LVwG-500077/2/KLe/IH

Linz, 05.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. Juni 2014,
GZ. ForstR96-7-2013-Zm, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. Juni 2014, ForstR96-7-2013-Zm wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 174 Abs. 1 lit. a Z 6 iVm § 17 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 550 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrollen am 26. September 2013 und 14. Jänner 2014, auf Parzelle Nr. x, KG und OG x, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und damit konsenslos gerodet, indem Sie auf dem dortigen Holzlagerplatz verschiedene Gegenstände und Gerätschaften wie einen Autoanhänger, einen Ladewagen, einen Schwader, ein Jauchefaß und div. Alteisen gelagert haben, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist. Eine Rodungsbewilligung hat zum gegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Das gesamte Areal Wildpark x ist von mir seit 1. Februar 2007 gepachtet. Laut Flächenwidmung der Gemeinde x ist diese als „x“ eingetragen. Dieselbe BH Kirchdorf hat mir für diese Fläche eine xbewilligung erteilt – diese ist noch immer gültig! Wenn Sie sich jetzt auf das Forstgesetz berufen, kann ich das nicht nachvollziehen, da in dem sogenannten Wald auch Häuser, Gehege, Hütten, Straßen usw. sich befinden.

Diese gehören auch zum Betrieb des Wildparkes x, diese stören Sie nicht. Die von Ihnen im Bescheid aufgelisteten Siloballen, Geräte usw. werden auch für den Betrieb Wildpark x gebraucht. Wie Sie darauf kommen, dass es sich bei dem im Bescheid aufgelisteten Platz um einen Holzlagerplatz handeln soll, ist mir nicht bekannt. Es gibt auch keine derartige Nutzung (siehe xbewilligung, Flächenwid.). Richtig ist, dass der Platz von Herrn x teilweise über 7 m hoch aufgeschüttet wurde (laut Zeugen mit alten Häusern, Plastik, Müll, Bahnschwellen usw.) und das soll jetzt Wald sein?!

Ihr eigener Forstmann der BH – Kirchdorf hatte dieses bereits mehrmals angesehen und auch div. Müll vorgefunden auch Sondermüll! (Durch einen Hangrutsch 2013 war dies gut ersichtlich). Bei den abgestellten div. Geräten für den Betrieb des Wildparkes x handelt es sich um Geräte, die im Eigentum von Herrn x stehen und auch von ihm zum Teil dort abgestellt wurden.

Zu meinem Einkommen:

Da der Betrieb Wildpark x seit 2 Jahren geschlossen ist (keine Baubewilligungen, keine Artenschutzbewilligungen, keine Wasserrecht-bewilligungen, usw.) dürfen aus diesen Gründen keine Besucher in den Park. Die Kosten für Personal, Futter usw. müssen zur Zeit von mir alleine noch getragen werden.

Selbst die illegalen Tiere (ohne Cites) werden von mir seit Jahren gefüttert und versorgt. Diese und weitere Umstände sind der BH Kirchdorf seit Jahren bekannt. Für das Jahr 2012 wurde laut Steuerbescheid ein minus Einkommen von Euro      -35.151,67 errechnet. Für 2013 sollte es noch schlechter ausfallen, Einkommenssteuerbescheid ist noch nicht fertig. Bitte um rasche Erledigung.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Einsichtnahme in das Digitale Oberösterreichische Raum-Informations-System (DORIS) und in das Grundbuch betreffend das Grundstück Nr. x, KG x. Die Durchführung einer Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das Grundstück Nr. x, KG x ist im Grundbuch mit einer Grundstücksfläche von 4356 angeführt. Diese Fläche setzt sich aus 3867 Wald (Wälder), 224 Sonst (Straßen) und 265 Sonst (Betriebsfläche) zusammen. Im Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) sind die unterschiedlichen Nutzungssymbole (Wald, Straßenverkehrsanlage, Betriebsfläche)  unzweifelhaft ersichtlich. Das Straferkenntnis bezieht sich auf jene Fläche des Grundstückes Nr. x, KG x, die als Betriebsfläche und nicht als Wald ausgewiesen ist. Ein Waldfeststellungsverfahren ist bei de Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems nicht anhängig.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Forstgesetz 1975 gilt eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) wenn sie im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist und

1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder

2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt wurde,

als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

 

Im Katasterplan ist der gegenständliche Grundstücksteil der Parzelle x,
KG x nicht der Benützungsart Wald zugeordnet, sondern der Benützungsart Betriebsfläche. Es handelt sich nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes und es wurde daher kein Waldboden für andere Zwecke als, für solche der Waldkultur verwendet.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

II.            Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer