LVwG-600230/17/MS/MSt

Linz, 08.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn X, geb. x, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Rohrbach, vom 07. März 2013, GZ: VerkR96-259-2014-Hof, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 2 KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Rohrbach vom 7. März 2014, VerkR96-259-2014, wurde über Herrn X, X, X, eine Geldstrafe in Höhe von € 50 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden gemäß § 134 Absatz 3d Z. 1 KFG 1964 verhängt, weil dieser am 01. Februar 2014 um 11:10 Uhr in der Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, x, B 127/B 38, bei der Ausfahrt B 38 Richtung Haslach an der Mühl, bei Straßenkilometer 46,650, als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen x, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, was anlässlich einer Anhaltung festgestellt worden ist.

 

Begründend führt die Behörde Folgendes aus:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liege die Anzeige eines Polizeibeamten zu Grunde, die von diesem Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahren zeugenschaftlich bestätigt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vertrete die Auffassung, die Angaben des Meldungslegers seien schlüssig und entsprechen der Wahrheit. Schließlich sei zu berücksichtigen, der Zeuge sei bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet, es bestehe auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen sei, von einem Polizeibeamten könne erwartet werden, dass er einen Sachverhalt entsprechend feststellt. Es bestehen somit keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftliche Aussage des Polizeibeamten der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Zur zeugenschaftlichen Aussage des Polizeibeamten sei folgendes festzustellen: Aus den Bestimmungen des § 50 AVG in Zusammenarbeit mit § 289 StGB ergebe sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde, so wie auch vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, tätig, zur wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sei so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedürfe, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Lägen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so könne davon ausgegangen werden, die Angaben des Anzeigers und Zeugen entsprechen den Tatsachen und – seien in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sowie mit allen übrigen Beweismitteln – im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen. Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamtenstellung desjenigen, der eine Beweisaussage tätig, bedeute zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage, es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Beamter mit bestimmten Funktionen könne aufgrund der Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben, als eine andere Person. Auch diese Erwägungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei der Beweiswürdigung beachtet.

Der Beschwerdeführer habe sich in jede Richtung verteidigen können. Dieser Umstand dürfte zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall werde jedoch seiner Aussagen weniger Glauben geschenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sei daher zur Ansicht gelangt, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung müsse objektiv als erwiesen angesehen werden und es seien auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

 

Der Beschwerdeführer habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Mit einer Bestrafung sei vorzugehen, wenn nach Umständen der Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen sei, somit das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden könne.

Bei der Strafzumessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, sei kein Umstand erschwerend oder mildernd zu werten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stütze sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (als Einspruch bezeichnet) und wird begründet folgendes ausgeführt:

Den Sicherheitsgurt habe er verwendet. Die Polizisten hätten gelogen! Die Sicht auf den Sicherheitsgurt sei durch das voll geladene Auto versperrt gewesen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom X vorgelegten gegenständlichen Verfahrensakt, durch die Abhaltung der mündlichen Verhandlung am 29. April 2014 sowie der Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik am 03. Juli 2014.

 

In der mündlichen Verhandlung am X gab der Zeuge Insp. X über Befragen durch das OÖ. Landesverwaltungsgericht und den Beschwerdeführer Folgendes an:

Das Polizeiauto sei auf der im Ortofoto eingezeichneten braunen Fläche vor dem Punkt, der mit 1 markiert ist, abgestellt gewesen und zwar so, dass das Fahrzeug mit der Frontrichtung Mitte Kreisverkehr ausgerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von der B 127 Richtung zum Kreisverkehr gekommen, in den Kreisverkehr eingefahren und habe diesen Richtung B 38 bei der nächsten Ausfahrt wieder verlassen. Während sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug im Kreisverkehr befunden habe, wäre eindeutig zu sehen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht angegurtet gewesen sei. In der Folge seien sie dem Beschwerdeführer dann nachgefahren, hätten diesen nach ungefähr 150 Metern überholt und bei der nächsten Kreuzung in einer Entfernung von 300 bis 400 Meter vom Kreisverkehr entfernt, angehalten. Er könne nicht mehr sagen, ob der Beschwerdeführer dann zum Zeitpunkt der Anhaltung angegurtet gewesen sei oder sich während der Fahrt zum Anhaltepunkt angegurtet habe. Er sei nicht der Fahrer des zivilen Einsatzfahrzeuges gewesen und habe er auch nicht in den Rückspiegel während der Fahrt zum Anhaltezeitpunkt geschaut, um Derartiges erkennen zu können. In das Fahrzeug sei durch die Windschutzscheibe und vorderen Seitenfenster Einsicht genommen worden und habe dort eindeutig gesehen werden können, dass Herr X nicht angegurtet war.

 

Der Beschwerdeführer hingegen äußerst sich im Wesentlichen dahingehend, dass es schlicht nicht möglich sein könne, dass vom Beobachtungspunkt aus, von dem von der Beifahrerseite aus in das Fahrzeug gesehen werden konnte, beobachtet werden konnte, ob er den Sicherheitsgurt verwendet habe oder nicht, zumal sich im Heck des Fahrzeuges eine Ladung (mehrere Säcke Kälberstarter, WC-Papier) befunden habe, wodurch die Einsicht in das Fahrzeug, durch die Heckscheibe und die hinteren Seitenfenster verdeckt gewesen wären. Außerdem habe er eine dunkle Jacke getragen.

 

In der fortgeführten mündlichen Verhandlung gab der Zeuge X, der Fahrer des zivilen Einsatzfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen die Position des zivilen Einsatzfahrzeuges, die Fahrtrichtung beim Einfahren und Verlassen des Kreisverkehrs, die Einsichtnahme durch die Windschutzscheibe und vorderen Seitenfenster, die Tatsache, dass für die Zeugen ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer nicht angegurtet war und den Verlauf bis zur Anhaltung bekannt.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik führte zur Frage der Einsehbarkeit in Fahrzeuge, die dieselbe Fahrtroute wie der Beschwerdeführer nutzen, Folgendes aus:

Wenn man davon ausgeht, dass das Zivilstreifenfahrzeug der Polizei etwa im rechten Winkel zum Kreisverkehr abgestellt ist, und die Fahrspur des Beschwerdeführers vielleicht 3 bis 4 m entfernt ist, der Beschwerdeführer in einem Rechtsbogen mit langsamer Geschwindigkeit bei Tageslichtverhältnissen an dem stehenden Polizeizivilstreifenfahrzeug vorbeigefahren ist, ist es augenscheinlich nachvollziehbar, dass man eine ausreichend lange Beobachtungszeit hat, um sicher festzustellen, ob ein Sicherheitsgurt verwendet worden ist oder nicht. Der Polizist hat von seinem Standort im Hinblick auf die Fahrtrichtung des Berufungswerbers die Möglichkeit, den Lenker sowohl von vorne, von der Seite als auch von hinten wahrzunehmen. Und in diesem Beobachtungszeitraum und unter verschiedenen Beobachtungswinkeln ist es aus technischer Sicht nachvollziehbar eindeutig festzustellen zu können, ob ein Sicherheitsgurt verwendet worden ist oder nicht.

 

Beim heutigen Lokalaugenschein wurden vom Sachverständigen im Vorfeld des Lokalaugenscheins eigenständige Beobachtungen bei PKW´s durchgeführt. Der augenscheinliche Eindruck ergibt, dass eine Feststellung, ob ein Sicherheitsgurt verwendet wird, eindeutig nachvollziehbar ist. Im gegenständlichen Fall ist weiters festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer alleine im Fahrzeug befunden hat und daher aus Sicht der beobachtenden Polizei durch einen möglichen Beifahrer keine Sichtverdeckung vorgelegen ist.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten es aus technischer Sicht nachvollziehbar ist festzustellen, ob der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt verwendet hat oder nicht. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Fahrzeug heute da ist und dass der Gurt eine helle Färbung aufweist. Es handelt sich also nicht um den „üblichen“ schwarzen Sicherheitsgurt.

 

Geht man von den Ausführungen des Beschwerdeführers aus, dass im hinteren Teil seines Fahrzeuges eine Ladung transportiert wurde, die so gestaltet war, dass die hintere Seitenscheibe bei der hinteren Türe auf der Beifahrerseite nicht einsichtig war, so ist festzuhalten, dass der Polizist die Einblicksmöglichkeit über die Windschutzscheibe und über die  Seitenscheibe der Beifahrertür gehabt hat. Die Ausführungen des Berufungswerbers, dass es im Fahrzeug finster war da er hinten eine Ladung transportiert hat und diese Ladung zumindest teileweise oder auch komplett die Seitenscheiben abgedeckt haben ist aus technischer Sicht nachvollziehbar, da in dem Bereich wo der Lenker sitzt das Licht durch die beiden Seitenscheiben also auch durch die Windschutzscheibe einfällt. Im Hinblick auf die geschilderte Fahrlinie des Beschwerdeführers die sich aus dem Kreisverkehr ergibt ist es auch unter Berücksichtigung, dass das hintere Seitenfenster blockiert war und daher nicht einsichtig war, feststellbar oder nachvollziehbar, dass man einen Gurt oder bzw. einen angelegten Gurt wahrnehmen kann oder nicht.

Eine Demonstration durch den Beschwerdeführer, in der das Einfahren und Ausfahren aus dem Kreisverkehr nachgestellt wird, entfällt, da dies der Beschwerdeführer nur dann für sinnvoll erachtet, wenn die hinteren Seitenfenster und die Heckscheibe verklebt oder verhängt werden.

 

 

 

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Herr X fuhr am 01. Februar 2014 um 11:10 Uhr in der Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich im X, B 127/B 38, bei der Ausfahrt B 38 Richtung Haslach an der Mühl, bei Straßenkilometer 46,650 als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen x und wurde in der Folge gemäß § 97 Abs. 5 StVO angehalten, da von den einschreitenden Organen festgestellt worden war, dass der Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet worden war. Der Beschwerdeführer lehnte die Bezahlung der Organstrafverfügung ab, obwohl ihm diese angeboten wurde.

 

 

III.           Gemäß § 106 Abs. 2 erster Satz KFG sind der Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, jeder für sich zu bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges einen Sicherheitsgurt ausgerüstet ist und sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet.

 

Gemäß § 134 Absatz 3d Ziffer 1 KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit dem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung welche mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von € 35 zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des gestraften Betrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72 im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

 

IV.         Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Nach der Bestimmung des § 106 Abs. 2 erster Satz KFG besteht die Pflicht den Sicherheitsgurt zu gebrauchen, sofern ein Sitzplatz mit einem solchen ausgerüstet ist.

Im ggst. Verfahren steht die Aussage des Beschwerdeführers der Aussage der Zeugen gegenüber. Während ersterer angibt, den Sicherheitsgurt zum fraglichen Zeitpunkt verwendet zu haben, sagt der Zeuge in der mündlichen Verhandlung aus, sich sicher zu sein, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt nicht verwendet hatte. Beide, der Beschwerdeführer und der Zeuge, hinterließen in der mündlichen Verhandlung am X einen gleich zu wertenden glaubwürdigen Eindruck. Da das OÖ. Landesverwaltungsgericht selbst Zweifel hegt, ob es tatsächlich möglich ist, bei einem in einen Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeug, welches den Kreisverkehrs bei der nächsten Ausfahrt bereits wieder verlässt, eindeutig klar zu erkennen, ob der Sicherheitsgurt verwendet wird oder nicht, wurde ein Lokalaugenschein abgehalten. Der Beschwerdeführer war dabei aufgefordert worden mit seinem Fahrzeug, Kenneichen x und der fraglichen dunklen Jacke zu erscheinen. Geplant war, dass der Beschwerdeführer u.a. die fragliche Strecke nachfährt, um zu prüfen, ob tatsächlich Einsicht genommen werden kann und ob gesehen werden kann, ob der Sicherheitsgurt verwendet wird.

Beim Lokalaugenschein, bei welchem der Beschwerdeführer, der Zeuge, die Vertreterin der belangten Behörde und der verkehrstechnische Amts-sachverständige anwesend waren, stellte letzterer hinsichtlich der Frage, ob in die einzelnen Fahrzeuge eingesehen werden kann und ob gesehen werden kann, ob die Fahrer der Fahrzeuge die Sicherheitsgurten verwenden, fest, dass ein Polizist, der sich im Fahrzeug in einer Entfernung von 3 bis 4 m vom Kreisverkehr entfernt befindet, eine ausreichend lange Beobachtungszeit hat, um festzustellen, ob der Fahrzeuglenker, der den Kreisverkehr befährt, den Sicherheitsgurt verwendet oder nicht. Weiters führt der Amtssachverständige aus, dass es dabei keinen Unterschied macht, ob im Heck des Fahrzeuge eine Ladung vorhanden ist, die die hinteren Seitenfenster und die Heckscheibe verdecken oder nicht, da eine Einsichtnahme in das Fahrzeug über die Frontscheibe und die vorderen Seitenfester möglich ist.

 

Diese Ausführungen sind als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu werten und kommt darüber hinaus zum Tragen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht mit den sonst üblichen schwarzen Sicherheitsgurten ausgestattet ist, sondern mit solchen die eine hellere Färbung aufweisen, diese sind durch das Tragen der dunklen Winterjacke noch leichter zu erkennen als die sonst üblichen schwarzen. Der Einwand der Beladung des Fahrzeuge geht deshalb ins Leere, da die Einsichtnahme durch die Windschutzscheibe und vorderen Seitenfenster sowohl möglich ist als auch übereinstimmend von den vernommenen Zeugen ausgesagt wurde, dass gerade durch diese Fenster die Einsichtnahme erfolgt ist und gesehen wurde, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt nicht verwendet hatte.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist daher davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist und der Sicherheitsgurt nicht verwendet wurde.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 3d Ziffer 1 KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit dem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung welche mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von € 35 zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des gestraften Betrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72 im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, so ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit und des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen rechtfertigt die vom Beschwerdeführer gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung die von der belangten Behörde verhängte Strafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden). Die festgesetzte Geldstrafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß