollziebar darlegen, weshalb eine längere Entziehungsdauer als die in § 26 FSG vorgesehene Mindestentziehungszeit erforderlich ist (Hinweis auf VwGH 28.5.2002, 2000/11/0078, sowie VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210).
Kann dies nicht ausreichend begründet werden, belastet dies nach ständiger Rechtsprechung einen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170 mit Hinweis auf VwGH 17.11.2009 2009/11/0023);
Die um einen Monat übersteigenden Mindestentzugsdauer kann nach h. Überzeugung als ausgewogen und rechtlich gesichert gelten.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu – soweit überhaupt überblickbar - vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen mit Blick auf die primäre einzelfallbezogene Beurteilungsbasis keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
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