LVwG-800087/2/KOF/BD
Linz, 11.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. vom 21. Mai 2014, GZ: VStV/914300054201/2014 wegen Übertretung der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 03. Juni 2014 erhoben und vorgebracht, zur Tatzeit und am Tatort habe er zwei Fahrgäste transportiert.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der Bf hat bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht, er habe zur „Tatzeit“ einen Herrn vom Hauptplatz weg zum Lokal x in der x gefahren.
Dort habe der betreffende Herr das Taxi verlassen, um seine Freundin abzuholen. Nach ca. 7-10 Minuten kam dieser Herr in Begleitung wieder zurück zum Taxi und der Bf setzte die Fahrt fort.
Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr KontrInsp. x hat in der zeugen-schaftlichen Einvernahme vom 08. Mai 2014 ausgeführt, der Bf habe sofort nach der Wahrnehmung des Funkwagens den Tatort „fluchtartig“ verlassen.
Das Vorbringen des Bf, er habe im Zeitpunkt des Wegfahrens (zwei) Fahrgäste transportiert, kann durch diese Zeugenaussage des Polizeibeamten jedoch nicht widerlegt werden.
Gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ war daher
- der Beschwerde stattzugeben,
- das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,
- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und
- auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
II.
Im vorliegenden Fall liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft; siehe die in Klauser-Kodek, ZPO,
17. Auflage, E51, E51a und E51b zu § 502 ZPO zitierte Judikatur des OGH.
Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler