LVwG-500000/7/Wim/EGO/IH

Linz, 04.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn x,
x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 04. November 2013, GZ: WR96-802-2013, betreffend Vernachlässigung der Erhaltungspflicht der Wasserversorgungsanlage [Holzhütte auf dem Grst. Nr. x (früher: x), KG x, Marktgemeinde x], den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 i.V.m. § 40 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.     Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck (im Folgenden:

belangte Behörde) vom 04. November 2013 wurde über den Beschwerdeführer
x (im Folgenden: Bf) wegen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht der o.a. Wasserversorgungsanlage eine Geldstrafe verhängt.

 

Mit Schreiben vom 25. November 2013 bzw. 21. Dezember 2013 beantragte der Bf u.a. die Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang  und kostenlose Beigebung eines Verteidigers als Verfahrenshelfer zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den bekämpften Bescheid.

 

Der Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom 19. März 2014 abgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 25. April 2014 wandte sich der Bf an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfange zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Beschluss des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014. Daneben beantragte der Bf eine Unterbrechung der Berufungsfrist für die Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 04. November 2013 sowie die Bewilligung einer aufschiebenden Wirkung in dieser Angelegenheit.

 

Der VwGH wies den Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zurück, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe ab.

 

2.     Daraufhin erhob der Bf mit Schreiben vom 30. Mai 2014, welches er an

diesem Tag persönlich bei der Behörde abgab,  „Berufung“ gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. November 2013.

 

3.     Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 legte die belangte Behörde – ohne eine

Beschwerdevorentscheidung zu erlassen - die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde ausdrücklich auf die verspätete Einbringung der Beschwerde durch den Bf.

 

4.     Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme

in den Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem ergab, dass die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

4.1.      Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Mit Strafverfügung vom 27. März 2013 wurde über den Bf von der belangten Behörde zu GZ: WR96-802-2013 eine Geldstrafe wegen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht der Wasserversorgungsanlage auf dem Gst. Nr. x (früher: x), KG x, Marktgemeinde x, verhängt.

 

Der Bf erhob gegen die Strafverfügung am 15. April 2014 Einspruch.

 

In weiterer Folge erging dass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom
4. November 2013. Da der Adressat beim Zustellversuch am 12. November 2013 nicht angetroffenen werden konnte, wurde in der Abgabeeinrichtung eine Verständigung hinterlassen und das Dokument bei der Zustellbasis zur Abholung ab 13. November 2013 hinterlegt.

 

Mit Schreiben vom 25. November 2013 bzw. 21. Dezember 2013 beantragte der Bf u.a. die Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang  und kostenlose Beigebung eines Verteidigers als Verfahrenshelfer zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das o.a. Straferkenntnis.

 

Der Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom 19. März 2014 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass im konkreten Fall weder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Sach- und Rechtslage, noch eine besondere Tragweite des Rechtsfalles oder besondere persönliche Umstände des Antragsstellers vorliegen. In dem Beschluss findet sich auch folgender Hinweis: „ Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen. Dies bedeutet, dass dem Beschuldigten gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ab Zustellung des Bescheides eine vierwöchige Beschwerdefrist offensteht.“ Die Möglichkeit der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde ausgeschlossen.

 

Der Bf hielt sich zu dieser Zeit regelmäßig an der Abgabestelle auf. Ein erfolgloser Zustellversuch des o.a. Beschlusses erfolgte am 28. März 2014, woraufhin das Dokument ab 31. März 2014 bei der Zustellbasis zur Abholung bereitgehalten wurde.

 

Zwischen 31. März 2014 und 25. April 2014 hat der Bf den hinterlegten Brief bei der Zustellbasis behoben.

 

Mit Schreiben vom 25. April 2014 wandte sich der Bf an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfange zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Beschluss des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014. Daneben beantragte der Bf eine Unterbrechung der Berufungsfrist für die Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 04. November 2013 sowie die Bewilligung einer aufschiebenden Wirkung in dieser Angelegenheit.

Mit Beschluss des VwGH zu Zl. Ra 2014/07/0006-4 wurde der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen, da der VwGH vor der Vorlage einer Revision nicht über einen solchen Antrag zu entscheiden hat und dieser daher unzulässig war.

 

Mit Beschluss des VwGH zu Zl. Ra 2014/07/0006-3 wurde der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Bf am 23. Mai per Post zugestellt.

 

Daraufhin erhob der Bf mit Schreiben vom 30. Mai 2014, welches er an diesem Tag persönlich bei der belangten Behörde abgab,  „Berufung“ gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. November 2013.

 

4.2.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus

dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

4.3.      Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgericht

Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen.

 

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) [...] anzuwenden.

 

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. [...]

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, mit dem die Frist begonnen hat. [...]

 

Gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 (in der Folge: ZustellG) ist ein Dokument, dass an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13
Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen gemäß   

§ 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes, mit welchem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, für den Bf nach erfolgtem Zustellversuch am Freitag, den 28. März 2014, ab Montag, 31. März 2014
(= Beginn der Abholfrist) beim zuständigen Postamt (Zustellbasis X) zur Abholung hinterlegt war. Der Beschluss war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG.

 

Letzter Tag für die Einbringung einer Beschwerde war daher gemäß
§ 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG  
Montag, der 28. April 2014 (kein Feiertag).
Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 30. Mai 2014 persönlich abgegebene Beschwerde erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

Hinweise auf eine Abwesenheit des Bf von der Abgabestelle, welche die Hinterlegung unwirksam machen würde, liegen nicht vor. Da der Bf bereits am 25. April 2014 einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Beschluss des
Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2014 beim VwGH stellte, muss ihm der Beschluss spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein.

Selbst wenn man von der – für den Beschwerdeführer günstigsten Variante – ausgeht, dass er aufgrund von Abwesenheit von der Abgabestelle den Beschluss erst am 25. April 2014, also unmittelbar vor der Antragstellung beim VwGH, behoben hat, ist die „Berufung“ vom 30. Mai 2014 dennoch verspätet.

 

Ein Verspätungsvorhalt an den Bf war im ggst. Fall nicht erforderlich, da sich aus den Akten klar ergibt, dass der Bf spätestens am 25. April 2014 Kenntnis von dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich haben musste.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus der Begründung der „Berufung“ des Bf klar, dass er nicht durch äußere Umstände an der zeitgerechten Einbringung eines Rechtsmittel gehindert war, sondern er in rechtsirriger Weise davon ausging, der Antrag auf Verfahrenshilfe beim VwGH hätte einen Einfluss auf die Beschwerdefrist bzw. würde diese mit dem Abweisungsbeschluss des VwGH, Zl. Ra 2014/07/0006/-3, welcher am 23. Mai 2014 zugestellt wurde, zu laufen beginnen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer